Hausbaufirma/juristisch geforderte Änderungen am Bauwerkvertrag

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S

Susannchen88

Liebe Forenmitglieder,

folgendes Problem ergibt sich: Ich bin derzeit in recht weit fortgeschrittenen Verhandlungen mit einer Fertighausfirma (die mit den roten Buchstaben ) , und alles machte bisher einen sehr guten und soliden Eindruck. Dennoch habe ich sicherheitshalber den Bauwerkvertrag von einem erfahrenen Baurechtler überprüfen lassen. Heraus kamen jede Menge Änderungsvorschläge und Hinweise über Formulierungen im Vertrag, welche für mich als Kundin nachteilig sind. Als ich dieses Thema ansprach, war der Kommentar des Hausverkäufers, "dass der vorgelegte Vertrag seit 18 Jahre bestehe und es noch nie Probleme gegeben habe." Ferner hieß es, dass man bereits Leute abgewiesen hat, die auf Änderungen dieses Vertrages bestanden haben. Man gab mir mehr oder weniger deutlich zu verstehen, dass Änderungen an dem Vertrag nicht umgesetzt werden.

Bisher war ich mit dem Verlauf der Verhandlungen, der gelieferten Information und der Erreichbarkeit des Hausverkäufers mehr als zufrieden. Nun bin ich aber stark verunsichert und weiß nicht, ob ich mit dieser Firma wirklich bauen soll.

Wie sind Ihre/Eure Erfahrungen mit Hausbaufirmen hinsichtlich von juristischen Überprüfungen der Verträge und der entsprechenden Reaktionen der Firmen? Wurden Verträge nach Wunsch verändert oder stellen sich alle Firmen stur?

Herzlichen Dank im Voraus und viele Grüße

Susannchen
 
L

Legurit

Ich nach wirtschaftlicher Lage würde ich sagen.. jede Änderung bedeutet auch Prüfaufwand auf Seiten der Firma.
Sind es denn kritische Punkte?
 
T

toxicmolotof

Immerhin weißt du jetzt um die Schwächen und Nachteile des Vertrages.

Entweder du bist zum entsprechenden Preis bereit, diese Nachteile in Kauf zu nehmen... oder eben nicht.

Der Anbieter ist ja nicht dazu verpflichtet, dir ein Haus zu bauen. Klingt doof, ist aber so.
 
S

subsb74

Liebe Forenmitglieder,

Als ich dieses Thema ansprach, war der Kommentar des Hausverkäufers, "dass der vorgelegte Vertrag seit 18 Jahre bestehe und es noch nie Probleme gegeben habe." Ferner hieß es, dass man bereits Leute abgewiesen hat, die auf Änderungen dieses Vertrages bestanden haben.

Susannchen
Wenn es nie Probleme gab, warum müssen dann Kunden verjagt werden? Bist scheinbar doch nicht die erste, die die Verträge kritisch hinterfragt.
Gäbe es keine Kritikpunkte an den Verträgen, müssten doch keine Kunden abgewiesen werden, die auf Änderungen bestehen. Was denn nun? Hü oder hott.
Für mich klingt das schon etwas fragwürdig. Vielleicht bin ich aber auch etwas zu übervorsichtig.
 
U

Username_wahl

Es ist schon mal gut, dass Ihr den Vertrag habt prüfen lassen. Wir hatten bei einem FH-Anbieter vor 2 Jahren u.a. auch deswegen nicht unterschrieben, weil der Vertrag schlecht war und sind jetzt sehr froh drum. Kann nur empfehlen, sich ausreichend Zeit zu lassen. Wie beim heiraten. Die Verkäufer arbeiten auch mit allen Tricks, natürlich "gab es noch nie Probleme".
 
S

Susannchen88

Schwer zu sagen für mich, ich bringe mal einige Beispiele:

Die Juristin bemängelt zum Beispiel, dass die (noch nicht erteilte) Baugenehmigung ausdrücklich als Vertragsgrundlage herangezogen wird. Dies bedeutet wohl, dass ich im Ernstfall, also bei der Nichterteilung der Baugenehmigung, das Risiko und auch Kosten zu trage habe. Dieses Risiko sollte laut der Juristin jedoch nicht ich sondern der Bauunternehmer tragen, so dass mir ein Rücktrittsrecht vom Vertrag ohne teure Konsequenzen eingeräumt würde, sollte die Baugenehmigung nicht erteilt werden. Sie hat daraufhin einen sehr ausführlichen Formulierungsvorschlag aufgeführt. Dieser lautet wie folgt:

"Wenn die Baugenehmigung auf Grundlage dieses Vertrages, der dazu gehörenden Bau- und Leistungsbeschreibung, Bauzeichnungen, Pläne, den weiteren Anlagen zum Vertrag sowie den sonstigen Unterlagen nicht bis zum … oder nur unter unzumutbaren Auflagen erteilt wird, ist der Auftraggeber berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten.

Für den Fall eines Rücktritts nach den vorstehenden Bestimmungen verzichtet der Auftragnehmer vorsorglich auf die Geltendmachung von Vergütungs-, Aufwendungsersatz-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüchen. Der Auftraggeber nimmt diesen Verzicht an.

Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber jedoch in diesem Fall sämtliche Schäden und sonstigen Aufwendungen, die aus dem Abschluss dieses Vertrages oder auch der Finanzierung der Vergütung resultieren; der Auftraggeber wird also bei einem Rücktritt nach der vorstehenden Bestimmung insgesamt vom Auftraggeber so gestellt, als sei dieser Vertrag nie geschlossen worden."

Ferner sollte eine Klausel hinsichtlich des Festpreises aufgenommen werden, der laut Vertrag für ein Jahr gilt. Sollte die Bauzeit darüber hinaus gehen, trage ich ansonsten die höheren Kosten.

So ist es im Vertrag formuliert:

2. An den in Nr. 1.) genannten Pauschalpreis hält sich der Auftragnehmer für die Dauer von 12 Monaten ab Vertragsunterzeichnung gebunden. Hierbei bleiben Verzögerungen, welche der Auftragnehmer zu vertreten hat, bei der Berechnung der Dauer der Preisbindungsfrist unberücksichtigt. Kommt der Auftraggeber seinen notwendigen Mitwirkungshandlungen innerhalb der Dauer der Preisbindungsfrist nicht nach, bestimmen sich die Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers nach den §§ 642, 643, 645 BGB.

Und dies erklärt die Juristin hierzu:

"Die Vereinbarung eines Festpreises ist bei der Errichtung von Reihenhäusern, Fertigbauten etc. üblich und aus Verbrauchersicht auch wichtig.
Ihren berechtigten Interessen als Verbraucher widerspricht es aber, dass sich Ihr Vertragspartner nach § 2 Ziffer 2 nur für einen begrenzten Zeitraum an dem vereinbarten Preis festhalten lassen will. Dabei ist schon völlig unklar, was innerhalb dieser Frist geschehen muss, damit der Pauschalpreis nicht erhöht wer- den kann, ob es zur Vermeidung einer Preiserhöhung also zum Beispiel aus- reicht, dass Sie die - hier nicht näher definierten - „notwendigen Mitwirkungshandlungen“ innerhalb dieser Frist vornehmen, oder ob es für die Geltung des Festpreises zum Beispiel erforderlich ist, dass das Bauvorhaben innerhalb der Frist fertig gestellt wurde. Jedenfalls nach dem Wortlaut dieser Regelung könn- ten ferner Verzögerungen, die Sie nicht zu vertreten haben und die sich Ihrem Einflussbereich entziehen, zu Ihren Lasten gehen und zu einer Erhöhung des Festpreises führen. Dies ist aus Verbrauchersicht selbstverständlich nicht akzeptabel.
Ungeachtet dessen stellt es für Sie ohnehin ein massives Risiko dar, wenn der Vertragspartner nach Fristablauf die Vergütung einseitig und in für Sie nicht kalkulierbarer Höhe anheben kann, während Sie unverändert an den Vertrag gebunden sind. Dieses Risiko sollten Sie grundsätzlich nicht akzeptieren! Dies ist umso problematischer, falls Sie noch nicht als Eigentümer des Baugrundstücks im Grundbuch eingetragen sind, weil dies meist Voraussetzung ist für den Bau- beginn

Die Festpreisregelung als Begrenzung nach oben sollte daher unbedingt absolut gelten! Bestehen Sie daher darauf, dass § 2 Ziffer 2 durch folgende Formulierung ersetzt wird:


Der in diesem Vertrag genannte Pauschalpreis ist ein Festpreis, den der Auftragnehmer uneingeschränkt und unbefristet garantiert."

Und so gibt es reihenweise Punkte, die angepasst werden sollten/müssten.

Wenn jemand die Zeit und Lust hat, kann ich gerne die weiteren Punkte hier einstellen.

Ich danke jetzt schon einmal ganz herzlich für Ihre/Eure Zeit und Mühe.

Viele Grüße

Susannchen





 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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