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ᐅ Schenkung von Freund - Rückforderungsrecht

Erstellt am: 10.09.20 07:41
J
justremember
Hallo,

ich lese hier schon seit einigen Monaten mit und habe nun doch mal eine Frage und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Mein Freund und ich werden nächstes Jahr ein Haus bauen. Bis jetzt gehört das Grundstück nur ihm. Er hat es damals für 15.000€ gekauft. Laut Bodenrichtwert liegt der Wert aber bei ca. 32.000€ bei knapp 1700qm.

Er möchte mir die Hälfte seiner Anteile übertragen - sein Wunsch war es, dass er es mir schenkt.
Nun haben wir den Entwurf für die Schenkung vom Notar erhalten und da gibt es den Passus Rückforderungsrecht. An sich kann ich total nachvollziehen, dass man ihm das Recht einräumt, in gewissen Situationen (Insolvenz, Zwangsvollstreckung etc....) ein Rückforderungsrecht einzuräumen, aber wie würde sich das auf die Gesamtsituation für mich auswirken? Gründe wären z.B auch, wenn ich mich einer Sekte anschließe, Alkohol- oder Drogenabhängig werde oder auch die Trennung der Beteiligten.

An sich ist alles unwahrscheinlich, aber man muss ja doch mal alle möglichen Varianten durchspielen. Angenommen das würde tatsächlich passieren, wie verhält es sich dann mit meinem Vermögen, welches ich in das Haus gesteckt habe (der dazugehörige Passus aus dem Vertrag befindet sich dazu unten). Der Hauskredit läuft über uns beide und die Hälfte aller Kosten trage ich (bezüglich Bau und Einrichtung sind das über 175.000€). Da ist der Grundstückswert schon sehr niedrig dagegen. Das Haus würde mir ja dann aber nicht mehr gehören, wenn ich nicht mehr im Grundbuch stehe.

Wird das Rückforderungsrecht dann auch im Grundbuch eingetragen?

Mein Freund würde nicht auf das Rückforderungsrecht bestehen. Für ihn ist eine Schenkung eine Schenkung ohne Rückforderungsrecht.

Anbei noch der eine Passus aus dem Vertrag:

Übt der Berechtigte das Rückforderungsrecht aus, hat er die im Grundbuch eingetragenen Lasten und Beschränkungen sowie Grundpfandrechte dinglich zu übernehmen, soweit sie im Rang vor der Vormerkung zur Sicherung des Rückforderungsrechts eingetragen sind. Aufwendungen aus dem Vermögen des jeweiligen Eigentümers sind gegen Rechnungsnachweis zu erstatten bzw. durch Schuldübernahme abzugelten, maximal jedoch bis zur Höhe der
noch vorhandenen Zeitwerterhöhung, soweit sie nicht nur der Erhaltung des Anwesens im derzeitigen Zustand, sondern dessen Verbesserung oder Erweiterung gedient haben und mit schriftlicher Zustimmung des Berechtigten durchgeführt wurden. Im Übrigen erfolgt die Rückübertragung unentgeltlich, also insbesondere ohne Ausgleich für geleistete Dienste, wiederkehrende Leistungen, Tilgungen, geleistete Zinsen, Arbeitsleistungen, oder die gezogenen Nutzungen. Die Kosten der Rückübertragung hat der Veräußerer zu tragen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt vom Vertrag.

Kann mir das vielleicht jemand erklären? Den Rest versteh ich alles, aber hier steh ich irgendwie auf dem Schlauch. es wäre wahrscheinlich einfacher gewesen, wenn ich ihm einfach die Hälfte des Grundstücks abgekauft hätte...

Viele Grüße
Anne
N
NatureSys
11.09.20 08:15
Ich bin völlig bei kati 1337:

Ein Schenkungsvertrag kann auch ohne Rückfordungsrecht gestaltet werden.

Das steht aktuell nur deswegen im Entwurf, weil der Notar (meistens macht er das auch gar nicht selber, sondern eine Sekretariatskraft) entweder:
a) einen Mustervertrag aus dem Computer genommen hat, der nach Bedarf abgeändert wird, oder
b) den Vertrag einer seiner letzten Beurkundungen aus dem Computer genommen hat und diesen abändert.

Bei unserem Hauskauf (Bestandsgebäude) standen im ersten Vertragsentwurf auch zwei, drei Dinge, die auf unseren Fall gar nicht passten.
Die werden dann vor der Unterschrift angepasst und fertig.
N
NatureSys
11.09.20 08:19
Winniefred schrieb:

Und bei Fragen zum Vertrag immer den Notar fragen, der kann für sein fürstliches Gehalt doch gerne auch was tun!

Uns Normalsterblichen erscheint die Gebühr immer fürstlich. Die meisten Notare sehen das aber nicht so, wenn es um eine Schenkung von ca. 30.000 Euro (geteilt durch 2, weil nur die Hälfte übertragen wird) geht.
Bei ungefähr gleicher Arbeit verdienen die viel mehr, wenn zum Beispiel Haus+Grundstück verschenkt wird (z.B. von Eltern an Kinder).

Insofern ist der Elan der Notare bei kleinen Schenkungen oftmals ziemlich gering. (Ich heiße da nicht gut - ganz im Gegenteil, es ist aber leider die Realität)
N
nordanney
11.09.20 08:24
NatureSys schrieb:

Uns Normalsterblichen erscheint die Gebühr immer fürstlich.
Die scheint nicht nur fürstlich, sondern ist es auch. Notare haben ein Monopol und die Lizenz zum Geld drucken. Und gerade Gebühren für Hauskäufe sowie Grundschuldbestellungen (da werden die Formulare auch noch freundlicherweise von der Bank vorbereitet) stehen in keinem Verhältnis zur Leistung. Das ist das Brot und Butter Geschäft, das die RA-Fachangestellten auch noch übernehmen.
Aber es gibt auch Fälle, die nichts mit Immobilien zu tun haben. Da ist der Notar oftmals richtig gefordert.
N
NatureSys
11.09.20 08:30
nordanney schrieb:

Die scheint nicht nur fürstlich, sondern ist es auch.

Für diesen Fall (Wert ca. 32.000/2=16.000) bekommt der Notar bei 2,0-facher Gebühr (weil Schenkung) 182 Euro.
Natürlich ist das nicht wenig, aber keinem Notar kommt das fürstlich vor, auch wenn ein Facharbeiter dafür 10+ Stunden arbeitet.
N
nordanney
11.09.20 09:20
NatureSys schrieb:

Für diesen Fall (Wert ca. 32.000/2=16.000) bekommt der Notar bei 2,0-facher Gebühr (weil Schenkung) 182 Euro.
Plus Sonstige Tätigkeiten, Porto etc. und schwupps sind es 350€
Und für die Kunden dazu noch USt. sowie Grundbuchkosten.
Musketier11.09.20 09:25
Wir haben auch schon Verträge an Notare gegeben, die von Anwälten und Steuerberatern ausgearbeitet waren und der Notar nur noch vorlesen und beurkunden mußte. Notargebühr 20T€.
Haben die sicherlich nicht jeden Tag, aber bei dem Aufwand-Nutzen-Verhältnis wäre das Geld drucken aufwändiger gewesen.
notaregebührschenkung