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ᐅ Garage mit 3,35m zu hoch?


Erstellt am: 18.05.14 13:48

B
Belray
26.05.14 17:23
Da es sich hier wahrscheinlich um ein vereinfachtes genehmigungsverfahren handelt, da es ja einen Bebauungsplan gibt, prüft die Gemeinde die Unterlagen nicht im Detail. Die Verantwortung liegt hier beim Planer. Der übernimmt die Verantwortung dafür, dass alle Vorgaben des B-Planes und der Bauordnung eingehalten werden.
Wenn die Gemeinde also den Antrag genehmigt hat und nicht alle Fehler gefunden hat, bedeutet das nicht, dass damit alle diese Punkte abgenickt wurden. Ist ja schliesslich nicht wie beim Ostereiersuchen.

Zum Verständnis der Nachbarunterschrift: In Bayern wie in vielen anderen Bundesländern ist es so, dass die Unterschrift des Nachbarn nur dazu dient, Ihn von dem Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen. Dass er also im Sinne eines gutnachbarschaftlichen Verhältnisses informiert wurde. Das ist Alles. Dein Nachbar genehmigt dir mit seiner Unterschrift nichts!
D
DG
26.05.14 17:51
Belray schrieb:
Da es sich hier wahrscheinlich um ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren handelt, da es ja einen Bebauungsplan gibt, prüft die Gemeinde die Unterlagen nicht im Detail. Die Verantwortung liegt hier beim Planer. Der übernimmt die Verantwortung dafür, dass alle Vorgaben des B-Planes und der Bauordnung eingehalten werden.

Es ist uU noch vertrackter - wenn die Garage tatsächlich nicht so genehmigungsfähig ist, wie sie nun geplant ist, dann kann es passieren, dass man auf Grund der neuen Situation aus dem vereinfachten Genehmigungsverfahren fällt und einen ordentlichen Bauantrag stellen muss. Allerdings hat hier bereits eine Nachbarschaftszustimmung stattgefunden, d.h., die Gemeinde kann hier schlecht sagen, dass ihr der Sachverhalt grundsätzlich unbekannt war, ergo ist hier der Planer nicht allein schuld.

Das kriegt man ohne Planeinsicht aber nicht geklärt, muss man sich schon genau ansehen, was beantragt wurde und zulässig ist.

MfG
Dirk Grafe
genehmigungsverfahrenplanerunterschrift