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ᐅ Inova Bauträger GmbH ist ebenfalls Insolvenz!


Erstellt am: 22.02.10 17:52

B
Bauherrennotruf
22.02.10 17:52
Hallo Bauherren!

Bitte nicht die Inova Bauträger GmbH mit der Inova Haus GmbH verwechseln.

Auch diese Inova Bauträger GmbH hat nun Insolvenz angemeldet:


AZ.: G2 IN 194/10





Amtsgericht Karlsruhe



Beschluss



In dem Insolvenzantragsverfahren der

INOVA Bauträger GmbH
Pfalzstraße 18
76189 Karlsruhe
(AG Mannheim, HRB 110136),
vertreten durch:
1. Winfried Zaun, (Geschäftsführer),
2. Hanspeter Arzet, (Geschäftsführer),

wird heute, am 16.02.2010, um 11.30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Frank Bassermann, Lorenzstraße 29, 76135 Karlsruhe, Tel.: 0721/160080, Fax: 0721/1600810

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin.

Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen; insoweit geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (§ 22 Absatz 2 Satz 1 InsO). Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu Leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).



Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Geschäftsführer haben ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie haben ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Geschäftsführer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens Decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).


Karlsruhe, den 16.02.2010
Amtsgericht



anstatt
Richter am Amtsgericht

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Hallo Bauherrennotruf,

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