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ᐅ Schenkung von Freund - Rückforderungsrecht

Erstellt am: 10.09.20 07:41
J
justremember
Hallo,

ich lese hier schon seit einigen Monaten mit und habe nun doch mal eine Frage und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Mein Freund und ich werden nächstes Jahr ein Haus bauen. Bis jetzt gehört das Grundstück nur ihm. Er hat es damals für 15.000€ gekauft. Laut Bodenrichtwert liegt der Wert aber bei ca. 32.000€ bei knapp 1700qm.

Er möchte mir die Hälfte seiner Anteile übertragen - sein Wunsch war es, dass er es mir schenkt.
Nun haben wir den Entwurf für die Schenkung vom Notar erhalten und da gibt es den Passus Rückforderungsrecht. An sich kann ich total nachvollziehen, dass man ihm das Recht einräumt, in gewissen Situationen (Insolvenz, Zwangsvollstreckung etc....) ein Rückforderungsrecht einzuräumen, aber wie würde sich das auf die Gesamtsituation für mich auswirken? Gründe wären z.B auch, wenn ich mich einer Sekte anschließe, Alkohol- oder Drogenabhängig werde oder auch die Trennung der Beteiligten.

An sich ist alles unwahrscheinlich, aber man muss ja doch mal alle möglichen Varianten durchspielen. Angenommen das würde tatsächlich passieren, wie verhält es sich dann mit meinem Vermögen, welches ich in das Haus gesteckt habe (der dazugehörige Passus aus dem Vertrag befindet sich dazu unten). Der Hauskredit läuft über uns beide und die Hälfte aller Kosten trage ich (bezüglich Bau und Einrichtung sind das über 175.000€). Da ist der Grundstückswert schon sehr niedrig dagegen. Das Haus würde mir ja dann aber nicht mehr gehören, wenn ich nicht mehr im Grundbuch stehe.

Wird das Rückforderungsrecht dann auch im Grundbuch eingetragen?

Mein Freund würde nicht auf das Rückforderungsrecht bestehen. Für ihn ist eine Schenkung eine Schenkung ohne Rückforderungsrecht.

Anbei noch der eine Passus aus dem Vertrag:

Übt der Berechtigte das Rückforderungsrecht aus, hat er die im Grundbuch eingetragenen Lasten und Beschränkungen sowie Grundpfandrechte dinglich zu übernehmen, soweit sie im Rang vor der Vormerkung zur Sicherung des Rückforderungsrechts eingetragen sind. Aufwendungen aus dem Vermögen des jeweiligen Eigentümers sind gegen Rechnungsnachweis zu erstatten bzw. durch Schuldübernahme abzugelten, maximal jedoch bis zur Höhe der
noch vorhandenen Zeitwerterhöhung, soweit sie nicht nur der Erhaltung des Anwesens im derzeitigen Zustand, sondern dessen Verbesserung oder Erweiterung gedient haben und mit schriftlicher Zustimmung des Berechtigten durchgeführt wurden. Im Übrigen erfolgt die Rückübertragung unentgeltlich, also insbesondere ohne Ausgleich für geleistete Dienste, wiederkehrende Leistungen, Tilgungen, geleistete Zinsen, Arbeitsleistungen, oder die gezogenen Nutzungen. Die Kosten der Rückübertragung hat der Veräußerer zu tragen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt vom Vertrag.

Kann mir das vielleicht jemand erklären? Den Rest versteh ich alles, aber hier steh ich irgendwie auf dem Schlauch. es wäre wahrscheinlich einfacher gewesen, wenn ich ihm einfach die Hälfte des Grundstücks abgekauft hätte...

Viele Grüße
Anne
N
nordanney
11.09.20 13:42
Jetzt darf man hier im Forum noch nicht einmal mehr aus einem Zeitungsartikel zitieren. Hab gerade meine letzte Mahnung bekommen. Noch so ein Zitat und mein Account wird gesperrt. Bekloppter Laden
RomeoZwo schrieb:

1700 bezogen auf die Anzahl der ca. 223.000 in Deutschland (Quelle LTO, Stand 2011)
Aufpassen, dass Du für die zitierte Zahl (und die anderen) nicht auch noch abgemahnt wirst. ROFL
P
pagoni2020
11.09.20 18:19
nordanney schrieb:

Jetzt darf man hier im Forum noch nicht einmal mehr aus einem Zeitungsartikel zitieren. Hab gerade meine letzte Mahnung bekommen. Noch so ein Zitat und mein Account wird gesperrt. Bekloppter Laden
Aufpassen, dass Du für die zitierte Zahl (und die anderen) nicht auch noch abgemahnt wirst. ROFL
Danach gibt wohl Hausbesuch von Männern mit dunklen Sonnenbrillen .......und schließlich Entzug von Nutella......