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ᐅ Grabungsantrag


Erstellt am: 08.05.11 17:31

I
insgruene
08.05.11 17:31
Hallo zusammen,

in meinem Bauvorbescheid steht dass man einen Grabungsantrag nach Art 7 DSchG stellen muss. Was bedeutet das genau und wie teuer ist so eine wissenschaftliche Untersuchung?

Vielen Dank
insgruene
B
Bauexperte
09.05.11 00:51
insgruene schrieb:
... Grabungsantrag nach Art 7 DSchG...
?

Freundliche Grüße
I
insgruene
09.05.11 06:46
Das Grundstück befindet sich im Bereich vorgeschichtlicher Siedlungsspuren und DSchG ist das Denkmalschutzgesetz.

Ich rufe heute mal im Bauamt an und frage nach.

In direkter Nachbarschaft gibt es einige Neubauten, von denen ich ausgehe dass man diesen Antrag gestellt und bewilligt bekommen hat.

Scheint aber nicht so häufig zu sein, da es auch in anderen Foren keine Beiträge dazu gibt.
B
Bauexperte
09.05.11 08:46
Hallo,
insgruene schrieb:
Scheint aber nicht so häufig zu sein, da es auch in anderen Foren keine Beiträge dazu gibt.
Dieser Erlaubnis bedarf es nur in den Gebieten, wo man von Bodendenkmälern ausgehen kann; für das Rheinland bspw. der Raum Köln.

Nachfolgend Art. 7 DSchG im Wortlaut:

Art. 7 Ausgraben von Bodendenkmälern

(1) Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist.
(2) Die Bezirke können durch Verordnung bestimmte Grundstücke, in oder auf denen Bodendenkmäler zu vermuten sind, zu Grabungsschutzgebieten erklären. In einem Grabungsschutzgebiet bedürfen alle Arbeiten. die Bodendenkmäler gefährden können, der Erlaubnis. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. Grabungsschutzgebiete sind im Flächennutzungsplan kenntlich zu machen.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für Grabungen, die vom Landesamt für Denkmalpflege oder unter seiner Mitwirkung vorgenommen oder veranlaßt werden.
(4) Wer in der Nähe von Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil über der Erdoberfläche erkennbar sind, Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, bedarf der Erlaubnis. wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines dieser Bodendenkmäler auswirken kann. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Soll eine Grabung auf einem fremden Grundstück erfolgen, so kann der Eigentümer verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen, wenn das Landesamt für Denkmalpflege festgestellt hat, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Grabung besteht. Der Inhaber der Grabungsgenehmigung hat den dem Eigentümer entstehenden Schaden zu ersetzen.

Freundliche Grüße
grundstückgrabunglandesamtdenkmalpflege