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ᐅ Baugenehmigung für Kellerwandverstärkung


Erstellt am: 05.01.26 19:21

F
Felix571
05.01.26 19:21
Hallo.

Die vorhandene Kellerwand (30 cm Kiesbeton aus 1955; Giebelseite) soll mit ca. 15 cm Beton verstärkt (vorgegossen) werden. Grund ist, daß eine hinterlüftete Fassade geplant ist. Das obere Mauerwerk besteht aus "28 cm Hohllochkziegel 30 cm Kalksandhohlblocksteine" (so die Baubeschreibung aus 1955. Wie diese Steine tatsächlich damals ausgesehen haben, entzieht sich meiner Kenntnis. Kenne auch keinen der mir das beantworten kann. Jedenfalls, wenn ich die mal angebohrt habe, war nach ca. 4 cm ein Hohlraum. Weißer Kalksandstein. Die Tiefe habe ich leider nicht ausgelotet.

Da an dieser "Wand" sicher nichts korrekt und dauerhaft befestigt werden kann, soll die Kellerwand verstärkt werden damit die Last der vorgehängten Fasssade abgefangen wird. Meine Frage nun, ist für das Verstärken der Kellerwand eine Baugenehmigung eforderlicch (Einfamilienhaus in Schleswig-Holstein)?

Vielen Dank
N
nordanney
05.01.26 20:06
Grundsätzlich brauchst Du dafür keine Baugenehmigung. Wie immer, aber nur grundsätzlich...
Wenn man die Maßnahme als Instandsetzungsmaßnahme bewertet (problemlos möglich), ist Dein Streifenfundament (nichts anderes ist es ja) für die Wärmedämmung verfahrensfrei. Gilt ebenfalls für die Fassadendämmung. Aber man drüber streiten, da es keine ganz konkrete Regelung gibt.

ABER: Folgende Themen bitte beachten
- Standsicherheit prüfen lassen. Ggf. übt das neue Streifenfundament auf das bestehende vom Keller einen ordentlichen Druck aus, der die Standsicherheit des ganzen Hauses beeinträchtigen könnte. Also mal einen Statiker fragen.
- Abstandsflächen einhalten. Du hast zwar in SH eine Privilegierung, aber nicht für eine unendliche Tiefe - und sie gilt nur für die Wärmedämmung, nicht für das zugehörige Fundament. Also dies auch mal prüfen
==> mein Vorschlag, damit Du zumindest baurechtlich sauber bist: Eine kurze Mail ans Bauamt, ob sie es auch so sehen, dass Du eine verfahrensfreie Instandsetzung der Kellerwand zur Aufnahme einer Fassadenlast nach § 61 Landesbauordnung machst
F
Felix571
05.01.26 21:45
Die Kellerwandverstärkung soll bis zum Kellerfundament runter gehen, also bis auf 150 cm und maximal 180 cm (leichter Hang). Mittels Abstandshaltern sollte mittig eine Bewehrungsmatte rein. Die Unterseite des vorgegossenen WU-Betons sollte zum Gebäude hin etwas abfallen, damit die Last nicht nach außen drückt. Ein Statiker sah darin keinen Vorteil. Ansonsten traf er keine weitere Aussage.

Und mit dem Bauamt ist das so eine Sache. Woanders soll eine Tür in einer nichttragenden 12 cm starken Wand zugemauert werden. Altbau von 1900. Darüber in der Decke liegt ein Holzbalken und darüber ist ... Luft. Dafür möchten die eine Statik sehen.

Müßte ja zutreffen:
7) folgende Mauern und Einfriedungen:
a) Stützwände und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,

bzw.
11 - folgende tragende und nichttragende Bauteile:
a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,
d) Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Hochhäusern;
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