Stützmauern bei Hanglage laut Bebauungsplan verboten?

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A

Alexander91

Hallo liebe Community,

in der Heimatgemeinde von meiner Frau und mir wird demnächst ein neues Baugebiet ausgeschrieben. Dieses befindet sich leider in einer Hanglage. Jetzt haben wir uns die Höhenlage laut Planung angesehen und hier würde sich für den Garten hinter dem Haus ein Gefälle zum Haus hin mit 7-10% (je nach Grundstück 0,9 - 1,2m Höhe auf 13m Länge) ergeben. Das wäre für uns so definitiv zu viel und müsste natürlich angepasst werden. Jetzt haben wir im Bebauungsplan aber folgenden Vermerk gefunden:

B.6 Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen, Höhenlage
B.6.1 Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen sind als Holz- oder Metallzäune auszuführen.
B.6.2 Die Einfriedungshöhe darf maximal 1,20 m betragen.
B.6.3 Blickdichte Füllungen oder Abdeckungen der Zaunfelder sind nicht zugelassen.
B.6.4 Metallzäune sind mit Laubgehölzen zu hinterpflanzen bzw. zu beranken.
B.6.5 Bei der Höhenlage der neuen Gebäude- und Belagsflächen ist von der Geländeoberfläche der unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche auszugehen.
B.6.6 Stützmauern zum Abfangen von Höhenunterschieden sind, in einem Abstand von 2m zu Grundstücksgrenzen im Bereich des Baufensters bis zu einer Höhe von Max. 1,00 m zulässig.
B.6.7 Sonstige Höhenunterschiede sind in Anlehnung an das Urgelände möglichst durch Gefälle in den Belags- und Vegetationsflächen sowie bewachsenen Böschungen bis zu Neigungen von weniger als 1:2 auszugleichen.

Jetzt verstehe ich das so, das ich den Garten an den Grundstücksgrenzen nicht durch Stützmauern o.Ä. begradigen darf, bzw. ich mit einem Hang im Verhältnis von 1:2 arbeiten muss (und das auf drei Grundstücksseiten)?

Lese ich das falsch oder sind das tatsächlich die Vorgaben? Mir kommt das so sehr unglücklich vor.

Ich danke euch.
 
E

Escroda

sind das tatsächlich die Vorgaben?
Das sind die Vorgaben, die Du uns nennst. Nun ist es mitunter schon schwierig genug, aus den vollständigen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen eines Bebauungsplanes den Willen der Stadtplaner herauszulesen; Teilzitate bergen noch größere Gefahren der Fehlinterpretation.
Da alle zitierten Punkte unter der Überschrift "Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen" stehen, wäre es denkbar, dass sich alle Unterpunkte nur auf die Grenzen zu öffentlichen Flächen beziehen. Aber ohne Kenntnis der vollständigen Satzung ist das Wahrsagerei.
 
A

Alexander91

Danke für deine Unterstützung
Auf den Gedanken, dass es evtl nur die Grenzen zu öffentlichen Flächen betrifft in ich auch schon gekommen.
Ich denke mal, die komplette Satzung würde hier den Rahmen sprengen, aber sonst finde ich dazu eh keine näheren Hinweise.
Denke mal hier muss ich im nächsten Jahr auf der Gemeine vorstellig werden, hoffe hier kann man mir auch wirklich entsprechend weiterhelfen

Einen guten Rutsch
 
Y

ypg

Man kennt hier auch nicht das Grundstück. 10% sind schon arg, aber wie wäre das Baufenster, in welche Richtung könnte die Terrasse gehen? ...denn man kann ja den Eingang in das UG setzen, usw...
Also: man muss da schon etwas aus dem Einheitsquark kommen und Optionen nachgehen. Viele Hanggrundstücke werden dadurch überhaupt bebaubar, und das oft mit einem hohen Mehrwert. Allerdings kostet es auch mehr.
 
Zuletzt aktualisiert 23.04.2024
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