Stockwerkeigentum

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Eigentümer-1

Hallo zusammen


Mit welchen Argumenten kann man einen Stockwerkeigentümer aus der
Stockwerkeigentumsgemeinschaft ausschliessen?

Unsere Eigentumswohnungen wurden von einer Genossenschaft an eine
GU in Auftrag gegeben. Die Wohnungen weisen fatale Mängel au! Wir Eigentümer sind mit Hilfe eines Anwaltes daran, diese Mängel einzuklagen.
Der Präsident der Genossenschaft ist Eigentümer eine Wohnung in unserem
Komplex. Er hat sich auf die Seite der GU geschlagen und wirft uns ab-
sichtlich Knüpel zwischen die Beine, damit wir die Lust verlieren für unsere
Rechte zu kämpfen. u.a. werden kaufvertragliche Abmachungen nicht ein-
gehalten sowie SIA Normen werden auch nicht eingehalten (Sind mit 2 un-
abhängigen Berichten bewiesen)

Kann man diesen Eigentümer aus der Eigentümergemeinschaft ausschliessen?
 
M

MODERATOR

Hallo Eigentümer,
Die Stockwerkeigentümer bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft; Entscheidungen z.B. über die Aufhebung von Stockwerkeigentum können nur durch die übereinstimmende Willenserklärung aller Stockwerkeigentümer beschlossen werden.

Wenn Sie den missliebigen Eigentümer aus der Gemeinschaft ausschliessen könnten, hätte das auf die Mängelrüge(n) bzw. Behebung der bereits festgestellten Mängel keinen Einfluss.
Die entsprechenden Mängelrechte liegen nämlich nicht bei der Gemeinschaft. Der einzelne Stockwerkeigentümer kann seine Mängelrechte auch in Bezug auf gemeinschaftliche Teile ausüben.
Ein gemeinsames, geschlossenes Vorgehen der Stockwerkeigentümer ist aber empfehlenswert. Sie können also gemeinsam mit allen willigen Eigentümern (ohne den Quertreiber) gegen die Mängel vorgehen - dies ist aber nur möglich, wenn hinsichtlich der Mängelrechte identische Verträge vorliegen, insbesondere auch hinsichtlich der Rügefrist.

Jeder Stockwerkeigentümer untersteht einer generellen Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den übrigen Eigentümern der Gemeinschaft und darf durch sein Verhalten nicht andere Stockwerkeigentümer in der Ausübung ihrer Rechte beeinträchtigen.
Da der genannte Stockwerkeigentümer aber Ihren Rechten nicht im Wege steht, gibt es eigentlich keinen Grund, rechtliche Wege zum Ausschluss des Eigentümers zu beschreiten.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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