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ᐅ Grundschuldzweckerklärung des Ehemannes


Erstellt am: 23.12.19 17:34

P
Pinky0301
23.12.19 17:34
Hallo, vielleicht kann mir ja jemand bei folgendem Problem helfen?
Ich bin verheiratet und wir leben in einer Zugewinngemeinschaft. Nun habe ich allein eine Wohnung zum Vermieten gekauft, dementsprechend will ich natürlich auch den Kredit allein aufnehmen. Mein Mann soll damit nichts zu tun haben. Das hat andersrum (er hat gekauft) ohne Probleme funktioniert.
Den besten Zins hat mir die Sparda Bank angeboten. Sie will aber, dass mein Mann eine Grundschuldzweckerklärung unterschreibt. Wenn wir danach googeln, klingt es für uns so, als würde er dadurch mit für den Kredit haften. Ist das so oder gibt es unterschiedliche Grundschuldzweckerklärungen?
Laut Kreditvermittler ist sie erforderlich. Die Gesetzeslage hätte sich geändert, sodass sie wahrscheinlich deshalb bei der Finanzierung meines Mannes nicht erforderlich war.
Weiß jemand, ob das wirklich laut Gesetz nötig ist? Ansonsten frage ich noch mal bei meiner Hausbank an.
T
Tassimat
23.12.19 20:59
Ja Moment, was steht denn in der Grundschuldzweckerklärung überhaupt drin?
N
nordanney
23.12.19 21:19
Pinky0301 schrieb:

Sie will aber, dass mein Mann eine Grundschuldzweckerklärung unterschreibt. Wenn wir danach googeln, klingt es für uns so, als würde er dadurch mit für den Kredit haften. Ist das so oder gibt es unterschiedliche Grundschuldzweckerklärungen?
Das ist die Ehegattenzustimmung gem. Baugesetzbuch §1365. Ist ganz normal und absolut üblich. Er haftet nicht mit.
Ungewöhnlich, dass es andersherum nicht so war. Die Regelungen kenne und praktiziere ich schon seit meiner Ausbildung (das war ab 92).
§ 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
P
Pinky0301
23.12.19 21:31
Ich weiß leider noch nicht, was da genau drin steht. Hab bisher nur die Ankündigung, dass sowas kommen wird und deshalb mal gegoogelt. Da bin ich dann auf folgendes gestoßen:
Oft wollen die Banken, dass neben dem Darlehensnehmer auch der Ehepartner eine weite Form der Zweckerklärung mit unterschreibt. Das hätte zur Folge, dass dieser automatisch für die Schulden des anderen Partners mit haftet, auch ohne von neuen Kreditverpflichtungen zu wissen.

Was bedeutet denn "Vermögen im Ganzen"? Es geht in dem Fall nämlich nicht um mein gesamtes Vermögen...
N
nordanney
23.12.19 21:41
Pinky0301 schrieb:

Oft wollen die Banken, dass neben dem Darlehensnehmer auch der Ehepartner eine weite Form der Zweckerklärung mit unterschreibt. Das hätte zur Folge, dass dieser automatisch für die Schulden des anderen Partners mit haftet, auch ohne von neuen Kreditverpflichtungen zu wissen.
Das ist etwas ganz anderes. Weite Zweckerklärung bedeutet, dass das (gemeinsame) Objekt nicht nur für einen Kredit, sondern für die gesamte Geschäftsbeziehung der Eheleute haftet. Das ist mit 1365er nicht gemeint.
Eine weite GZE sollte auch auch besondere Gründe nicht unterzeichnet werden.

Wenn nur Du Eigentümerin und auch nur Du Kreditnehmerin wirst, ist es unmöglich, dass Dein für irgendetwas im Rahmen der GZE haftet (außer, er soll die persönliche Haftung übernehmen - habe ich in 20 Jahren aber noch nicht gesehen). Hier geht es ausschließlich um die Ehegattenzustimmung.
Es geht im 1365er im Prinzip darum, dass über wesentliche Vermögenspositionen (bei Zugewinngemeinschaft) nicht ohne Zustimmung des anderen verfügt werden darf. Du gehst mit dem Kredit ein hohes Risiko ein, obwohl Zugewinngemeinschaft herrscht. Deshalb soll der Partner darüber informiert sein und seine Zustimmung geben.

Bei Volksbanken steht in der Zweckerklärung z.B.: Falls im Hinblick auf den Güterstand der Ehegatten eine Mitwirkung des anderen Ehegatten erforderlich ist, erteilt dieser hiermit seine Zustimmung.
P
Pinky0301
23.12.19 21:44
Ok vielen Dank, das beruhigt mich!
kreditvermögenzugewinngemeinschaftgrundschuldzweckerklärung