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ᐅ Vergleich HOAI 2009 mit HOAI 2013


Erstellt am: 22.09.13 12:02

0
007Spoon
22.09.13 12:02
Hallo Zusammen,

wir planen eine Erweiterung unseres Einfamilienhaus und sind derzeit mit einem Architekten bei der Kostenschätzung. Gestern haben wir von Ihm ein Angebot für unser Bauvorhaben erhalten. In seiner Honorarrechnung bezieht er sich auf die HOAI 2009, jetzt habe ich im Internet gelesen das aber mittlerweile die HOAI 2013 gilt.
Kann mir jemand erklären wo die Unterschiede liegen bzw. fahre ich mit der älteren Berechnungsart günstiger?

Danke für Eure Mühe

007Spoon
0
007Spoon
22.09.13 12:16
natürlich muß es:

Vergleich HOAI 2009 mit HOAI 2013 heißen....
B
Bauexperte
23.09.13 10:23
Hallo,
007Spoon schrieb:

wir planen eine Erweiterung unseres Einfamilienhaus und sind derzeit mit einem Architekten bei der Kostenschätzung. Gestern haben wir von Ihm ein Angebot für unser Bauvorhaben erhalten. In seiner Honorarrechnung bezieht er sich auf die HOAI 2009, jetzt habe ich im Internet gelesen das aber mittlerweile die HOAI 2013 gilt.
Kann mir jemand erklären wo die Unterschiede liegen bzw. fahre ich mit der älteren Berechnungsart günstiger?
Dazu schreibt die Architektenkammer NRW:

Die wichtigsten Änderungen der HOAI 2013 sind:

• Erhebliche Tafelanhebungen
• Neubewertung und Erweiterung des Leistungsbildes
• Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung
• Viele neue Schriftlichkeitserfordernisse
• Vorhandene Bausubstanz ist wieder anrechenbar
• Vermutung eines Umbauzuschlags von 20 %
• Vereinbarung des Umbauzuschlags „bis“ 33 %
• Umbauten bedingen einen „wesentlichen“ Eingriff
• Verbesserung des Honorars bei Objektüberwachung als Einzelleistung

Der Übergang von der alten auf die neue HOAI ist wie bereits bei der Novelle 2009 ein abrupter Schnitt. Bis zum Inkrafttreten der HOAI 2013 gilt für Verträge, die bis zu diesem Datum mündlich oder schriftlich geschlossen werden, altes Preisrecht weiter. Für Verträge, die nach dem Inkrafttreten der neuen HOAI geschlossen werden, wird die Vergütung nach der neuen HOAI berechnet.

Die Übergangsvorschrift der neuen HOAI (§ 57 HOAI n.F.) regelt: „Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.“

Im Hinblick auf die Tafelerhöhung der Novelle empfiehlt es sich nach Beratung des Auftraggebers, bei Verträgen, die noch vor Inkrafttreten der neuen HOAI geschlossen werden sollen, zunächst nur einen Vorplanungsvertrag oder einen Stufenvertrag mit dem Auftraggeber abzuschließen. Mit diesen Verträgen besteht die Möglichkeit, weitere Leistungen nach dem Stichtag des Inkrafttretens abzuschließen. Allerdings besteht hier in beiden Fällen kein Rechtsanspruch auf eine weitere Beauftragung durch den Auftraggeber und damit das Risiko, dass möglicherweise kein weiterer Auftrag nach der Vorplanung oder der ersten Stufe erfolgt.


Grüße, Bauexperte
hoainovelleverträge