T30 Tür zwischen Haus (Hauswirtschaftsraum) und Garage in Brandenburg unzulässig?

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S

sauerpeter

Hallo Zusammen,

auf der Eingangsbestätigung unseres Bauantrages steht folgendes geschrieben:

"Die T-30-Tür zwischen Hauswirtschaftsraum und Garage ist nicht zulässig. Bleibt die Tür, löst die Garage Abstandsflächen aus, die rechtlich gesichert werden muss. Die Änderungen sind entsprechend vorzunehmen und einzureichen."

Kennt das jemand? Falls es wichtig ist, es ist eine Grenzgarage und alle Vorgaben gemäß Bauordnung wurden eingehalten. Unsere Baufirma kennt sowas nicht und aktuell läuft wohl bei der Baufirma auch ein Bauantrag, die auch eine Grenzgarage haben mit Zugang zum Haus, da gibt es keine Auflage.
Auf NAchfrage meinte unsere Bearbeiterin des Bauantrages, dass das im §8 steht. Da kann ich absolut nichts finden, nicht im Entferntesten.

Kann uns einer helfen? Ist das denn üblich, das eine Bearbeiterin das so macht und eine so? Die müssen sich doch an Gesetze/Ordnungen halten.
 
andimann

andimann

Moin,

was genau ist denn das Problem?

"Die T-30-Tür zwischen Hauswirtschaftsraum und Garage ist nicht zulässig. Bleibt die Tür, löst die Garage Abstandsflächen aus, die rechtlich gesichert werden muss. Die Änderungen sind entsprechend vorzunehmen und einzureichen."
Meckern die, weil es da eine Tür gibt oder weil es "nur" eine T-30 Tür ist?

Wenn sich das Bauamt weiter stur stellt: Tür aus den Bauantragsplänen rausnehmen, aber in den Werkplänen den Türsturz schon einplanen für den nachträglichen Einbau einer Tür.

Viele Grüße,

Andreas
 
S

sauerpeter

Moin,

was genau ist denn das Problem?



Meckern die, weil es da eine Tür gibt oder weil es "nur" eine T-30 Tür ist?

Wenn sich das Bauamt weiter stur stellt: Tür aus den Bauantragsplänen rausnehmen, aber in den Werkplänen den Türsturz schon einplanen für den nachträglichen Einbau einer Tür.

Viele Grüße,

Andreas
Hallo Andreas,

es geht darum, das eine Tür, unabhängig von der Art, nicht zulässig ist. Sie meinte, sobald eine Tür vom Haus zur Garage führt, gilt es als Gesamtgebäude. Es müssen aber zwei getrennte Gebäude sein.

An sich gute Idee mit dem Türsturz, aber dann nach Einzug und Abnahme noch mal alles aufreißen, um die Tür einzubauen? Ich weiß ja nicht, ob es auch eine stichprobenartige "Abnahme" vom Bauamt gibt, wo sowas dann auffliegt. Muss man das dann theoretisch nicht auch anmelden?
 
Nordlys

Nordlys

Grau ist alle Theorie, und Bauämter haben genug aufm Schreibtisch....es sei denn einer petzt. Karsten
 
B

Bieber0815

In Sachsen-Anhalt ist eine solche Tür zulässig. Für Brandenburg habe ich keine Erfahrung.
 
andimann

andimann

Moin,

wenn das hier

Sie meinte, sobald eine Tür vom Haus zur Garage führt, gilt es als Gesamtgebäude. Es müssen aber zwei getrennte Gebäude sein.
wirklich das Problem ist, hat das aber nicht nur mit der Tür zu tun sondern auch (vermutlich hauptsächlich) mit der Tatsache, dass du die Garage als Bestandteil des Hauses bauen willst. Wenn die Garage keine eigene Wand zum Haus hin hat, ist die nicht getrennt und damit Bestandteil des Hauses. ggf.. eine eigene Wand zum Haus hin einplanen? Muss ja nichts dickes sein.

Viele Grüße,

Andreas
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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