Welchen Mehrwertsteuersatz bei Nachtragsangeboten?

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N

NKB2020

Hallo zusammen,
wir haben im Mai 2020 einen notariellen Werkvertrag mit einem GU/GÜ über Summe X abgeschlossen. Mitte Juni hatten wir das erste Gespräch mit dem Bauleiter, bei dem wir auch ein Nachtragsangebot ausgehändigt bekommen haben. Dieses haben wir am 10.7.20 unterschrieben und per Mail an den GU geschickt. Ein weiteres Nachtragsangebot kam am 2.7. per Post, auch das haben wir am 10.7. gemailt. Später hieß es, sie würden uns das erste Angebot noch einmal zukommen lassen und wir müssten es erneut unterschreiben. Auf unsere Nachfrage wurde uns nicht wirklich gesagt warum, etwas von falschem Papier, was wir aber nicht verstanden haben. Auf dem ursprünglichen Angebot waren Summen handschriftlich ergänzt und durchgestrichen worden. Meine Vermutung ging eher in die Richtung, dass das evtl. nicht in Ordnung war. Wir haben das erste Angebot am 3.9. erneut unterschrieben. Erst heute sind wir von unseren Nachbarn, die mit dem gleichen GU bauen, darauf aufmerksam gemacht worden, dass der GU für die Nachtragsangebote eine Nachberechnung mit der nun gültigen Mehrwertsteuer angekündigt hat. Die Nachtragsangebote waren immer als Festpreis ohne Mehrwertsteuer ausgezeichnet. Durch diesen Hinweis haben wir uns unser 1. Angebot noch einmal angesehen und hinten auf dem Blatt in den AGB die geänderte MwSt gesehen.
Wir wurden bei keinem der Nachtragsangebote darauf hingewiesen, dass für diese die aktuelle MwSt zählt. Ich bin eh davon ausgegangen, dass wir, dadurch dass die Fertigstellung in 2021 liegen wird, die 19% zu zahlen hätten (und diese somit auch zugrundeliegenden). Trotzdem fühlen wir uns übers Ohr gehauen. Wie würdet ihr das sehen? Hätte der GU das Angebot durch die geänderte MwSt anpassen sollen? Hätte er darauf hinweisen müssen?

Wie ist es grundsätzlich mit Nachtragsangeboten, werden sie automatisch auf die Bausumme addiert? Auch wenn der Werkvertrag beurkundet wurde?
Wir haben uns den Notarvertrag dazu angesehen und dort steht, dass Mehr- oder Minderpreise für Sonderwünsche durch den Bauherren mit der nächsten Bautenstandsrate fällig werden. Kann man das so interpretieren, dass sie vollumfänglich abgerechnet werden können, auch wenn die Leistung noch nicht erbracht wurde? Unser GU hat einfach die Nachtragsangebote zur Gesamtsumme hinzuaddiert, so dass jetzt die Abschlagszahlungen höher ausfallen. Bei wem wurden die Nachtragsangebote mit der nächsten Abschlagszahlung komplett in Rechnung gestellt?

Das Thema ist ziemlich komplex und ich habe noch viel mehr Fragen, trotzdem höre ich hier jetzt erst einmal auf. Falls noch etwas unklar ist, erkläre ich es gerne genauer. Bin zunächst über jede geteilte/s Erfahrung/Wissen dankbar.
 
H

HilfeHilfe

Zunächst mal liest man was man vorgelegt bekommt und fragt nach.

Ansonsten ist die Märchensteuer ein durchlaufender posten für den GU. Ansonsten hat der GU im Mai mit dem alten Satz kalkuliert, dazwischen kam die Senkung , er musste seine Verträge anpassen. War wohl nicht der Fall was bei sowas passiert.

Ansonsten verstehe ich das Posting nicht nur weil dein Nachbar irgendwas rumquatscht. Fertigstellung ist doch 2021 ? Also kommt mwst in 2021 zum tragen. Ihr habt nix davon
 
N

NKB2020

Was ist das? Irgendwas stimmt da nicht.
Ein Werkvertrag mit einem GU wird nicht notariell beurkundet.
Der Grundstückskaufvertrag wurde am gleichen Tag beurkundet und dann hieß es, müsste auch der Werkvertrag beurkundet werden.

Mir geht es nicht darum, welche MwSt ich zahlen muss, sondern
1) hätte der GU darauf hinweisen müssen, dass die Nachtragsangebote zunächst mit 16% und später erst auf die 19% (wie beim Hauptvertrag) angepasst werden?
Ich bin davon ausgegangen, dass auch bei den Nachtragsangeboten die Endabnahme als Leistungszeitraum gilt, deshalb meine 2. Frage
2) werden Nachtragsangebote automatisch auf die Gesamtsumme gerechnet oder werden sie als eigenständiger „Vertrag“ gesehen, weil nicht beurkundet?
 
N

nordanney

hätte der GU darauf hinweisen müssen, dass die Nachtragsangebote zunächst mit 16% und später erst auf die 19% (wie beim Hauptvertrag) angepasst werden?
Warum sollte er? Das ist doch keine Vereinbarung zwischen Euch, sondern AGB. Ich habe auch noch nie in den letzten 30 Jahren ein Gespräch mit einem Handwerker/Bauunternehmen geführt, bei dem darauf hingewiesen wurde, dass die USt. bei der Rechnung abweichend zur USt. beim Angebot sein könnte. Es gilt immer der aktuelle Satz bei Rechnungsstellung.
2) werden Nachtragsangebote automatisch auf die Gesamtsumme gerechnet oder werden sie als eigenständiger „Vertrag“ gesehen, weil nicht beurkundet?
Kommt auf die konkrete Vertragsgestaltung an. Im gewerblichen Bereich kenne ich es so, dass die Nachträge den Hauptvertrag "vergrößern" und somit die einzelnen Abschläge.
 
Tolentino

Tolentino

Er muss aber auf einer (Abschlags-)Rechnung gegenüber Endkunden in jedem Fall die MwSt ausweisen zum jeweils gültigen Satz. Dann wäre dies wohl vorher aufgefallen.
Dass das häufig nicht so ist, habe ich auch bei meinem GÜ erfahren müssen.
 
Zuletzt aktualisiert 24.04.2024
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