Haus der Eltern abkaufen - welche Kosten bleiben einem erspart?

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EFH-Südheide

Hallo zusammen,

ich habe mir gerade die Finger wund getippt, aber doch nicht die richtige Antwort gefunden. Wir hatten am Wochenende das Gespräch wie es ist, wenn man den Eltern das Haus abkauft. Mir war so als müsse man die grunderwerbsteuer in diesem Fall nicht zahlen? Oder war es doch was anderes?

Wer von euch was Bescheid? :)

Danke!
 
Musketier

Musketier

Quelle: Grunderwerbsteuergesetz
§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung Von der Besteuerung sind ausgenommen: 1.der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2.der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz es. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungssteuer abziehbar sind;
3.der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4.der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5.der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a.der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6.der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7.der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8.der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
 
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EFH-Südheide

Da fehlte wohl der Kaffee Intus, für den Gedankengang direkt im Gesetz zu schauen..... so einfach kann es sein. Danke!
 
Zuletzt aktualisiert 15.05.2024
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