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kronos215
Hallo zusammen,
ich stehe aktuell vor der Frage, ob mein geplanter Neubau so genehmigungsfähig ist, wie ich ihn mit meinem Planer konzipiert habe.
Konkret geht es um ein Grundstück, das einem alten Bebauungsplan aus dem Jahr 1968 unterliegt.
Dieser Plan setzt u. a. fest:
Vom Bauamt kam nun die Rückmeldung, dass
„eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich sei, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden“ und dass es in der Umgebung auch keine früheren Befreiungen gegeben habe…
Ich habe mich daraufhin mit dem neuen „Bauturbo“ (§ 246e BauGB) beschäftigt, der im Oktober 2025 beschlossen wurde.
Dort heißt es, dass Gemeinden von den Festsetzungen des Baugesetzbuchs oder von Bebauungsplänen abweichen dürfen, wenn das Vorhaben der Schaffung von Wohnraum dient und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Da es sich bei mir um einen Neubau eines Einfamilienhauses handelt, frage ich mich nun:
Kann man mit Verweis auf § 246e Abs. 1 Nr. 1 BauGB argumentieren, dass eine Abweichung von der Kniestockbegrenzung möglich wäre, wenn das Haus ansonsten ins Ortsbild passt und keine Nachbarrechte verletzt? Oder seht ihr das so, dass der § 246e BauGB in der Praxis nur für echte Wohnraumschaffung (Nachverdichtung, Aufstockung, Umnutzung etc.) gedacht ist, nicht für Abweichungen von alten gestalterischen Festsetzungen wie Kniestock oder Dachneigung?
Hat jemand von euch vielleicht schon Erfahrungen mit Anträgen auf Grundlage des § 246e BauGB gesammelt?
Wie realistisch ist es, dass eine Gemeinde bei so einem alten Bebauungsplan von 1968 tatsächlich eine Ausnahme zulässt?
Ich freue mich über jede Einschätzung.. gerne auch von Architekten, Baujuristen oder Bauherren mit ähnlicher Situation.
Viele Grüße
ich stehe aktuell vor der Frage, ob mein geplanter Neubau so genehmigungsfähig ist, wie ich ihn mit meinem Planer konzipiert habe.
Konkret geht es um ein Grundstück, das einem alten Bebauungsplan aus dem Jahr 1968 unterliegt.
Dieser Plan setzt u. a. fest:
- maximal ein Vollgeschoss,
- GRZ/GFZ 0,4,
- Satteldach max. 48 Grad,
- und: Kniestock (Traufhöhe) max. 0,80 m. (Ab Fußschwelle also realistisch eher 60cm Innenwandhöhe…)
Vom Bauamt kam nun die Rückmeldung, dass
„eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich sei, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden“ und dass es in der Umgebung auch keine früheren Befreiungen gegeben habe…
Ich habe mich daraufhin mit dem neuen „Bauturbo“ (§ 246e BauGB) beschäftigt, der im Oktober 2025 beschlossen wurde.
Dort heißt es, dass Gemeinden von den Festsetzungen des Baugesetzbuchs oder von Bebauungsplänen abweichen dürfen, wenn das Vorhaben der Schaffung von Wohnraum dient und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Da es sich bei mir um einen Neubau eines Einfamilienhauses handelt, frage ich mich nun:
Kann man mit Verweis auf § 246e Abs. 1 Nr. 1 BauGB argumentieren, dass eine Abweichung von der Kniestockbegrenzung möglich wäre, wenn das Haus ansonsten ins Ortsbild passt und keine Nachbarrechte verletzt? Oder seht ihr das so, dass der § 246e BauGB in der Praxis nur für echte Wohnraumschaffung (Nachverdichtung, Aufstockung, Umnutzung etc.) gedacht ist, nicht für Abweichungen von alten gestalterischen Festsetzungen wie Kniestock oder Dachneigung?
Hat jemand von euch vielleicht schon Erfahrungen mit Anträgen auf Grundlage des § 246e BauGB gesammelt?
Wie realistisch ist es, dass eine Gemeinde bei so einem alten Bebauungsplan von 1968 tatsächlich eine Ausnahme zulässt?
Ich freue mich über jede Einschätzung.. gerne auch von Architekten, Baujuristen oder Bauherren mit ähnlicher Situation.
Viele Grüße