Grobkostenschätzung Offerte

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ombrelito-1

Guten Tag

Wir planen an unserem Haus einen Umbau. Bei zwei verschiedenen Firmen wurden dazu Offerten eingeholt.
Bei der Offerte von der einten Firma wurde vermerkt das es sich um eine Grobkostenschätzung handelt aus
Erfahrugswerten und das erst bei einer Zusage für die verbindliche Offerte die Kosten bei den Handwerkern angefragt werden.
Ebenfalls dort vermerkt ist das diese Preise wahrscheinlich unter den Preisen der Grobkostenschätzung liegen werden.
Offerte dieser ersten Grobkostenschätzung war 77800 CHF.

Da dieser Preis für uns ansprechend war und ca. 20 000 CHF unter der Konkurrenzofferte lag haben wir dieser Firma das
ok gegeben bei den Handwerkern die Kosten einzuholen. Vorher wurde uns noch mitgeteilt das bei einer
nicht Vergabe für diesen Auftrag für den Aufwand 1% in der Höhe der Gesamtofferte verrechnet würden.

Jetzt ein paar Wochen später nachdem die Firma die Preise bei den Handwerkern eingeholt hat haben wir die neue Offerte erhalten.
Und diese liegt deutlich über der Grobkostenschätzung + 25 % oder fast 20 000 CHF neu 97 000 CHF.
Dazu Spielraum +/- 10 % und noch kosten von 4 % für Bauleitung/Administration.(Dies war auf der Grobkostenschätzung aufgeführt)

Müssten wir in dem Fall wenn wir jetzt die Zusage nicht machen dennoch die 1% sprich fast 1000 CHF bezahlen?
Nach uns ist es recht irreführend wenn vermerkt wird das die Kosten wahrscheinlich unter der Grobkostenschätzung liegen werden und uns dann eine um 25% Höhere Offerte vorgelegt wird.

Vielen Dank für ihre Meinungen.
 
M

MODERATOR

Hallo Ombrelito,
laut Art. 375 OG kann der Besteller bei "unverhältnismässigem Überschreiten" des Ansatzes "sowohl während als nach der Ausführung" vom Vertrag zurücktreten. Ob das nun auch für Offerten vor Beginn der Arbeiten gilt, kann ich leider nicht sagen, und ob 25%+ als unverhältnismässig angesehen werden können auch nicht. Selbst die Gerichte sind da uneins; da werden zwischen 10% und 20% als Toleranzgrenze gesetzt und erst der Betrag jenseits der Toleranzgrenze zur Bewertung herangezogen.
Ich schlage vor, dass sie die Sache vorab mit der Firma besprechen; sollte man sich nicht einigen können, wäre es am besten,sich Rat bei einem Rechtsanwalt zu holen.
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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