Zustimmung zur Grenzbebauung auf Zeit, Widerrufsrecht nötig?

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P

Peanuts74

Also, unser Nachbar hat etwa 1m von der Grundstücksgrenze seine Garage gebaut.
Da er darauf eine Terrasse geplant hat und mit dem Geländer wohl über die 3m Höhe kommt, hat er im Vorfeld nach unserem Einverständnis gefragt, was wir ihm auch mündlich gegeben haben.
Demnächst wollen wir das ganze schriftlich fixieren. Ein Bekannter hatte uns jetzt geraten, dass wir uns ein Widerrufsrecht geben lassen sollen.
Um eins vorweg zu nehmen, wir wollen ihn nicht die Terrasse bauen lassen, uns das anschauen und in 2 Jahren evtl. sagen nö, gefällt uns doch nicht, wir widerrufen das ganze. Es geht lediglich darum, dass man im Falle eines Verkaufs unseres Hauses keinen (evtl. wertmindernden) Eintrag im Grundbuch stehen hat.
Sprich, bis wir das Haus verkaufen passiert diesbezüglich nichts, jedoch kann der Käufer das dann frei entscheiden.
Die Frage wäre also, kann man so etwas auf Widerruf machen?
 
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nordanney

Wenn es eine Baulast wird, wird diese übrigens nicht im Grundbuch eingetragen.

Einen Widerrufsvorbehalt eintragen zu lassen, ist wohl grds. möglich - ich habe dazu vor langer Zeit mal ein Gerichtsurteil gelesen. In meiner langjährigen Praxis habe ich so etwas allerdings noch nie gesehen und gehe daher davon aus, das es zwar grds. möglich ist, praktisch aber nicht Genutzt wird (werden kann?)

Wie soll das auch geregelt werden? Zahlt Ihr dann den Rückbau, den Ihr oder der Käufer dann eventuell wollt? Zahlt Ihr den Wertausgleich für den Nachbarn, den er erleidet, weil das Haus keine Dachterrasse mehr hat?

Entweder stört Euch die Terrasse und Ihr seid ein wenig ängstlich, dann stimmt nicht zu. Andernfalls lasst den Nachbar seine Terrasse bauen und lasst Euch für die Zustimmung eine Entschädigung zahlen.
 
P

Peanuts74

Wie gesagt, es geht nicht darum, dass wir evtl. in der Zukunft etwas gegen die Terrasse haben könnten. Dann würden wir ja, wie Du auch sagst, gar nicht erst zustimmen.
Jedoch wie der Teufel es so will, hat man vielleicht irgendwann (geplant in 8 - 10 Jahren) einen Interessenten, und der stört sich massiv an der Terrasse auf der Garage.
Wenn ein Widerrufsrecht besteht, hat er dann zumindest die Chance, das Geländer entfernen zu lassen. Wer dann die Kosten dafür tragen muss ist mir eigentlich auch egal.
Wobei unser Nachbar ja jetzt dann auch wüsste, dass die Baulast widerrufbar ist. Wenn er also jetzt ein goldenes Geländer dort baut, ist es ja seine Sache. Das die "Gefahr" des Widerrufs besteht weiß er ja vorn vornherein.
 
D

DG

Sorry, aber das funktioniert meiner Meinung nach hinten und vorne nicht. Das Geländer zB ist auch Absturzsicherung. Die könnt ihr nicht einfach auf Widerruf entfernen lassen, weil Ihr einen Interessenten habt, ohne der kompletten Dachterrasse die Nutzung zu entziehen.

Das nur zur Logik.

Rechtlich funktioniert das ebenfalls nicht so, in NRW definitiv nur mit Abstands- und Freiflächenbaulast, die ans Bauvorhaben (Dachterrasse) gekoppelt ist und die kann nicht widerrufen werden, sondern besteht so lange, wie die Dachterrasse Bestand hat. Mag im Saarland anders laufen, kann etwaig über Nachbarzustimmung laufen, aber dass das rechtlich sauber "auf Widerruf" geregelt werden kann, wage ich stark zu bezweifeln.

Faktisch müsst Ihr heute entscheiden, ob das Euren Grundstückswert mindert oder nicht. Was zukünftige Interessenten davon halten könnten, müsst Ihr eben heute taxieren und ggflls. als Einmalzahlung oder "Bau-Rente" durch den Nachbarn ausgleichen lassen.

Damit hat sich das, der etwaig geringere Erlös in 10 Jahren wäre damit kapitalisiert und ausgeglichen. Ist wie 'ne Delle im Auto, die man nicht reparieren kann/will. Wird beim nächsten Mal auch mitverkauft.

MfG
Dirk Grafe
 
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toxicmolotof

Hallo Dirk Grafe,

wieso muss es immer einer (negative) Baulast sein?

Könnte man nicht anregen, die Garage bis zur Grenze zu ziehen und je nach Gegebenheiten eine Baulast als Anbauverpflichtung zu gestalten? Das könnte sich sogar positiv auswirken durch zusätzlich geschaffene Anbaufläche.
 
P

Peanuts74

Man sollte dazu sagen, der Bau ist bereits abgeschlossen.
In dem Gebiet galt vereinfachtes Bauverfahren, oder wie das heißt.
Die Terrasse soll dann jetzt quasi nachträglich genehmigt werden.
 
Zuletzt aktualisiert 16.04.2024
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