Höherer Kniestock möglich in Folge des Bauturbo?

K

kronos215

Hallo zusammen,

ich stehe aktuell vor der Frage, ob mein geplanter Neubau so genehmigungsfähig ist, wie ich ihn mit meinem Planer konzipiert habe.

Konkret geht es um ein Grundstück, das einem alten Bebauungsplan aus dem Jahr 1968 unterliegt.

Dieser Plan setzt u. a. fest:
  • maximal ein Vollgeschoss,
  • GRZ/GFZ 0,4,
  • Satteldach max. 48 Grad,
  • und: Kniestock (Traufhöhe) max. 0,80 m. (Ab Fußschwelle also realistisch eher 60cm Innenwandhöhe…)
Es ist das letzte freie Grundstück. Meiner Meinung nach und nach heutigen Regeln was Dämmung etc angeht wird der Wohnraum im OG nur schwer nutzbar. Unser Hausentwurf sieht daher einen Kniestock von ca. 1,20 m vor, um im Dachgeschoss nutzbaren Wohnraum zu schaffen.

Vom Bauamt kam nun die Rückmeldung, dass

„eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich sei, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden“ und dass es in der Umgebung auch keine früheren Befreiungen gegeben habe…

Ich habe mich daraufhin mit dem neuen „Bauturbo“ (§ 246e BauGB) beschäftigt, der im Oktober 2025 beschlossen wurde.

Dort heißt es, dass Gemeinden von den Festsetzungen des Baugesetzbuchs oder von Bebauungsplänen abweichen dürfen, wenn das Vorhaben der Schaffung von Wohnraum dient und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Da es sich bei mir um einen Neubau eines Einfamilienhauses handelt, frage ich mich nun:

Kann man mit Verweis auf § 246e Abs. 1 Nr. 1 BauGB argumentieren, dass eine Abweichung von der Kniestockbegrenzung möglich wäre, wenn das Haus ansonsten ins Ortsbild passt und keine Nachbarrechte verletzt? Oder seht ihr das so, dass der § 246e BauGB in der Praxis nur für echte Wohnraumschaffung (Nachverdichtung, Aufstockung, Umnutzung etc.) gedacht ist, nicht für Abweichungen von alten gestalterischen Festsetzungen wie Kniestock oder Dachneigung?

Hat jemand von euch vielleicht schon Erfahrungen mit Anträgen auf Grundlage des § 246e BauGB gesammelt?

Wie realistisch ist es, dass eine Gemeinde bei so einem alten Bebauungsplan von 1968 tatsächlich eine Ausnahme zulässt?


Ich freue mich über jede Einschätzung.. gerne auch von Architekten, Baujuristen oder Bauherren mit ähnlicher Situation.


Viele Grüße
 
Y

ypg

Kann man mit Verweis auf § 246e Abs. 1 Nr. 1 BauGB argumentieren, dass eine Abweichung von der Kniestockbegrenzung möglich wäre
Meines Erachtens nein.
Meiner Meinung nach und nach heutigen Regeln was Dämmung etc angeht wird der Wohnraum im OG nur schwer nutzbar. Unser Hausentwurf sieht daher einen Kniestock von ca. 1,20 m vor, um im Dachgeschoss nutzbaren Wohnraum zu schaffen.
Deine Meinung, die aber nicht ausschlaggebend ist.
Dieser Plan setzt u. a. fest:
  • maximal ein Vollgeschoss,
  • GRZ/GFZ 0,4,
  • Satteldach max. 48 Grad,
  • und: Kniestock (Traufhöhe) max. 0,80 m. (Ab Fußschwelle also realistisch eher 60cm Innenwandhöhe…)
Mit den Zahlen bzw. Bebauungsplan kann man ja sehr gut bauen. Und wenn Du 1,20 innen haben möchtest, kannst Du abdrempeln.
Dieses Bau-Turbo ist dafür gedacht, wenn Du aufgrund eines genannten Faktors im BPlan überhaupt keinen Wohnungsbau betreiben könntest. Der vorhandene BPlan schränkt allerdings Deinen Hausbau nicht ein, die Einschränkung existiert hier nur im Kopf.
 
G

GeraldG

Steht da auch was zu Gauben?
Bei 45° Dachneigung kann man ja schon einen Meter entfernt stehen. So viel Wohnraum geht da nicht verloren.
 
K

kronos215

...Der vorhandene BPlan schränkt allerdings Deinen Hausbau nicht ein, die Einschränkung existiert hier nur im Kopf.
Ich stelle leider oft fest, dass deine Beiträge im Forum generell einen provozierenden und negativen Ton haben. Über deine Einschätzung bin ich daher nicht überrascht.

Steht da auch was zu Gauben?
Bei 45° Dachneigung kann man ja schon einen Meter entfernt stehen. So viel Wohnraum geht da nicht verloren.
Von einer Dachneigung von 45° wird uns aus optischen Gründen in der Regel abgeraten. Auch der Hinweis, dass ein paar Grad mehr kaum zusätzlichen Wohnraum bringen, wird häufig genannt.
Ich finde allerdings, dass Bebauungspläne dieser Art nicht mehr zeitgemäß und unverhältnismäßig restriktiv sind.. insbesondere, wenn man bedenkt, dass die Anforderungen an die Dachdämmung stetig steigen und gleichzeitig die Baukosten pro Quadratmeter immer weiter zunehmen.

Natürlich kann man versuchen, den fehlenden Raum über mehrere Gauben zu kompensieren, aber das treibt die Kosten enorm in die Höhe. Eine Gaube kostet schnell 15.000 € und ist hier zudem nur auf zwei Dritteln der Trauflänge zulässig.
Würde die Gemeinde im Zuge des sogenannten „Bauturbo“ einfach die Möglichkeit schaffen, eine moderate Erhöhung des Kniestocks zu genehmigen, ließe sich der vorhandene Wohnraum deutlich effizienter nutzen.

Das Haus größer zu planen, nur um den niedrigen Kniestock einzuhalten, ist dagegen ebenso teuer und wirkt auf mich eher wie eine unnötige Gängelei. Zumal alle Häuser entlang der Straße in einer Flucht stehen und die Traufe zur Straße ausgerichtet ist, ein etwas höherer Kniestock um 20-30cm würde das Straßenbild oder die Nachbarn also in keiner Weise stören oder überhaupt auffallen.
Hinzu kommt, dass viele der älteren Gebäude in der Umgebung ohnehin auf einem Keller stehen und dadurch deutlich höher wirken..ein Luxus, den wir uns heute nicht leisten wollen.
 
N

nordanney

Wie realistisch ist es, dass eine Gemeinde bei so einem alten Bebauungsplan von 1968 tatsächlich eine Ausnahme zulässt?
Voranfrage stellen. Wie sieht es bei den Nachbarn aus?
Antwort nein, dann nein (wie von dir geschrieben).
Hat jemand von euch vielleicht schon Erfahrungen mit Anträgen auf Grundlage des § 246e BauGB gesammelt?
Ist nicht für Kniestock gedacht.
Meiner Meinung nach und nach heutigen Regeln was Dämmung etc angeht wird der Wohnraum im OG nur schwer nutzbar.
Objektiv ist das nicht du. Mit deine subjektive Meinung aufgrund deiner Bauwünsche.
Sorry, kann dir keine große Hoffnung machen
 
Zuletzt aktualisiert 26.10.2025
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