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ᐅ Kann Baugenehmigung von Abriss von Garagen abhängig gemacht werden?


Erstellt am: 10.01.21 21:15

M
motorradsilke
10.01.21 21:15
Wir wollen auf unserem Grundstück unser bisheriges Haus abreißen und neu bauen lassen. Das Grundstück liegt in Brandenburg.
Es gibt keinen Bebauungsplan.
Nun stehen auf dem Grundstück ein paar Garagen, die z.T. schon beim Kauf da standen, z.T. haben wir sie errichtet. Es handelt sich um einfache Blechgaragen.
Leider überschreiten wir damit die erlaubten Abstandsflächen zu einem Nachbargrundstück. Das hat bisher Niemanden interessiert, weil das Nachbargrundstück nur ein Weg und damit nicht bebaut ist.
Wenn wir nun das Grundstück vermessen lassen, werden diese ja auch mit aufgenommen, und das Bauamt bekommt davon Kenntnis.

Nun meine Befürchtung:

Wird das Bauamt die Baugenehmigung verweigern, bis die Garagen abgerissen sind? Oder sind das zwei unabhängige Verwaltungsakte?
Die Grundflächenzahl wird durch die Garagen nicht überschritten. Wir haben auch kein Problem damit, zwei der Garagen zurückzubauen, da wir sie eigentlich nicht mehr benötigen. Aber es wäre blöd, wenn wir das vor dem Neubau tun müssten, weil wir sie noch während des Baus als Abstellflächen nutzen möchten. Außerdem würde das zusätzliche Zeit kosten, die wir nicht haben.
N
Nida35a
10.01.21 23:17
unser Bauamt hat in einem Vorgespräch bzgl Grundflächenzahl und Überbauung so etwas ähnliches wie guuggel Erde aufgemacht mit Messfunktion und war über alles im Bild, was draufsteht, auch 50 jährige Schwarzbauten.
Ich würde die Baugenehmigung wie geplant beantragen und bei der hoffentlichen Genehmigung nach Auflagen schauen. Den GU fragen, ist sein Heimat Bauamt.
1
11ant
11.01.21 16:02
Der Abriss von Schwarzbauten und eine Baugenehmigung sind zwei Verwaltungsakte, die regelmäßig in keinstem Zusammenhang zueinander stehen. Allerdings erkenne ich in https://www.hausbau-forum.de/threads/grundriss-bungalow-auf-schon-genutztem-Grundstück.37392/#post-455575 keine Bauwerke, die meine Bedenken erregt hätten.
Garagen sind grundsätzlich grenzprivilegierte Bauwerke, und soweit sie nicht mit mehr als drei Metern mittlerer Wandhöhe (ggf. einschließlich mehr als 45° geneigten Dächern) gesegnet sind sollte das auch in diesem Fall so sein. In den öffentlichen Straßenraum dürfen Grenzabstände sogar in vielen Fällen bis zur Hälfte hineinragen. Aus der Privilegierung leitet sich aber noch keine Genehmigungsfreiheit ab, in Deinem Bundesland werden sie ohne eine solche demnach Schwarzbauten sein (und für die gibt es m.W. nur die Alternativen nachträgliche Legalisierung zu höheren Gebühren als rechtzeitig; oder eine Abrißverfügung, eigentlich auch ohne Ermessensspielraum). Ich hielte aber für denkbar, den Abrißvollzug selbst vorzunehmen anzubieten, und dafür zeitlichen Aufschub zu beantragen.
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M
motorradsilke
11.01.21 21:08
Danke erst mal für die Beruhigung.
Nach der Brandenburger Bauordnung sind Garagen bis 50 qm genehmigungsfrei, allerdings überschreiten wir diese Werte insgesamt auch. Da ist allerdings die Frage, ob die vor vielen Jahren genehmigte Garage mitzählt.
Leider stimmt das mit den Grenzabständen nicht ganz. Nach Brandenburger Bauordnung dürfen sich an einer Grundstücksseite nur bis zu 9 m Garagen ohne Grenzabstand befinden, auf dem ganzen Grundstück nur 15 m. Blöderweise ist der "Weg" rechts von unserem Grundstück kein öffentlich gewidmeter Weg, sondern ein Privatgrundstück. dem zufolge sind die Grenzabstände da m.E. einzuhalten.

Ich werde dann mit Abgabe des Bauantrags das Gespräch mit dem Bauamt suchen. Nur ist das leider im Moment blöd, die bieten keine persönlichen Besuche an. Aber vielleicht ändert sich das bis dahin.
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