Bauamt will Ortsbesichtigung.

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E

Escroda

Eine Besichtigung steht erst mal nicht zur Debatte. Jedenfalls nicht ohne klare gesetzliche Voraussetzungen.
§61 (6) Bauordnung NRW:
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes
Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Allerdings würde ich mich auch dem "Vor-Ort-Termin" verweigern mit der Begründung, dass der Nachweis der sachlichen Notwendigkeit nicht erbracht wurde.
Ein Nachweis ist hier auch nicht nötig, da der TE den bereits erfolgten Anordnungen nicht Folge geleistet hat.
Die wissen nicht, was wie und wann genehmigt und abgeschlossen wurde.
Möglich, aber sehr unwahrscheinlich. Wenn ich zwischen Deinen Zeilen lese, komme ich zum gleichen Schluss wie Nordlys:
....hier riecht es für mich.
Wie kann es sein, dass Dein genehmigtes Bauvorhaben abgenommen wurde, wenn es noch gar nicht fertig ist? Meine Theorie und vermutlich auch die des Bauamtes: Du hast nach Fertigstellung des ersten Bauabschnittes ohne Genehmigung weitergebaut. Das wollen die sich ansehen, Du willst das natürlich nicht. Am Freitag wirst Du das Betreten deines Grundstückes wahrscheinlich noch verhindern können, dann wird aber kurzfristig (sicher nicht 4 Monate) ein Termin angesetzt, der dann nach dem von Dirk geschilderten Prozedere auch durchgesetzt wird.
 
M

Mike29

...und wenn die Sache gegessen ist, also das Bauamt die Besichtigung durchgeführt hat, dann sitzt da jemand mit nem Ausdruck des Art. 13 in der Hand, einer vorzeitig demontierten Einhausung und freut sich, dass er auf sein Recht bestanden hat, komme was da wolle.
 
S

Steven

und freut sich, dass er auf sein Recht bestanden hat,
Hallo Mike29

es ist interessant zu7 sehen, wie wenig ihr auf eure Grundrechte bedacht seit. Diese Ignoranz hat Deutschland schon einmal in die Katastrophe geführt. Ich denke, du würdest dir sogar eine Kamera im Schlafzimmer installieren lassen. Hast ja nichts zu verbergen.

Steven
 
J

Joedreck

Schwachsinn... Die Grundrechte dürfen unter rechtsstaatlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden und das ist offensichtlich Ersteinmal gegeben. Könnte höchstens noch an der Verhältnismäßigkeit scheitern, die hier nicht beurteilt werden kann..
Also wie gesagt: Rechtsweg beschreiten. Auch das ist ein Grundrecht..
 
S

Steven

Schwachsinn... Die Grundrechte dürfen unter rechtsstaatlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden und das ist offensichtlich Ersteinmal gegeben.
Hallo Joedreck

und genau dies Zweifel ich an. Bisher wurde noch keine Rechtsgrundlage genannt. Ja, es wurde bis dato auch noch kein Verwaltungsakt erlassen.
Zweifelsohne wird der Verwaltungsakt kommen. Den lasse ich selbstverständlich von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen. Wenn alles einwandfrei ist, werde ich das Bauamt auf mein Grundstück lassen. Vorher jedoch nicht.

Steven
 
RobsonMKK

RobsonMKK

§61 (6) BauONW:
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes
Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Bisher wurde noch keine Rechtsgrundlage genannt
Heißt wohl selektives lesen dein Problem
 
Zuletzt aktualisiert 27.04.2024
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