S
sultan
Liebe Forumsmitglieder,
wir bauen gerade und kommen jetzt an die Stelle, wo wir uns über die Gartengestaltung (Rohplanie) nähere Gedanken machen müssen. Dabei ist uns nun (leider erst jetzt!) in unserem Bebauungsplan folgende Passage aufgefallen:
"Vorgärten dürfen zum öffentlichen Verkehrsraum hin nicht eingefriedet werden, mit Ausnahme der Vorgärten entlang der Sammelstraße.
Als Einfriedungen sind nur lebende Einfriedungen (Hecken) mit oder ohne eingewachsenem Drahtzaun sowie Zäune aus offenen Strukturen (z.B. Holz-oder Stahlgitter) zulässig.
Einfriedungen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen dürfen eine Höhe von 1,00m nicht überschreiten."
1. Kann das sein und 2. Wie ist das zu verstehen?
Wir liegen nicht an einer Sammelstraße, soll das jetzt heißen, wir dürfen gemäß dem ersten Satz keinerlei Einfriedungen zum öffentlichen Verkehrsraum hin pflanzen? Wieso heißt es dann aber im letzten Satz: Einfriedungen [...] dürfen 1 m nicht überschreiten? Das ist doch ein Widerspruch in sich!
Außerdem: Was kennzeichnet eine Einfriedung "zum öffentlichen Verkehrsraum hin"? Geht's da um die Ausrichtung der Einfriedung? Oder geht's um die Distanz zum öffentlichen Verkehrsraum? Oder um beides? Ab wann ist eine Gartenhecke überhaupt eine Einfriedung, auch noch in einem Meter, zwei Meter, drei Meter etc ... Entfernung von der Grundstücksgrenze? Gibt's eine allgemeingültige Definition für "Einfriedung"?
Für Interpretationshilfen und Tipps, wie man solche offensichtlich nur zum Ärgernis erschaffenen Regeln aushebeln kann, wäre ich sehr dankbar! Denn es kann ja wohl kaum sein, dass ich durch so eine Regelung dazu verpflichtet werden soll, meinen Garten öffentlich einsehbar zu halten. Oder doch?
Es grüßt: der Sultan
wir bauen gerade und kommen jetzt an die Stelle, wo wir uns über die Gartengestaltung (Rohplanie) nähere Gedanken machen müssen. Dabei ist uns nun (leider erst jetzt!) in unserem Bebauungsplan folgende Passage aufgefallen:
"Vorgärten dürfen zum öffentlichen Verkehrsraum hin nicht eingefriedet werden, mit Ausnahme der Vorgärten entlang der Sammelstraße.
Als Einfriedungen sind nur lebende Einfriedungen (Hecken) mit oder ohne eingewachsenem Drahtzaun sowie Zäune aus offenen Strukturen (z.B. Holz-oder Stahlgitter) zulässig.
Einfriedungen entlang von öffentlichen Verkehrsflächen dürfen eine Höhe von 1,00m nicht überschreiten."
1. Kann das sein und 2. Wie ist das zu verstehen?
Wir liegen nicht an einer Sammelstraße, soll das jetzt heißen, wir dürfen gemäß dem ersten Satz keinerlei Einfriedungen zum öffentlichen Verkehrsraum hin pflanzen? Wieso heißt es dann aber im letzten Satz: Einfriedungen [...] dürfen 1 m nicht überschreiten? Das ist doch ein Widerspruch in sich!
Außerdem: Was kennzeichnet eine Einfriedung "zum öffentlichen Verkehrsraum hin"? Geht's da um die Ausrichtung der Einfriedung? Oder geht's um die Distanz zum öffentlichen Verkehrsraum? Oder um beides? Ab wann ist eine Gartenhecke überhaupt eine Einfriedung, auch noch in einem Meter, zwei Meter, drei Meter etc ... Entfernung von der Grundstücksgrenze? Gibt's eine allgemeingültige Definition für "Einfriedung"?
Für Interpretationshilfen und Tipps, wie man solche offensichtlich nur zum Ärgernis erschaffenen Regeln aushebeln kann, wäre ich sehr dankbar! Denn es kann ja wohl kaum sein, dass ich durch so eine Regelung dazu verpflichtet werden soll, meinen Garten öffentlich einsehbar zu halten. Oder doch?
Es grüßt: der Sultan
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