Welche gesetzlichen Anforderungen an einen Hauswirtschaftsraum mit Luft-Wasser-Wärmepumpe?

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Mycraft

Mycraft

Moderator
IMHO stand schon immer bei den Allgemeinen Anforderungen folgender Satz:

Hausanschlussräume müssen eine Lüftungsmöglichkeit ins Freie haben, außer Räumen, in denen nur Elektrizitäts- und Fernmeldeanschlüsse vorhanden sind.
 
M

Mottenhausen

ahh, ich hab doch noch was gefunden unter 5.1: Zitat:

"Anschluss- und Betriebseinrichtungen sind vor mechanischer Beschädigung, Manipulation und unbefugten Zugriffen zu schützen; sie sind in trockenen und z. B. zur Vermeidung von Schwitzwasser, lüftbaren Räumen unterzubringen."

wobei "lüftbar" jetzt nicht unbedingt definiert ist. Türe auf ist ja auch "lüftbar"

Da wir eine Gastherme haben gilt noch: (TE hat Luft-Wasser-Wärmepumpe, gilt also nicht für ihn):

"Sind Feuerstätten im Raum vorhanden, sind für die Lüftung und Verbrennungsluftversorgung des Aufstellraumes die Anforderungen nach DVGW G 600 sowie die Feuerungsverordnung (FeuV) des jeweiligen Bundeslandes zu beachten."

also muss ich dort weitersuchen. Ich vermute aber, dass eine Brennwerttherme mit ihrem raumluftunabhängigen Brenner und eigener Zuluft im Ringspalt - Abgasrohr keine weiteren Anforderungen erfüllen muss.
 
H

haydee

steht auch unter 1

Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind keine gesonderten
Hausanschlussräume erforderlich; die Bestimmungen die
Anschlüsse der Leitungen sind jedoch sinngemäß anzuwenden.
 
M

Mottenhausen

DVGW G 600 sollte man lieber gar nicht erst anfangen zu lesen. Da stehen so tolle Dinge wie Belüftungsanlage und Gastherme in einem Raum erfordert besonderen Feuerschutz für die Belüftungsanlage und was nicht alles. Also scheint mir so: Wenn eine Belüftungsmöglichkeit vorhanden ist, ist alles ok, wenn nicht, geht aber auch nicht die Welt unter.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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