ᐅ Öffentliche Parkplätze vor Grundstück
Erstellt am: 21.06.15 21:02
Dirk, mich irritiert, dass die anderen Grundstücke zwar in grau das Haus eingezeichnet haben, nicht aber Zu-/Auffahrt und Parkplätze.
Da die Häuser ja nun als Platzhalter eingezeichnet sind, kann es sich bei den Auffahrten somit nicht auch um Platzhalter handeln @Dirk Grafe ?
@Aloadihoa wie sieht es denn mit dem verschrifteten Bebauungsplan aus? Was steht dort? Bei uns war die Zufahrt vorgeschrieben, aber nicht die Lage der Stellflächen/Carport.
Nur weil die Auffahrt zB rechts vorgeschrieben ist, muss die Garage nicht rechts sein. Einmal drehen, schon ist sie auch links befahrbar.
Gruss Yvonne
Da die Häuser ja nun als Platzhalter eingezeichnet sind, kann es sich bei den Auffahrten somit nicht auch um Platzhalter handeln @Dirk Grafe ?
@Aloadihoa wie sieht es denn mit dem verschrifteten Bebauungsplan aus? Was steht dort? Bei uns war die Zufahrt vorgeschrieben, aber nicht die Lage der Stellflächen/Carport.
Nur weil die Auffahrt zB rechts vorgeschrieben ist, muss die Garage nicht rechts sein. Einmal drehen, schon ist sie auch links befahrbar.
Gruss Yvonne
SirSydom schrieb:
Wie ich Cross-Poster hasse..Es ist aber schon seltsam, dass Du Personen "hasst", nur weil diese ihre Frage(n) auch in anderen Foren posten, oder?
Da die Häuser ja nun als Platzhalter eingezeichnet sind, kann es sich bei den Auffahrten somit nicht auch um Platzhalter handeln?Das ist nur die grobe Vorgabe bzw. eine mögliche Ausbauvariante. Die konkrete Lage der Garagen und Häuser wird im jeweiligen Bauantrag geklärt - da wird auch geprüft, dass man in die Garage, die man plant, auch reinfahren kann.
A
Aloadihoa23.06.15 22:03Bzgl. Garagen und Stellplätze steht im textlichen Teil:
Im WA1 sind Garagen und Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche oder in den seitlichen Abstandsflächen, d.s. die FLächen ab Straßenbegrenzungslinie bis max. zur rückwärtigen Baugrenze, zu errichten.
Garagen sind in der Vorgartenzone nicht zulässig. Ausnahmsweise kann bei Eckgrundstücken auf max. 1 Straßenseite davon abgewichen werden.
Die Stellplatzverpflichtung gem §37 Abs1 Landesbauordnung wird erhöht. Es sind "notwendige Stellplätze" in folgender Zahl nachzuweisen: 2 Stellplätze je Wohnung
Im WA1 sind Garagen und Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche oder in den seitlichen Abstandsflächen, d.s. die FLächen ab Straßenbegrenzungslinie bis max. zur rückwärtigen Baugrenze, zu errichten.
Garagen sind in der Vorgartenzone nicht zulässig. Ausnahmsweise kann bei Eckgrundstücken auf max. 1 Straßenseite davon abgewichen werden.
Die Stellplatzverpflichtung gem §37 Abs1 Landesbauordnung wird erhöht. Es sind "notwendige Stellplätze" in folgender Zahl nachzuweisen: 2 Stellplätze je Wohnung
BauPaar schrieb:
Faktor 2,0? Weia...
Aber die muss man dann ja nicht mit PKWs 1:1 belegen, Anhaenger/Wohnwagen/Wohnmobil (letzteres braucht 3 Plätze 😉) belegen ja auch 'ordentlich' 🙂Wieso Faktor 2? Bei uns gab es eine Anordnung: Pro Wohneinheit 1 Stellplatz, wenn größer 100qm 2 Stellplätze, wenn Grundriss 150qm 3 Stellplätze.
Das hat auch seinen Sinn! Gerade in verkehrsberuhigten Bereichen kann man nicht wildparken,...
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