ᐅ Vorschussforderung für Prüfung des Bauantrags / Baugenehmigung
Erstellt am: 10.03.18 17:14
Katja011010.03.18 21:41
Nun, ich weiß gar nicht, ob es gut oder schlecht ist.
Das einzige, was ich zu dem Thema weiß ist, dass diese fiktive Baugenehmigung nach der 3 monatigen Frist, die das Bauamt hat, greift.
Aber ab wann genau beginnt diese Frist?
Ab der Eingangsbestätigung? Ab dem Tag, wo der Antrag auf Vollständigkeit geprüft wird?
Und wie verhält es sich, wenn es der Antrag nach Baubeginn theoretisch doch abgelehnt werden würde, weil z.B. Grenzen nicht eingehalten wurden oder sonst was?
Das einzige, was ich zu dem Thema weiß ist, dass diese fiktive Baugenehmigung nach der 3 monatigen Frist, die das Bauamt hat, greift.
Aber ab wann genau beginnt diese Frist?
Ab der Eingangsbestätigung? Ab dem Tag, wo der Antrag auf Vollständigkeit geprüft wird?
Und wie verhält es sich, wenn es der Antrag nach Baubeginn theoretisch doch abgelehnt werden würde, weil z.B. Grenzen nicht eingehalten wurden oder sonst was?
Nordlys10.03.18 21:51
In der Eingangsbestätigung soll der Satz sein, der sinngemäss sagt, Ihr Antrag vom, hier eingegangen am...., Datum. Ab da zählt es. Wer da nicht tricksen lassen will, der versendet per Einschreiben.
Die dreimonatige Frist wird unterbrochen, wenn der Antrag nicht bearbeitet werden kann, weil etwas fehlt. Ob eine Nichtzahlung des Vorschusses die Frist tangiert, das weiss ich nicht genau, da ich derartige Vorschüsse hier nicht kenne. Das wäre juristisch interessant, ob ein Amt, um seine gesetzliche Pflicht zu erfüllen zuvor! Geld verlangen darf, ansonsten tut man nichts.
Die dreimonatige Frist wird unterbrochen, wenn der Antrag nicht bearbeitet werden kann, weil etwas fehlt. Ob eine Nichtzahlung des Vorschusses die Frist tangiert, das weiss ich nicht genau, da ich derartige Vorschüsse hier nicht kenne. Das wäre juristisch interessant, ob ein Amt, um seine gesetzliche Pflicht zu erfüllen zuvor! Geld verlangen darf, ansonsten tut man nichts.
11ant11.03.18 01:02
Katja0110 schrieb:
Aber ab wann genau beginnt diese Frist?
Ab der Eingangsbestätigung? Ab dem Tag, wo der Antrag auf Vollständigkeit geprüft wird?Man kann wohl eine Bescheinigung darüber verlangen, ob die Fiktion eingetreten ist.Grundsätzlich ist "in die Fiktion zu rutschen" aber tendenziell m.E. eher positiv.
Nordlys schrieb:
Das wäre juristisch interessant, ob ein Amt, um seine gesetzliche Pflicht zu erfüllen zuvor! Geld verlangen darf, ansonsten tut man nichts.Wenn es in einer Satzung steht, wohl ja - allerdings kann auch eine Satzung mit höherem Recht unvereinbar sein. Aber das ist, fürchte ich, ein Thema für den Fachmann.https://www.instagram.com/11antgmxde/
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