ᐅ Unzulässigkeit ausnahmsweise zulässiger Gewerbebetriebe
Erstellt am: 26.02.18 14:52
A
andreashm26.02.18 14:52Hi,
in fast allen Baugebieten hier im Umkreis steht im Bebauungsplan folgender Passus:
"Art der baulichen Nutzung - Zulässigkeit von Nutzungen
(§4 Baunutzungsverordnung i. V. m. § 1 Abs. 6 Baunutzungsverordnung)
Im festgesetzten [allgemeinen] Wohngebiet sind die gem. §4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zugelässigen sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen gemäß §1 Abs. 6 Nr. 1 Baunutzungsverordnung unzulässig."
(Rechtschreib- und Grammatikfehler sind Originale)
Ich betreibe nebenbei ein Gewerbe in Form einer kleinen GmbH. Diese hat außer mir als Geschäftsführer keinerlei Angestellte und wird im Bürozimmer meines Wohnhauses betrieben. Heißt obiger Absatz jetzt, dass mir das im Neubau nicht erlaubt wäre oder ist diese Form der Nutzung in jedem Fall erlaubt?
Zum Hintergrund: Es gibt dadurch keinen erhöhten Verkehr, da das gesamte Geschäft nur im Internet abgewickelt wird. Nicht einmal erhöhter Warenlieferverkehr ist zu befürchten, da es sich um Dienstleistungen handelt.
in fast allen Baugebieten hier im Umkreis steht im Bebauungsplan folgender Passus:
"Art der baulichen Nutzung - Zulässigkeit von Nutzungen
(§4 Baunutzungsverordnung i. V. m. § 1 Abs. 6 Baunutzungsverordnung)
Im festgesetzten [allgemeinen] Wohngebiet sind die gem. §4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zugelässigen sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen gemäß §1 Abs. 6 Nr. 1 Baunutzungsverordnung unzulässig."
(Rechtschreib- und Grammatikfehler sind Originale)
Ich betreibe nebenbei ein Gewerbe in Form einer kleinen GmbH. Diese hat außer mir als Geschäftsführer keinerlei Angestellte und wird im Bürozimmer meines Wohnhauses betrieben. Heißt obiger Absatz jetzt, dass mir das im Neubau nicht erlaubt wäre oder ist diese Form der Nutzung in jedem Fall erlaubt?
Zum Hintergrund: Es gibt dadurch keinen erhöhten Verkehr, da das gesamte Geschäft nur im Internet abgewickelt wird. Nicht einmal erhöhter Warenlieferverkehr ist zu befürchten, da es sich um Dienstleistungen handelt.
Nordlys schrieb:
Wo kein Kläger, da kein Richter.Das habe ich mir auch gedacht. Beim TE ist es ja noch besser, er scheint ja nur sein Homeoffice ohne jeden Besuch zu betreiben. Das sollte nun wirklich komplett egal sein.
Ob es allerdings rechtlich wirklich erlaubt ist, kann ich so nicht beurteilen. Nachfragen beim Bauamt würde ich besser lassen, weck' keine schlafenden Hunde.
Solange du da gemütlich in deinem Haus am Rechner sitzt und etwas telefonierst, kann sich auch keiner beschweren.
Viele Grüße,
Andreas
A
andreashm26.02.18 18:47Na ja, schlafende Hunde wecken ist so eine Sache. Es muss immerhin eine Gewerbeummeldung erfolgen und auch der Eintrag im Handelsregister muss angepasst werden...