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ᐅ Gartenhaus - Für Fundament Statiker beauftragen?


Erstellt am: 10.09.12 15:21

M
Musketier
10.09.12 15:21
Hallo,

Hat jemand Erfahrung mit dem Bau einer Gartenlaube und was ist da zu beachten?

Meine Eltern planen ein fertiges Holzhäuschen ca. 25-30m² in einem Gartengrundstück in Sachsen aufzubauen.
Strom und Wasser wird wie schon bisher vom Nachbargrundstück zur Verfügung gestellt. Beides soll auch ins Haus gelegt werden. Abwasser soll sicher wie jetzt auch versickern. Genutzt werden soll das als Wochenendgrundstück.
Was ich nicht weiß, wie das Thema Toilette zukünftig gehandhabt werden soll.

Bisher steht ein kleines Gartenhäuschen ca. 12m² auf dem Grundstück. Dies soll weg und dafür das neue Häuschen hin.
Das bisherige Häuschen steht direkt auf der Grundstücksgrenze an einem Weg, für den auch ein Mitbenutzungsrecht existiert. Ab wann sind hier die 3m Abstandsfläche von der Grundstücksgrenze einzuhalten?

Laut Internetseite der Stadt sind kleine Bauten bis 10m² verfahrensfrei.
dem zufolge müßte ein Bauantrag gestellt werden oder?
Muß der Antrag von einem Architekten/Bau-Ing. abgezeichnet werden?

Laut Haushersteller müßte ein Streifen- oder Punktfundament unters Haus.
Muß zusätzlich ein Statiker beauftragt werden oder ist das bei den fertigen Häusern enthalten?

Worauf muß sonst noch geachtet werden?
M
Mark
12.09.12 11:31
Zu beachten ist eine Abstandsfläche von 3Metern. Eine besondere Genehmigung brauchst du nicht. Ist also keine große Sache.
M
Musketier
12.09.12 15:07
Mark schrieb:
Eine besondere Genehmigung brauchst du nicht.

Ist das deine Meinung oder gibt es da auch Hintergrundinfos, wo das steht.


In der Sächsischen Bauordnung habe ich das hier gefunden:

§ 63a Genehmigungsfreie Vorhaben
(1) Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung und Änderung folgender baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen:
1.Gebäude
a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 15 m³ Bruttorauminhalt, im Außenbereich nicht mehr als 6 m³ Bruttorauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,
...
f) Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen bis 40 m² überbaute Fläche und 3,50 m Firsthöhe,
g) Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. 1 S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. 1 S. 2081, 2111), in der jeweils geltenden Fassung,



15m³ überschreitet das Gebäude
Kleingartenanlage ist es nicht,
und für einen Wochenendplatz fehlt mir die Definition. Darunter stelle ich mir aber eher ein Grundstück am See vor.
M
Mark
12.09.12 16:28
Musketier schrieb:
Ist das deine Meinung oder gibt es da auch Hintergrundinfos, wo das steht.

Solange er keinen Paragraphenreiter unter seinen Nachbarn hat, braucht er sich keine Sorgen machen. Mit einer Nachfrage bei seinen Nachbarn wird es sich erledigen.
P
perlenmann
12.09.12 17:26
Mark schrieb:

Solange er keinen Paragraphenreiter unter seinen Nachbarn hat, braucht er sich keine Sorgen machen. Mit einer Nachfrage bei seinen Nachbarn wird es sich erledigen.

Na das ist mal ne fundierte Aussage!
Darf Musketier sich dann auf dich berufen im Ernstfall?
M
Musketier
12.09.12 18:42
Werd ich machen;)?


Ich hab nochmal mit meinen Eltern gesprochen. Das Gartenhaus soll sowieso mitten ins Grundstück. Grenzabstände sind dann nach allen Seiten gegeben. Gegen Ende des Jahres wollen Sie auf mein Anraten jetzt nen Termin beim Bauamt machen und nachforschen, ob ein Bauantrag notwendig ist oder nicht. Dann kann es nächstes Jahr losgehen.
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