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ᐅ Baukindergeld - Arbeitgeber im Ausland


Erstellt am: 20.06.19 08:53

C
Colin_S
20.06.19 08:53
Hallo,

ich habe folgende Frage. Wir haben 2 Kinder welche ganz normal Kindergeld erhalten. Ich habe einen normalen Arbeitgeber und zahle hier Steuern. Meine Frau ist jedoch Britin und der Arbeitgeber hat einen Sitz in Großbritannien, Büro ist in Rheinland-Pfalz und da wird sich auch nichts ändern mit Brexit
Nun machen wir unsere Steuererklärungen getrennt - ich meine hier in Deutschland und sie ihre in Großbritannien. Ich habe gelesen, dass man die Steuererklärung abgeben muss für die Berechnung.
Wie sieht es in unserem Fall aus? Wird die Britische Steuererklärung akzeptiert?
Beste Grüße
G
guckuck2
20.06.19 08:56
Da frag mal die KFW.

Wo hat deine Frau denn ihren Hauptwohnsitz? Das könnte auch ein Fallstrick sein. Bedingung ist ja die gemeinsame Meldeadresse.
C
Colin_S
20.06.19 09:02
guckuck2 schrieb:

Da frag mal die KFW.

Wo hat deine Frau denn ihren Hauptwohnsitz? Das könnte auch ein Fallstrick sein. Bedingung ist ja die gemeinsame Meldeadresse.

Sie ist hier ganz normal gemeldet. Auf Grund der Art des Vertrags (britisch) und Doppelbesteuerungsabkommen etc., ist sie nicht verpflichtet, in Deutschland die Steuererklärung abzugeben bzw. zu machen. Gemeinsame Meldeadresse haben wir.
H
HilfeHilfe
20.06.19 09:33
KfW fragen da zu speziell . Nur interessehalber , ist Steuererklärung drüben vorteilhafter ?
M
Musketier
03.07.19 10:37
Colin_S schrieb:

Sie ist hier ganz normal gemeldet. Auf Grund der Art des Vertrags (britisch) und Doppelbesteuerungsabkommen etc., ist sie nicht verpflichtet, in Deutschland die Steuererklärung abzugeben bzw. zu machen. Gemeinsame Meldeadresse haben wir.

Ich bin zwar in der EST nicht mehr ganz fit, aber habe eine Idee, die ggf. mit dem Steuerberater geklärt werden könnte.
Aufgrund der Wohnadresse ist deine Frau auf jeden Fall in Deutschland im ersten Step unbeschränkt steuerpflichtig.
Wenn das Doppelbesteuerungsrecht dann angibt, dass die Einkünfte in GB versteuert werden müssen, dann heißt das, dass in Deutschland die Einkünfte entsprechend gekürzt werden und das die Beträge dann meines Wissens unter den Progressionsvorbehalt fallen. Hier könnte man sicherlich auch eine EST Erklärung abgeben, welche dann 0 Steuerlast ausweist.
Wenn das unbedingt notwendig ist, könnte man die Erklärungen sicherlich noch entsprechend schnell machen.
steuererklärungeinkünfte