Guten Abend,
so langsam lichtet sich der Nebel dank deiner Erklärungen für mich!!
So soll es sein; daß ich Dir antworte liegt schlicht und ergreifend daran, dass es mein ureigenes Terrain ist
Genau das ist ja der Punkt, den ich nicht verstehe....Verträge basieren auf Baugesetzbuch, bekomme dann die VOB/B dazu....aber was zählt nun für mich, falls ich bspw einen Mangel geltend machen möchte..Abwicklung nach Baugesetzbuch oder den "Formalien" der VOB/B....Ich verstehe nicht so ganz, dass beide "gleichwertig" in einem Werkvertrag existieren, da ja zu unterschiedlichen Rechtsfragen unterschiedliche Rechtsfolgen existieren??
Das ist (auch) der Punkt, der es für mich schwierig macht; die Tücken des I-Nets liegen leider darin begründet, dass in den Antworten immer ein gewisser Zeitversatz zum Tragen kommt. Im vis á vis-Gespräch - deshalb weisen wir Mods stets auf die Notwendigkeit des persönlichen Gespräches hin - läßt sich gleichermaßen reagieren wie Papier als Dokumentation vorlegen.
Ob ein Vertrag nach Baugesetzbuch oder VOB gilt, hängt - lt. gängiger Rechtsprechung und Praxis - sowohl an der Formulierung der BB/Leistungsbeschreibung als auch der des Werkvertrages.
Ich versuche es anhand zweiter Beispiele zu erläutern. Wenn Du beim eingangs erwähnten Fertighausanbieter unterschreibst, gilt ausschließlich die VOB/B mitsamt ihren Anlehnungen an das Baugesetzbuch (z.B. die Gewährleistungsfrist); eine - wie auch immer gestaltete - Umformulierung des Vertragswerkes ist seitens des Anbieters, lt. meiner Kenntnis per Heute, ausgeschlossen.
Wenn Du Dich für einen anderen Anbieter entscheidest, der seinerseits Verträge mit Bauunternehmern geschlossen hat (ist beim Großteil der überregional tätigen Anbieter der Fall) und Du einen Werkvertrag nach Baugesetzbuch schließt, gilt das Baugesetzbuch für den Werkvertrag und die darin getroffenen Vereinbarungen sowie die BB (also den Papierkram) aber
auch die VOB/B für den Bau an sich, weil der Anbieter nicht selbst baut, sondern den Werkvertrag an einen seiner BU weiterreicht.
Bei Widersprüchen in diesen Vertragsgrundlagen gilt dann - nach aller Erfahrung - die nachfolgende Reihenfolge als Rangfolge.
- die Bau- undLeistungsbeschreibung
- die Ergänzungen bzw.Änderungen der Bau- und Leistungsbeschreibung
- der Zahlungsplan
- die Entwurfszeichnungen
- die aus den Entwurfszeichnungen entwickelten Baugenehmigungspläne, die
nach Unterschrift der Auftraggeber verbindlich werden
- eventuelle schriftliche Nachträge/Zusatzvereinbarungen
- die VOB/B in der gültigen Fassung
Vorrangig gelten - in zweitem Beispiel - also die Regelungen des Baugesetzbuch.
Sobald Du alle Unterlagen in Händen hältst, solltest Du entweder unmißverständlich auf ausschließlich die VOB/B hingewiesen werden oder eine ähnliche Auflistung - wie vorstehend - in den Unterlagen finden. Dann weißt Du ganz gewiß, ob und wenn ja, welche Katze Du gekauft hast
Freundliche Grüße