Hallo in die Runde,
wir haben vor dieses Jahr zu bauen. Ein Grundstück ist reserviert, den Grundstückskaufvertrag haben wir bereits erhalten.Hier frage ich mich aber zum Einen, ob die Gemeinde irgendwelche Arbeiten bezüglich der Erschließung außen vor lässt, oder alle nötigen Leistungen enthalten sind und zum anderen was genau ich mir unter dem Baukostenzuschuss vorstellen muss. Hier mal der Auszug aus dem Vertrag:
Nachfolgende Leistungen sind im Kaufpreis enthalten:
1. Erwerb der öffentlichen und der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
2. Freilegung der öffentlichen und privaten Erschließungsflächen
3. Herstellung der Straßen- und Gehbahnflächen
4. Herstellung einer Grundstückszufahrt
5. Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung
6. Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
7. Ingenieur-Honorar für Planung und Bauleitplanung Bebauungsplan und F-Plan
8. Vermessungskosten aller nötigen Vermessungen inklusive Vermessung der Baugrundstücke
9. Notariats- und Gerichtskosten für öfentliche Flächen
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit dem Kaufpreis die anteiligen Kosten der Ersterschließung des Baugebiets abgegolten sind.
Es wird weiter klargestellt, dass der Baukostenzuschuss für Wasser, Abwasser etc vom Käufer zu tragen sind.
Was heißt denn Ersterschließung? Ist da schon alles mit drin, nur halt nicht zum Beispiel die Straßensanierung in X Jahren?
Vielen Dank schon mal
Liebe Grüße
MissMojo
wir haben vor dieses Jahr zu bauen. Ein Grundstück ist reserviert, den Grundstückskaufvertrag haben wir bereits erhalten.Hier frage ich mich aber zum Einen, ob die Gemeinde irgendwelche Arbeiten bezüglich der Erschließung außen vor lässt, oder alle nötigen Leistungen enthalten sind und zum anderen was genau ich mir unter dem Baukostenzuschuss vorstellen muss. Hier mal der Auszug aus dem Vertrag:
Nachfolgende Leistungen sind im Kaufpreis enthalten:
1. Erwerb der öffentlichen und der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
2. Freilegung der öffentlichen und privaten Erschließungsflächen
3. Herstellung der Straßen- und Gehbahnflächen
4. Herstellung einer Grundstückszufahrt
5. Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung
6. Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
7. Ingenieur-Honorar für Planung und Bauleitplanung Bebauungsplan und F-Plan
8. Vermessungskosten aller nötigen Vermessungen inklusive Vermessung der Baugrundstücke
9. Notariats- und Gerichtskosten für öfentliche Flächen
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit dem Kaufpreis die anteiligen Kosten der Ersterschließung des Baugebiets abgegolten sind.
Es wird weiter klargestellt, dass der Baukostenzuschuss für Wasser, Abwasser etc vom Käufer zu tragen sind.
Was heißt denn Ersterschließung? Ist da schon alles mit drin, nur halt nicht zum Beispiel die Straßensanierung in X Jahren?
Vielen Dank schon mal
Liebe Grüße
MissMojo
Hier steht was ein Baukostenzuschuss ist:
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
§ 9 Baukostenzuschüsse
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschossfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
(4) Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
(5) Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
(6) Der Baukostenzuschuss und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.
Die Kosten für die Anschlüsse außerhalb des Grundstücks muss ich zahlen. Kurz gesagt: Vom Gully vor dem Haus zum Hauptwasseranschluss 60 Meter weiter entfernt (nicht auf dem eigenen Grundstück).
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
§ 9 Baukostenzuschüsse
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschossfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
(4) Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
(5) Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
(6) Der Baukostenzuschuss und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.
Die Kosten für die Anschlüsse außerhalb des Grundstücks muss ich zahlen. Kurz gesagt: Vom Gully vor dem Haus zum Hauptwasseranschluss 60 Meter weiter entfernt (nicht auf dem eigenen Grundstück).
H
hanghaus202321.04.24 12:21Hast Du @axwell23 die gleiche Passage im Kaufvertrag wie der TE? Sonst zeig mal die Passage aus Deinem Kaufvertrag.
hanghaus2023 schrieb:
Hast Du @axwell23 die gleiche Passage im Kaufvertrag wie der TE? Sonst zeig mal die Passage aus Deinem Kaufvertrag.Im Kaufvertrag steht nur Randerschlossen.Ähnliche Themen