ᐅ Verjährungsfrist von Rechnungen
Erstellt am: 03.11.12 17:54
M
Marcus180703.11.12 17:54Hallo,
wir haben eine Baufirma beauftragt drei Arbeiten bei uns auf dem Grundstück durchzuführen.
Alle drei Arbeiten wurden ausgeführt.
Die erste Arbeit ist bezahlt, weißt aber erhebliche Mängel auf, die wir schon mehrmals gefordert haben zu beheben.
Die beiden anderen Arbeiten sind unbezahlt, weil wir nie eine Rechnung bekommen haben.
Zugegeben wir haben uns mit der Firma zerstritten und die Firma hat auch noch andere erhebliche Probleme.
Jetzt interessiert mich:
- muss ich als Auftraggeber die Rechnungen der beiden letzten Arbeiten einfordern?
- wann verjähren die Rechnungen der beiden letzten Arbeiten?
Vielen Dank
wir haben eine Baufirma beauftragt drei Arbeiten bei uns auf dem Grundstück durchzuführen.
Alle drei Arbeiten wurden ausgeführt.
Die erste Arbeit ist bezahlt, weißt aber erhebliche Mängel auf, die wir schon mehrmals gefordert haben zu beheben.
Die beiden anderen Arbeiten sind unbezahlt, weil wir nie eine Rechnung bekommen haben.
Zugegeben wir haben uns mit der Firma zerstritten und die Firma hat auch noch andere erhebliche Probleme.
Jetzt interessiert mich:
- muss ich als Auftraggeber die Rechnungen der beiden letzten Arbeiten einfordern?
- wann verjähren die Rechnungen der beiden letzten Arbeiten?
Vielen Dank
H
Häuslebauer4004.11.12 05:391) Musst Du nicht.
2) Wenn es bei Bauleistungen keine anderen gesetzlichen Regelungen gibt, als die üblichen, was ich jetzt aus dem Stegreif nicht weiß, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre (Ablauf des Kalenderjahrs).
2) Wenn es bei Bauleistungen keine anderen gesetzlichen Regelungen gibt, als die üblichen, was ich jetzt aus dem Stegreif nicht weiß, beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre (Ablauf des Kalenderjahrs).
D
DerBjoern04.11.12 19:05Normalerweise sind es 2 Jahre und dann bis Ende des Kalenderjahres. Sprich wenn die Leistung in diesem Jahr erbracht wurde endet die Frist am 31.12.2014
B
Bauexperte04.11.12 20:10Hallo,
Seit dem 1.1.2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 Baugesetzbuch) drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig geworden ist, zu laufen. Damit drohen Ende 2012 insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2009 zu verjähren!
Freundliche Grüße
DerBjoern schrieb:Du solltest nicht ungestraft einen solchen Unsinn verzapfen dürfen!
Normalerweise sind es 2 Jahre und dann bis Ende des Kalenderjahres. Sprich wenn die Leistung in diesem Jahr erbracht wurde endet die Frist am 31.12.2014
Seit dem 1.1.2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 Baugesetzbuch) drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig geworden ist, zu laufen. Damit drohen Ende 2012 insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2009 zu verjähren!
Freundliche Grüße
D
DerBjoern05.11.12 09:07Da bin ich in der Tat falschem Wissen aufgesessen.
Bauexperte schrieb:Kannst den Scheiterhaufen wieder abbauen, ich gelobe Besserung... 🙄
Du solltest nicht ungestraft einen solchen Unsinn verzapfen dürfen!