Windbruch

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S

Seb08

In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan findet sich folgender Passus:

Am Waldrand im Westen des Plangebietes sind bauliche Anlagen im Wohnbaugebiet und auf den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Hausgarten nicht vor Windbruch geschützt
Das Grundstück unseres Interesses grenzt an einer Seite auf einer Länge von ca. 20m an einen Wald. Im hinteren Teil des Grundstücks ist ein Hausgarten "vorgeschrieben". Nach 25m kommt der bebaubare Teil.

Wie darf ich das verstehen, dass bauliche Anlagen nicht vor Windbruch geschützt sind? Das da, bei entsprechendem Wind, ein Baum fallen kann ist logisch.

Ist der zitierte Passus lediglich der Hinweis darauf und geht es hier ggf. um versicherungsrelevante Aspekte?
Kann die Gemeinde / Stadt sich als Eigentümer der Grünflache schon über den Bebauungsplan derart absichern, um im Falle des Falles aus der Haftung zu sein? Kaum vorstellbar, aber wer weiß ...

Eine Versicherung meines Vertrauens kontaktiere ich morgen um auch dort mal nachzuhaken.

Liebe Grüße,
Sebastian
 
B

Bauexperte

Hallo Sebastian,

Ist der zitierte Passus lediglich der Hinweis darauf und geht es hier ggf. um versicherungsrelevante Aspekte?
Kann die Gemeinde / Stadt sich als Eigentümer der Grünflache schon über den Bebauungsplan derart absichern, um im Falle des Falles aus der Haftung zu sein? Kaum vorstellbar, aber wer weiß ...
Der BGH hat in lfd. Rechtsprechung dafür Kontrollschritte festgelegt, welche die Eigentümerin des Waldes einhalten muß. Diese Kontrollen sollten 2x/Jahr stattfinden.

Es ist also der verpflichtende Hinweis der Verkäuferin, daß es zu Schäden - bspw. infolge abknickender Bäume, an Deiner Grundstücksgrenze kommen "kann".

Btw. sind auch Privatleute in der Haftung, wenn sie es unterlassen, ihre Bäume regelmäßig zu kontrollieren und sich daraus resultierend, Schäden am Nachbargrundstück einstellen ;)

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
S

Seb08

Heißt für mich, dass der Eigentümer des angrenzenden Waldstücks - ich glaube es ist die Stadt / Gemeinde - wie jeder andere auch seiner Pflicht nachkommen muss den Bestand 2x/Jahr zu prüfen und ggf. Maßnahmen zu treffen.
Sollte es dann dennoch zu Windbruch kommen und mein Gebäude nimmt Schaden zahlt wer? Ein "sich aus der Haftung nehmen" über den Bebauungsplan funktioniert nicht? Ggf. muss ich dann meine Gebäudeversicherung "aufstocken"?
 
T

toxicmolotof

Jetzt mal ganz praktisch: was für Bäume stehen denn da? Und wie hoch sind die? 25m werden die wenigsten Bäume in Deutschland schaffen, bevor sie gefällt werden, es sei denn es ist ein Pappelwald oder Mammutbaumbestand.

Ich rate mal... Fichte Monokultur...

Schafft bis 50m...

Und Windbruch lässt sich bei bewirtschafteten Waldflächen trotz Baumschau nie vermeiden.
 
D

DG

Hallo Seb,

ich denke, das wird ein Passus sein, mit dem sich die Gemeinde bzgl. ihrer Waldhaftpflicht absichert. Es ist ja zB möglich, Gartenhäuser etc. bis zu einer gewissen Größe genehmigungsfrei zubauen, d.h., es gibt keine Baugenehmigung, ergo auch keine Kontrolle.

Wenn dann Fichte auf Gartenhäuschen trifft, hat das Gartenhäuschen idR schlechte Karten. Wenn aber im Bebauungsplan steht, dass man auf dieses Risiko hingewiesen wurde, dann kann man hinterher nicht sagen, die Stadt hätte ihre Bäume besser pflanzen müssen oder man habe das ja alles nicht gewusst.

Interessant ist in dem Zusammenhang, ob das Gartenhäuschen trotzdem ersetzt werden würde. Es könnte auch nur ein Hinweis darauf sein, dass man sich bei Sturm etc. nicht in entsprechenden Bereichen und ergo auch nicht in o.g. Bauten aufhalten sollte und dass man natürlich auch Aufräumarbeiten dulden muss. Das kriegt man aber sicher bei der Gemeinde bzw. über den Versicherer raus.

MfG
Dirk Grafe
 
S

Seb08

Hallo zusammen und danke für eure Einschätzungen.

Das Meiste ist, wie gesagt, logisch.

Insbesondere aber der letzte Absatz von Dirk Grafe spricht exakt das an, worauf ich hinaus wollte. Ob also, trotz des Passus im Bebauungsplan, gehaftet wird, sollte es zu Schäden kommen.

Aber eigentlich ist es naheliegend einfach mal den Ersteller des B-Plans, die Gemeinde, zu fragen.

Gruß,
Sebastian
 
Zuletzt aktualisiert 14.05.2024
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