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ᐅ Bauunternehmen Insolvent, wie weiter Vorgehen?


Erstellt am: 13.12.23 16:38

bafische21.12.23 18:51
Hallo Ike,

das Bauunternehmen, egal ob groß oder klein, während der Bauphase in die Insolvenz rutschen war und ist, vor allem aktuell, nie auszuschliessen. Da wackeln ja einige.....
Mir ist das gleiche wie dir, mit dem vor 10 Jahren "größtem" deutschen Bauunternehmen, passiert.

Vorweg - danke, danke und nochmals danke allen deinen Schutzengeln, dass du ein fertiges Haus beziehen konntest. Deine Probleme sind überschaubar, aber auch nicht ohne. Ich kann dir gerne von meinen Erfahrungen berichten....

1. Such dir einen vertrauensvollen Anwalt, der sich im Baurecht spezialisiert hat - ich weiß das kostet, hilft aber nix - du wirst ihn brauchen!
2. Zahle ab sofort auf keinen Fall, weder das Bauunternehmen, noch an den Insolvenzverwalter, auch nur einen Cent ohne Absprache mit deinem Anwalt.
3. Du hast einen Zahlungs-Rückhaltungsrecht in Höhe des 3-fachen der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten - hier ist aber der Anwalt gefragt, da es auf die Details ankommt.
4. Gib deine Fertigstellungsbürgschaft auf keinen Fall - nur in Absprache mit deinem Anwalt zurück - ist deine einzige Versicherung für die Mängelbeseitigung.
5. Die fünfjährige Gewährleistung kannst du abschreiben.

In der letzten Phase vor der Insolvenz des Bauunternehmers werden nur noch die billigsten Subs eingesetzt und an allem gespart. Die Subs machen dann meist nur halbherzige Arbeit - dem drohenden Zahlungsausfall geschuldet. In der Branche sprechen sich Zahlungsschwierigkeiten extrem schnell rum. Die Chancen auf Baumängel sind bei so einem Projekt meist unverhältnismässig hoch.

Deshalb mein Rat, hol dir deinen Sachverständigen der deinen gesamten Bau komplett durchleuchtet (inkl. Blower Door mit Wärmebildanalyse) und eine Mängelliste erstellt.
Dieses und die offenen Abnahmemängel bzw. offene Leistungen aus dem Bauvertrag sind deine Forderungen gegen die Fertigstellungsbürgschaft bzw. offene Zahlungen an den Bauunternehmer/Insolvenzverwalter.
Das läuft meist auf ein Gerichtsverfahren hinaus, deshalb - falls noch nicht passiert - hol dir keinen Rat in Foren, sondern geh zu einem Anwalt.

Viel Glück
11ant21.12.23 18:57
bafische schrieb:

Such dir einen vertrauensvollen Anwalt, der sich im Baurecht spezialisiert hat
Im Insolvenzfall würde ich die Federführung nicht in die Hände des Baurechtlers legen.
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
bafische21.12.23 19:04
11ant schrieb:

Im Insolvenzfall würde ich die Federführung nicht in die Hände des Baurechtlers legen.

Natürlich, wen denn sonst. Es geht doch nicht um die Insolvenz sondern um die Belange aus dem Bauvertrag/Bauvorhaben.
Ich hab das durch - über Jahre. Ob der Ansprechpartner der Insolvenzverwalter oder der Bauunternehmer - ist der Rechtssache völlig egal.
Bitte hier nicht spekulieren oder mutmaßen.
Der Insolvenzverwalter wir dem TE auch einen Fachanwalt für Baurecht entgegensetzen.
kati133721.12.23 19:13
Es kommt halt darauf an, was für eine Firma das ist/war, und was für eine Insolvenz. Aus einer leeren Zahnpasta-Tube kann auch der beste Baurechtsanwalt nichts mehr rausquetschen. Man muss ja schlechtem Geld kein gutes Geld hinterherwerfen.
Ich nehme an, dass der 11ant darauf hinauswollte. (?)
Hausbaer21.12.23 19:44
Wir haben aktuell einen ähnlichen Fall: Bau abgenommen , vorläufe Insolvenzverwaltung. Wir haben noch Mängel offen. Wir sind uns unsicher ob wir für einen mittleren 4 stelligen Betrag (unser Mängeleinbehalt inkl 2x Druckzuschlag) anwaltliche beratung nehmen sollen, denn die Anwälte arbeiten ja auch nicht umsonst.
11ant schrieb:

Erhelle mich, wo die sein sollen. Grundsätzlich ist eine Aufrechnung dem Wesen des Insolvenzverfahrens fremd.
Der Insolvenzverwalter hat sich wie eine Löwenmutter vor das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zu werfen.

Ich habe im Internet gelesen, dass alle Forderungen die vor der eigentlichen Insolvenz gültig sind, im Rahmen der Insolvenz aufrechenbhar sind, das Aufrechnungsverbot in Paragraph 95 InsO Absatz 1 Satzs 3 also nicht gelten soll. D.h., wenn man vor der eigentlichen Insolvenz berechtigterweise (d.h. Frist gesetzt - keine Reaktion - Ersatzvornahme mit Kosten) Forderungen hat, diese verrechenbar sind.
bafische schrieb:


3. Du hast einen Zahlungs-Rückhaltungsrecht in Höhe des 3-fachen der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten - hier ist aber der Anwalt gefragt, da es auf die Details ankommt.

Glaube mittlerweile ist es der Druckzuschlag nur noch bei Faktor 2. Weiterhin dürfte der Druckzuschlag doch nicht für eine Verrechnung gelten, da dieser ja dafür da ist das der Mangel behoben wird, und wenn die Firma dies endgültig verweigert kann man vermutlich nur Schadenersatz für tatsächliche Mangelbeseitigungskosten anrechnen lassen?
Buchsbaum21.12.23 20:16
bafische schrieb:

Natürlich, wen denn sonst. Es geht doch nicht um die Insolvenz sondern um die Belange aus dem Bauvertrag/Bauvorhaben.

Sehr gewagte Aussage. Das Insolvenzrecht ist sehr komplex und ist sehr kompliziert. Es gibt nicht umsonst Anwälte die ausschließlich im Insolvenzrecht arbeiten. Ich würd deine Aussage eher negieren. Denn in diesem Fall geht es um Belange des Insolvenzrechts.

Hat der Bauherr beispielweise von einer drohenden Insolvenz gewusst, kann der Insolvenzverwalter auch mal eben ein paar zehntausend Euro im Rahmen eines Rückgriffrechts zurückfordern.

Es gibt da richtig krasse Fälle. Beispielsweise mussten Arbeitnehmer ihren vom Arbeitgeber erhaltenen Lohn für 6 Monate rückwirkend dann an den Insolvenzverwalter zurück zahlen. Das zahlst du dann unter Umständen zurück und sitzt 6 Monate ohne Lohn da. Insolvenzrecht halt.
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