Schadenersatz, wenn Bad über ein Jahr nicht vollständig nutzbar?

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andreashm

Hallo,

wir sind mit unserem Hausbauer (bekanntes Fertighausunternehmen) sehr unzufrieden.

Wir hatten das Haus im November 19 mit Mängelprotokoll übernommen, für das Bad wurde eine nachträgliche Fertigstellung bis Anfang Dezember 19 vereinbart.
Durch Mängel bei der Fertigstellung des Bads war dieses für uns bis Anfang Februar 2021 (!) nur eingeschränkt nutzbar, einige Monate in 2020 konnten wir z. B. die Dusche gar nicht nutzen (in diesem Zeitraum waren nur WC und waschbecken nutzbar). Hätten wir nicht im Erdgeschoss das Gäste-WC auch mit einer Dusche ausstatten lassen, gar nicht auszudenken.

Nach abgeschlossener Arbeit hat die Baufirma die Restzahlung fällig gestellt. Prinzipiell ist das ihr Recht, wenngleich ich hier für die Verzögerung zumindest ein gewisses Entgegenkommen erwartet hätte. Da das nicht kam / kommt, meine Frage: Kann ich aufgrund dieser Verzögerungen Schadenersatz geltend machen? Wenn ja, welche Höhe wäre hierfür angemessen?

Auch sonst sind zwei Gewerke, die wir im Frühjahr 2020 reklamiert hatten und mehrfach angemahnt hatten, noch nicht erledigt. Insofern überlege ich, die Restzahlung (bzw. Teile davon) bis zur Erledigung der beiden Gewährleistungsprojekte einzubehalten.
 
S

Schelli

Im Prinzip ja, §§280 ff. Die Nachbesserung war kalendermäßig vereinbart und somit war der Verzug auch automatisch gegeben. Das Problem ist tatsächlich, wie der Schaden zu bemessen ist, da Ihr ja zum Glück eine zweite Dusche hattet. Ich würde da einfach eine Pauschale abziehen, aus dem Bauch heraus vielleicht 500 Euro.
 
Zuletzt aktualisiert 16.04.2024
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