B
Bauexperte
Hallo,
Freundliche Grüße
Noch so ein typischer Fall von VRI, denn2 Personen? Aber Ein- u. Zweifamilienhäuser sind doch von der Legionellenprüfung generell ausgenommen oder nicht?
Auszug aus der Trinkwasserverordnung 2001 nach der Novellierung 1.11.2011:
"umfassende neue Regelungen gibt es auch für den Parameter „Legionellen“. Es wird ein technischer Maßnahmewert (100 Legionellen pro 100 Milliliter Trinkwasser) eingeführt und im Bedarfsfall eine Ortsbesichtigung der betroffenen Trinkwasser-Installation und eine Gefährdungsanalyse vorgeschrieben.
Grundsätzlich sind Untersuchungen auf Legionellen bei Trinkwassererwärmungsanlagen in der Trinkwasser-Installation vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 8, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 3, Anlage 3 Teil II und Anlage 4 Teil II Buchstabe b Trinkwasserverordnung 2011). Betroffen sind alle Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.
Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die z.B. Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (also nicht für Handwaschbecken in der Toilette des Restaurants). Großanlagen zur Trinkwassergewinnung sind Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer
Grundsätzlich sind Untersuchungen auf Legionellen bei Trinkwassererwärmungsanlagen in der Trinkwasser-Installation vorgesehen (vgl. § 9 Abs. 8, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 3, Anlage 3 Teil II und Anlage 4 Teil II Buchstabe b Trinkwasserverordnung 2011). Betroffen sind alle Unternehmer und sonstigen Inhaber einer Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet, sofern aus dieser Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird.
Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die z.B. Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (also nicht für Handwaschbecken in der Toilette des Restaurants). Großanlagen zur Trinkwassergewinnung sind Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer
mit einem Inhalt von mehr als 400 l und/oder 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 551)."
Freundliche Grüße