Selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft

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Frank Hartung

Frank Hartung

Kann man den Werkvertrag mal lesen? Ich lese so etwas gern vollständig, bevor ich ein Urteil abgebe
 
M

micric3

Auch wir haben diesen Eintrag in unserem vorliegenden Verbrauchervertrag.
Welche Baugesetzbuch Ausgabe liegt dir vor?
650 m III, dieser regelt nur die Art der Sicherheit, die der Unternehmer leisten darf. Nicht was du leisten musst. Ich glaube der Unternehmer hat noch den alten Gesetzesstand.

Fakt ist, dass keine anderen Regelungen gültig sind. Wichtig ist, dass es sich um einen Verbraucherbauvertrag handelt...siehe 650 i Baugesetzbuch, dann ist alles klar geregelt und der Unternehmer hat die Pflicht
Aus einem andreren Thread:

Sollte es sich erweisen, daß bei der Hausabnahme Restmängel protokolliert werden (nicht selten, aber normal, da ein Haus mängelfrei "übergeben" und nicht gebaut werden muß), kannst Du die letzte Rate nicht bis zur Beseitigung kürzen, noch einbehalten. Der Auftragnehmer aber kann die gesamte Bürgschaftssumme anfordern und wird sie auch erhalten.

Diese Vorgehensweise wurde von einigen Anbietern in ihr Vertragswerk eingepflegt, um dem "Sport" vieler Bauherren zu begegnen, die letzte Rate einzubehalten; gleich ob berechtigt oder nicht.


Quelle: https://www.hausbau-forum.de/threads/bankbuergschaft.12925/#post-95044


Frage: wie verhält es sich nun laut neuem Vetragsrecht? Welche Pflicht hat der Unternehmer?
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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