Welche Vermessung brauche ich? Vermessen vorm Bodengutachten?

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N

nordanney

  • (Amtlicher) Lageplan mit der planungsrelevanten Topografie (Häuser, Wege, Straßen etc.) für die Lage- und höhenmäßige Einordnung des geplanten Bauvorhabens sowie Projektierung mit allen erforderlichen Berechnungen
Hallo Bauexperte,

genau das macht unser Architekt, da alle Daten vorliegen (aufbauend auf Planung des Entwicklungsträgers inkl. Höhenangaben, weitere Häuser stehen noch nicht). Ich habe ja nicht gesagt, dass wir den Bauantrag ohne Lageplan stellen können - nur dass der Lageplann nicht durch den Vermesser gemacht werden muss.

"Siehe §3 der BauPrüfVO Abs.3 ...In allen anderen Fällen können diese Bauvorlagen auch von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser angefertigt werden." Klugscheißermodus aus

Liebe Grüsse, Bauexperte zurück
 
B

Bauexperte

Hallo,

genau das macht unser Architekt, da alle Daten vorliegen (aufbauend auf Planung des Entwicklungsträgers inkl. Höhenangaben, weitere Häuser stehen noch nicht). Ich habe ja nicht gesagt, dass wir den Bauantrag ohne Lageplan stellen können - nur dass der Lageplann nicht durch den Vermesser gemacht werden muss.

"Siehe §3 der BauPrüfVO Abs.3 ...In allen anderen Fällen können diese Bauvorlagen auch von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser angefertigt werden." Klugscheißermodus aus

Das sind dann ganz andere - und auch eher seltene - Voraussetzungen. Bei Dir liegt der Vorabzug Lageplan incl. aller erforderlichen Angaben bereits vor (seitens des Erschließungsträgers in Auftrag gegeben und erstellt durch einen Vermesser).

Das Dein Architekt dann den geplanten Hauskörper in den Vorabzug Lageplan einzeichnen "darf", ist mir klar, wobei selbst dies nicht selten auf Murren vom zuständigen Bauamt trifft.

In allen anderen Fällen ist ein Vermesser zwingende Voraussetzung; auch in NRW. Btw. wirst Du noch einen Vermesser für die abschließende Einmessung (wenn Dein Haus fertig ist) benötigen.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
E

Explosiv

Hi
möchte mich mal Anschließen mit den Fragen nach den Kosten, die der Threaderöffner ja auch gestellt hat.
Ich möchte auch in NRW bauen und habe ein Angebot des Vermessers bekommen, der auch den Aufteilungsplan für das Neubaugebiet erstellt hat.
folgende Posten sind aufgeführt:

nichtamtlicher Lageplan nach §3 BauPrüfVO 675 + MwSt
Grobabsteckung 250 + MwSt
Feinabsteckung 400 + MwSt
Gebäudeeinmessung § 16 VermKatG 664 + MwSt

Meine Frage: braucht man alle diese Vermessungsleistungen, reicht z.B. der Aufteilungsplan des Neubaugebiets nicht für den ersten Posten aus?
Zweite Frage: sind die Kosten im Rahmen des üblichen, oder sollte ich noch weitere Angebote einholen? Beim letzten Posten sind 20% Preisnachlass wegen gemeinsamer Ausführung mit anderen Vermessungen im Neubaugebiet bereits enthalten.

Danke für hilfreiche Antworten im Voraus
Explosiv
 
D

DG

Hallo,




Das sind dann ganz andere - und auch eher seltene - Voraussetzungen. Bei Dir liegt der Vorabzug Lageplan incl. aller erforderlichen Angaben bereits vor (seitens des Erschließungsträgers in Auftrag gegeben und erstellt durch einen Vermesser).

Das Dein Architekt dann den geplanten Hauskörper in den Vorabzug Lageplan einzeichnen "darf", ist mir klar, wobei selbst dies nicht selten auf Murren vom zuständigen Bauamt trifft.

In allen anderen Fällen ist ein Vermesser zwingende Voraussetzung; auch in NRW. Btw. wirst Du noch einen Vermesser für die abschließende Einmessung (wenn Dein Haus fertig ist) benötigen.

Liebe Grüsse, Bauexperte
Hallo Bauexperte,

wann ein Lageplan amtlich vorgelegt werden und zwingend von einem ÖBVI angefertigt sein muss, ist in den entsprechenden Bauprüfverordnungen der Länder geregelt.
In NRW ist das BauPrüfVO §3, Absatz (3):

(3) Der Lageplan (Absatz 1) und die Berechnungen nach Absatz 2 müssen von einem Katasteramt angefertigt oder von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden (amtlicher Lageplan), wenn
1. es sich bei den Grenzen des Baugrundstücks nicht um festgestellte Grenzen im Sinne von § 19 Abs. 1 VermKatG handelt,
2. die Grenzen des Baugrundstücks und die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den angrenzenden Grundstücken so vermessen sind, dass für die Grenzpunkte Koordinaten in einem einheitlichen System nicht ermittelt werden können, oder
3. auf dem Baugrundstück oder von angrenzenden Grundstücken her Grenzüberbauungen vorliegen,
4. eine Baulast im Sinne von § 18 auf dem Baugrundstück oder auf den angrenzenden Grundstücken ruht.



In allen anderen Fällen kann und darf der Lageplan zum Bauantrag von Architekten oder anderen Entwurfsverfassern vorgelegt werden, auch wenn das Bauamt murrt.
Teilweise fordern die Bauämter auch amtliche Lagepläne, obwohl diese gesetzlich nicht vorgeschrieben sind, das kommt aber idR nur dann vor, wenn es auch sinnvoll ist. Ist auch nicht so, dass das für den Kunden mit Mehrkosten verbunden sein muss.

Beste Grüße
Dirk Grafe
 
D

DG

Hallo,


Das ist mir bekannt; deshalb habe ich entsprechend geantwortet

Liebe Grüsse, Bauexperte
Ich will jetzt keine Haare spalten, aber ich beziehe mich auf Deine folgende Aussage:

Das sind dann ganz andere - und auch eher seltene - Voraussetzungen. Bei Dir liegt der Vorabzug Lageplan incl. aller erforderlichen Angaben bereits vor (seitens des Erschließungsträgers in Auftrag gegeben und erstellt durch einen Vermesser).
Diese Voraussetzungen sind aus meiner Erfahrung nicht selten, sondern die Regel und die erforderlichen Angaben müssen nicht zwingend von einem Vermesser erstellt worden sein.

Das Dein Architekt dann den geplanten Hauskörper in den Vorabzug Lageplan einzeichnen "darf", ist mir klar, wobei selbst dies nicht selten auf Murren vom zuständigen Bauamt trifft.
Die Bauämter murren - wenn sie denn murren - an der Stelle nicht aus rechtlichen Gründen bzw. das ist dann relativ egal.

My 2 Cents.
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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