Tendenzen bei der Grunderwerbsteuer

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B

Bauexperte

Ein freundliches Hallo in die Runde,

ich poste hier für die User die aktuell gültige Rechtsprechung in Sachen Grunderwerbsteuer. Diese Auflistung ist am Anfang - im entsprechenden Unterforum - sichtbar und wird dort "festgehalten".


Aktuelle Tendenzen bei der Grunderwerbsteuer


Hier sind zwei Aspekte besonders erwähnenswert:
  1. Die einzelnen Bundesländer dürfen den Tarif durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz selbst bestimmen.
  2. Der deutsche Fiskus darf auch dann auf die Herstellungskosten Grunderwerbsteuer verlangen, wenn das Grundstück zuvor in Eigenregie erworben wurde (EuGH, Urteil v. 27.11.2008, C - 156/08). Denn die die Belastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer verstößt nicht gegen das EU-Recht. Deutschland ist nicht daran gehindert, beim Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks künftige Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen und somit einen Vorgang zusätzlich mit weiteren Steuern zu belegen.
Das EuGH-Urteil bestätigt die zunehmende Tendenz, das Gesamtobjekt der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Ausgehend von der verschärften Rechtsprechung durch den BFH (z.B. Urteil v. 23.8.2006, II R 42/04, BFH/NV 2007 S. 760 und Beschluss v. 2.4.2009, II B 157/08, BFH/NV 2009 S. 1146) erfassen Finanzämter verstärkt den Wert der Gegenleistung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz von Grund und Boden plus des nachfolgend errichteten Gebäudes, es kommt also zunehmend zur Besteuerung des schlüsselfertigen Werks.

Eine getrennte Behandlung und damit Steuer nur auf den Grund und Boden kommt _nur noch_ in Betracht, wenn Neubesitzer selbst nach einer passenden Baufirma Ausschau halten und hierbei keine Verbindung zum Verkäufer des Grundstücks besteht.

Durch die zunehmend breitere Bemessungsgrundlage ist es kaum verwunderlich, dass die Verwaltung sich selbst Nachweise beschafft, die den Erwerb des fertigen Objekts belegen sollen. Dabei ist kein Geschäft für die Finanzämter transparenter als der Erwerb einer Immobilie im Inland:
  • Notare müssen den Grundstücks-Kaufvertrag gem. § 18 Grunderwerbsteuergesetz anzeigen.
  • Die Vertragspartner als Steuerschuldner müssen die Inhalte ihrer nicht notariell beurkundete Vereinbarungen innerhalb von 2 Wochen anzeigen (§ 19 Grunderwerbsteuergesetz).
  • Die Finanzverwaltung besorgt sich Anhaltspunkte, die eine Bemessungsgrundlage auf das Gesamtobjekt belegen. Hierzu fordern sie vom Erwerber unbebauter Grundstücke in Baugebiete oder bei Hinweisen auf eine Bauabsicht frühzeitig Angaben zum geplanten Vorhaben über den Vordruck „816/9 Anfrage zur Bebauung”.
  • Informationen aus Anzeigen der örtlichen Zeitungen oder Bauschildern werden dahingehend gesammelt, ob ein einheitlicher Verkauf plus Bebauung geplant ist.
  • Mit den automatisch eingehenden Mitteilungen lassen sich finanzielle Rückschlüsse über die Einkommensverhältnisse von Ex-Besitzer und Erwerber ziehen. Daher werden generell Kontrollmitteilungen über die von den Notaren zugesendeten Mitteilungen an die Veranlagungsstellen bei Beträgen ab 125.000 EUR gefertigt.
  • Bei Grundstücksgeschäften mit Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft als Erwerber oder Veräußerer erfolgt unverzüglich die Versendung der eingereichten Veräußerungsanzeige mit einer Kopie des Grundstücksvertrags an das für die Ertragsbesteuerung der ausländischen Gesellschaft zuständige FA.

Praxis-Hinweis:

Der BFH (Beschluss v. 27.5.2009, II R 64/08) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit bei Grundstücksübertragungen, bei denen sich die Steuer nicht nach der Gegenleistung, sondern gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz nach dem Steuerwert bemisst. Denn hier wurde die Vorgabe des BVerfG zur Erbschaftssteuer nicht umgesetzt, alle Vermögensarten auf Marktniveau zu bewerten.


Liebe Grüsse, Bauexperte
 
B

Bauexperte

Das Schwarz-Grün sich in Hessen auf einen Koalitionsvertrag geeinigt hat, ist bekannt. Weniger, daß dazu auch das Vorhaben zählt, die Grunderwerbsteuer von 5% auf 6% zu erhöhen. Der neue Satz soll ab 2015 gelten.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
emer

emer

19% MwSt aufs Haus, dazu dann 6% Grunderwerbsteuer. Das Geld mit dem man dem ganze Kram zahlt, würde ja auch schon mal ver"Lohn"steuert. Anschließend dann die jährliche Grundsteuer. Deren Hebesatz bei uns bereits 560% beträgt.

Und zum Glück sind das alles prozentuale Abgaben, damit sie schön mit dem ohnehin so stattfindenden Anstieg von Grund- und Hausbaukosten mit nach oben schnellen. Weil es aber nicht genug zu sein scheint werden auch die sehr regelmäßig erhöht, um künstliche Inflation zu erzeugen, weil wir ja gerade eine schweren Deflation erleben müssen.

Das Thematik die zu solchen Situationen auch beiträgt, ist: Möchte / muss eine Gemeinde, Stadt oder ein Land unter den Rettungsschirm weil das Geld alle ist, werden sie zu solchen Maßnahmen "gezwungen" um Geld in die lassen zu spülen, nur damit sie sagen können, es würde alles unternommen um es abzuwenden. Da werden dann mal schnell die Parkgebühren verdoppelt, die Kita-Kosten nach oben geschraubt und was sonst noch alles so geht...

Naja, wenn wir alle alt sind haben wir ja dicke Lebensversicherungen die nur darauf warten ausgezahlt zu werden. Volle Rentenansprüche mit 83 wenn und weil wir 55 Jahre gebuckelt haben und privat so viel vorgesorgt das wir gar nicht wissen werden wohin mit unserem ganzen Geld.

So, genug aufgeregt
 
I

Informatik1

19% MwSt aufs Haus, dazu dann 6% Grunderwerbsteuer. Das Geld mit dem man dem ganze Kram zahlt, würde ja auch schon mal ver"Lohn"steuert. Anschließend dann die jährliche Grundsteuer. Deren Hebesatz bei uns bereits 560% beträgt.
Auf das Koppelgeschäft Grundstück + Haus muss Grunderwerbsteuer gezahlt werden, wobei gleichzeitig die 19% MwSt. auf die Bauleistung entfällt.

§ 4 Nr. 9 a UStG

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
Deswegen ist es eine Frechheit welchen Preis diverse Komplett-Anbieter für Grundstück + Haus aufrufen, denn im Vergleich zum Einzelkauf muss der Verkäufer die 19% nicht abführen und hat diese Summe als zusätzlichen Gewinn! Dem Käufer wird aber ein Vergleich vorgelegt wo die Endpreise beim Einzelkauf inkl. 19% MwSt. berücksichtigt sind. Rechen mal 19% bei üblichen 300.000 € Baukosten => 47.899,16 € mehr für den Verkäufer, denn die Grunderwerbsteuer muss ja der Käufer on Top an das Land abführen und ist nicht inklusive!
 
T

toxicmolotof

Dafür muss der Fertighausbauer aber die Mehrwertsteuer auf das eingekaufte Material zahlen und kann diese Steuer nicht durchreichen, sondern höchstens im Rahmen anderer umsatzsteuerpflichtiger Verkäufe gegenrechnen.

Die Rechnung hinkt daher zumindest ein wenig und die 48TEUR sind als Rechengrundlage zu hoch angesetzt.

Er spart die Mehrwertsteuer nur auf die Wertschöpfung im eigenen Unternehmen.
 
Zuletzt aktualisiert 16.04.2024
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