Vorgärten zum öffentlichem Verkehrsraum nicht eingefrieden?

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sultan

Liebe Forumsmitglieder,
wir bauen gerade und kommen jetzt an die Stelle, wo wir uns über die Gartengestaltung (Rohplanie) nähere Gedanken machen müssen. Dabei ist uns nun (leider erst jetzt!) in unserem Bebauungsplan folgende Passage aufgefallen:

"Vorgärten dürfen zum öffentlichen Verkehrsraum hin nicht eingefriedet werden, mit Ausnahme der Vorgärten entlang der Sammelstraße.
Als Einfriedungen sind nur lebende Einfriedungen (Hecken) mit oder ohne eingewachsenem Drahtzaun sowie Zäune aus offenen Strukturen (z.B. Holz-oder Stahlgitter) zulässig.
Einfriedungen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen dürfen eine Höhe von 1,00m nicht überschreiten."

1. Kann das sein und 2. Wie ist das zu verstehen?

Wir liegen nicht an einer Sammelstraße, soll das jetzt heißen, wir dürfen gemäß dem ersten Satz keinerlei Einfriedungen zum öffentlichen Verkehrsraum hin pflanzen? Wieso heißt es dann aber im letzten Satz: Einfriedungen [...] dürfen 1 m nicht überschreiten? Das ist doch ein Widerspruch in sich!

Außerdem: Was kennzeichnet eine Einfriedung "zum öffentlichen Verkehrsraum hin"? Geht's da um die Ausrichtung der Einfriedung? Oder geht's um die Distanz zum öffentlichen Verkehrsraum? Oder um beides? Ab wann ist eine Gartenhecke überhaupt eine Einfriedung, auch noch in einem Meter, zwei Meter, drei Meter etc ... Entfernung von der Grundstücksgrenze? Gibt's eine allgemeingültige Definition für "Einfriedung"?

Für Interpretationshilfen und Tipps, wie man solche offensichtlich nur zum Ärgernis erschaffenen Regeln aushebeln kann, wäre ich sehr dankbar! Denn es kann ja wohl kaum sein, dass ich durch so eine Regelung dazu verpflichtet werden soll, meinen Garten öffentlich einsehbar zu halten. Oder doch?

Es grüßt: der Sultan
 
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sultan

Hallo,


Die vollständige oder teilweise räumliche Abgrenzung eines Grundstückes wie Mauern, Hecken oder Zaunanlagen wird als Einfriedung bezeichnet. Mit der Ausnahme von Hecken werden alle anderen Arten von Einfriedungen rechtlich als bauliche Anlagen eingestuft.

[…]

Häufig wird die Form und Ausführung von Einfriedungen in Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften festgelegt und geregelt - die Einfriedung zu an der Grenze liegenden öffentlichen Verkehrsflächen (Wegen/Straßen) ist häufig verpflichtend vorgeschrieben, um Gefährdungen oder unzumutbare Verkehrsbehinderungen zu verhüten.

[…]

Rechtliches:

Die Einfriedung eines Grundstückes muss stets auf eigenem Grund und Boden errichtet werden. Nur wer sich mit seinem Nachbarn entsprechend einigt, darf die Einfriedung etwa auf die gemeinsame Grenze unter Inanspruchnahme beider Grundstücke setzen. Dieses ist vor allem dann eine sinnvolle Regelung, wenn eine Hecke als Einfriedung vorgesehen ist.

Der Nachbar kann die Einfriedung eines Grundstücks verlangen, wenn von dem Grundstück wesentliche Beeinträchtigungen für sein eigenes Grundstück ausgehen, die durch eine geeignete Einfriedung abgehalten werden könnte. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn auf einem Grundstück Tiere gehalten werden oder spielende Kinder ständig auf das Nachbargrundstück laufen und dort Schaden anrichten.

„Aushebeln“ kannst Du diese Vorgabe aus den textl. Festsetzungen daher nur, wenn Du auf Änderung des B-Plans klagst: im Regelfall dauert so ein Vorgang zwischen 3 und 5 Jahren; keine Option also.

Freundliche Grüße
Vielen Dank für die Antwort, Bauexperte!
Kann ich davon ausgehen, dass ich um so viele Zentimeter, wie ich mit der Einfriedung von der Grundstücksgrenze aus einrücke, auch die Einfriedung höher machen darf (als den erlaubten einen Meter)?
Ich hab mal von so einer generellen Regel gehört...
 
B

Bauexperte

Hallo,

Vielen Dank für die Antwort, Bauexperte!
Kann ich davon ausgehen, dass ich um so viele Zentimeter, wie ich mit der Einfriedung von der Grundstücksgrenze aus einrücke, auch die Einfriedung höher machen darf (als den erlaubten einen Meter)?
Ich hab mal von so einer generellen Regel gehört...
Das ist ein VRI (volksrechtlicher Irrtum).

Die Vorgaben des B-Planes sind im Regelfall bindend, gleich ob die Einfriedung direkt an oder bspw. in 1,0 m Abstand von der Grundstücksgrenze gesetzt wird; Näheres weiß die für Dich zuständige Bauaufsicht.

Freundliche Grüße
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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