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ᐅ Tricks bei Geschossberechnung

Erstellt am: 03.03.16 20:00
S
Samsoon
Hallo und guten Abend!

Ich habe mich gerade erst im Forum angemeldet, weil bei uns der Hausbau bevorsteht, und ich mit einer Sache nicht weiterkomme. Irgendwie bin ich als Laie zu doof dazu, das zu verstehen.

Es geht um die Berechnung von "Eingeschossigkeit".

Der Bebauungsplan unseres Grundstücks schreibt vor, dass eingeschossig gebaut werden muss.

Ursprünglich hatten wir uns eine Stadtvilla gewünscht mit gleicher Anzahl Quadratmeter unten wie oben auch. Da das dann durch den Bebauungsplan gestorben ist, haben wir uns für ein Toskanahaus entschieden, in der Hoffnung, im oberen Geschoss so viel Quadratmeter wie möglich rauszuholen.

Ich weiß wohl, dass das obere Geschoss nur 2/3 vom unteren haben darf, damit die "Eingeschossigkeit" erfüllt ist. Ergo, hätte das Geschoss unten 90 qm, darf das oben maximal 60 qm haben, richtig?

Nun bin ich allerdings auf einen Anbieter gestoßen, der in seinem Katalog Toskanahäuser mit

EG 83 und DG 64 qm

oder

EG 100 qm und DG 82 qm

oder

EG 114 qm und DG 96 qm

anbietet.

Bei all diesen Häusern steht "eingeschossig" daneben.

Nun meine Frage:

Wie kann das sein? Gibt's da einen Trick bei der Berechnung?

Oder steh ich irgendwie auf dem Schlauch und versteh da was nicht?
L
Legurit
04.03.16 12:00
Ist alles immer bundeslandabhängig (und bei uns wohl auch etwas vom Bauamt/Sachbearbeiter) und steht in den Landesbauordnungen. In Niedersachsen geht es wirklich nur um die reinen 2/3.
Wir haben z.B. eine Art "Auskragung" im Wohnzimmer, über der kein Wohnraum ist und das Satteldach quasi bis nach unten geht. Damit konnten wir dann einen Kniestock im OG von 1,6~ erreichen.
Grad nebenan wird ein Haus gebaut mit Dachterrasse über dem Wohnzimmer - hier konnten die Bauherren wirklich eine volle Deckenhöhe auch im OG erreichen (nehme an, das ist ein Staffelgeschoss).
H
herann
04.03.16 12:05
Für Ba-Wü gilt folgendes:

(6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1,4 m über die im Mittel gemessene
Geländeoberfläche hinausragen und, von Oberkante Fußboden bis Oberkante
Fußboden der darüberliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des
darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3 m hoch sind. Die im Mittel
gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der
Höhenlage der Geländeoberfläche an den Gebäudeecken. Keine Vollgeschosse sind
1. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen
und Feuerungsanlagen dienen,
2. oberste Geschosse, bei denen die Höhe von 2,3 m über weniger als drei Viertel
der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorhanden ist.
Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, deren lichte Höhe geringer
ist, als sie für Aufenthaltsräume nach § 34 Abs. 1 erforderlich ist, sowie offene
Emporen bis zu einer Grundfläche von 20 m² bleiben außer Betracht.

Aber so ganz verstehe ich es leider trotzdem nicht
S
Samsoon
04.03.16 12:50
@Bauexperte: Danke für die tolle Antwort, das hilft mir wirklich schon eine ganze Ecke weiter mit dem Verständnis. Im Bebauungsplan sind Staffelgeschosse nicht erwähnt, aber ich habe mich jetzt einfach mal nächste Woche beim Bürgermeister angemeldet, um genau zu klären, was, wie, wo möglich ist

@herann: Ich find das auch total kompliziert und bin froh, dass ich damit nicht allein bin
vollgeschossegeländeoberflächeoberkantewohnzimmerfußbodengrundfläche