Sichtschutz sibirische Lärche, Rhombus 1,80m - späteres Einspruchsrecht?

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Tarnari

Tarnari

So könnte man es werten und mir persönlich wäre das genug bei diesem Sachverhalt.
Ob das letztlich in einem juristischen Streit standhalten würde kann ich Dir nicht sagen aber da Du ja nachweisen könntest, dass Du das Bauamt informiert hast und darin auch noch ihre Dir gegenüber getroffene Aussage dokumentiert hast dürftest Du sehr guet Karten darin haben. Mir würde es so auf jeden Fall reichen.
Klingt gut.
 
G

Gartenfreund

Hier ist es so das ein 1 Meter hoher Zaun kein Problem ist diesen zu errichten. Bei einem Sichtschutz (1,80 Meter) sieht es aber anders aus. Hier muss der Nachbar sein Einverständnis geben ansonsten wird es nichts.

Übrigens vom Amt braucht man hier auch keine Genehmigung dafür, aber wie gesagt vom Nachbar.

Wie das bei dir jetzt ist kann ich natürlich nicht sagen.
 
A

apokolok

Nachbarschaftsrecht hat ja erstmal auch nichts mit dem Bebauungsplan zu tun.
Du willst den ganzen Garten mit 1,80m Sichtschutz umgeben?
Um welches Bundesland geht es denn?
 
11ant

11ant

dass die das nicht machen, weil keine Zeit.
Das geht nicht. Die müssen Dir auf Antrag rechtsmittelfähig bescheiden, ob Deinem Antrag stattgegeben werden kann oder nicht. Dabei müssen sie sich an das geltende Recht halten. Es kann aber passieren, daß sie sich nicht rühren (weil keine Zeit) und Du dann Untätigkeitsklage erhebst (weil ungebührlich lange wartend) und sie dann schreiben, was Du schon weißt: ihrerseits spräche nichts dagegen, aber es läge nicht in ihrem Ermessen, sondern in dem der Nachbarn.
Wir spielen den Pass einfach zu ihnen. Wenn danach kein Widerspruch kommt, sollte das doch einer stillschweigenden Zustimmung gleichkommen, richtig?
Das ist Unfug, weil sie garnicht auf dem Spielfeld stehen. Du kannst nicht zu einem Zuschauer flanken. Das Bauamt ist nicht Nachbar und kann eine Nachbarzustimmung nicht ersetzen, wo diese erforderlich wäre. Schau in Dein Nachbarrecht. Soweit ich aus anderen Threads hier hoffentlich korrekt erinnere, gibt es bei Einfriedungen eine Art Verjährung, wenn jemand eine andere Variante umzusetzen vornimmt oder nichtvornimmt als seinem Nachbarn lieber gewesen wäre. Die Nachbarzustimmung ist im Nachbarrecht des jeweiligen Landes geregelt und nur erfüllt, wenn der sich daraus ergebende Rechtsinhaberkreis vollständig nicht querstellt - überstimmende Mehrheiten gibt es dabei nicht. Ich hoffe, zu den betreffenden Threads findest Du über die Suchworte "Rechtseinfriedungspflicht*" bzw. "Linkseinfriedungspflicht", in denen es teilweise auch darum geht, ob jemand mit einem halben Meter gemeinsamen Grenzverlauf zu diesen zu beteiligenden Nachbarn gehört. *) je nach Bundesland ist man teilweise für seinen rechten oder linken Zaun "zuständig"
 
N

nordanney

Ich gebe Dir mal für NRW ein paar Hinweise, Gesetzestextes kannst Du selbst nachschlagen:

Die §§ 32 bis 39 des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen regeln die Pflicht zur Einfriedung, die Beschaffenheit, den Standort, die Kosten der Errichtung und die Kosten der Unterhaltung der Einfriedung unter Normierung verschiedener Ausnahmen.
Eine Einfriedung ist eine unmittelbar auf der Grundstücksgrenze (vgl. hierzu im einzelnen § 36 des NachbGNRW; Abweichungen gelten danach für Abgrenzungen, die Grundstückseigentümer entlang der Grundstücksgrenze, aber noch auf dem eigenen Grundstück errichten) errichtete Anlage, die ein Grundstück gegenüber Nachbargrundstücken abgegrenzt und es vor unbefugtem Betreten und vor Beeinträchtigungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen, schützt. Einfriedungen sind demnach Zäune, Mauern oder Hecken.

Aus § 32 des NachbG NRW folgt, dass dann, wenn ein Nachbar eine Einfriedung verlangt, der andere Nachbar verpflichtet ist, zusammen mit ihm eine Einfriedung zu schaffen (Ausnahmen hiervon regelt § 34 des NachbG NRW). Diese ist sodann auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Wirkt ein Nachbar nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung an der Errichtung der Einfriedung mit, so kann der die Einfriedung verlangende Nachbar die Einfriedung allein errichten und von der Nachbarpartei anteilige Kostenerstattung verlangen. Aber auch bei einvernehmlicher Errichtung der Einfriedung sieht das Gesetz eine Kostenteilung vor. Ein Nachbar, der sich der Mitwirkung an der Errichtung der Einfriedung verschließt, erlangt hierdurch also keinen finanziellen Vorteil und er begibt sich der Möglichkeit, auf die konkrete Ausgestaltung der Einfriedung Einfluss zu nehmen. Im Übrigen sieht § 38 des NachbG NRW auch für die Kosten der Unterhaltung der Einfriedung (also beispielsweise für das Streichen eines Zaunes oder für den Rückschnitt einer Hecke) eine Kostenteilung vor.

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Art der Einfriedung vor. Gegebenenfalls sind jedoch öffentlich-rechtliche Bestimmungen (z.B. eine Satzung der Gemeinde oder ein Bebauungsplan) zu beachten. Ansonsten steht es den Nachbarn frei, eine Vereinbarung über die Art der Einfriedung und ihre Höhe zu treffen (§ 49 des NachbG NRW). Sie können sich also auch auf einen hohen Sichtschutzzaun einigen. Kommt es jedoch zu keiner Vereinbarung, so ist eine Einfriedung zu wählen, die ortsüblich ist (§ 35 des NachbG NRW). Ortsüblich ist eine Einfriedung, wenn sie im betroffenen Ortsteil oder in einer geschlossenen Siedlung häufiger vorkommt, was durch eine Begehung ohne Weiteres festgestellt werden kann. Sofern ein Nachbar mangels Mitwirkung des anderen Nachbarn die Einfriedung allein errichtet, muss auch dieser eine ortsübliche Einfriedung wählen. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellen (oder können sich die Nachbarn nicht einigen), so ist eine etwa 1,20 Meter hohe Einfriedung, also beispielsweise eine Mauer, ein Drahtzaun, ein Holzzaun oder eine Hecke, zu errichten. Ein hoher Sichtschutzzaun ist dann unzulässig.
Nach § 903 Baugesetzbuch darf jeder Eigentümer entlang der Grenze auf seinem eigenen Grundstück Eingrenzungen nach seinen eigenen Vorstellungen errichten. Dies gilt jedoch nur, soweit er dabei nicht das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ver-letzt. Hat der Eigentümer sein Grundstück stärker gegen Einblicke geschützt, als dies eine ortsübliche Einfriedung zulassen würde (hohe Sichtblenden oder ähnliches) so stellt diese Baumaßnahme eine Umgehung der Vorschriften des Nachbar-rechtsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dar, die der Nachbar nicht hin-nehmen muss.
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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