Reihenendhaus mit GÜ in Eigenregie bauen

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Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
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M

Muc1985

Das ist ja mehr als heftig. Die hier Zuständigen / Verantwortlichen sollten mal ganz schnell ihren Platz freimachen...
 
tomtom79

tomtom79

Es ist doch so gewollt. Doppelte Anzahl Steuerzahler auf gleicher Fläche.

Wenn man die Höhe sieht, Stelle ich es mir schwer vor das Grundstück aufzufüllen. Was passiert mit dem Aushub vom Viebrockhaus? Verteilt er es?
 
S

Scout

da sie kein Mittelhaus sind, zählt die geringere Grundflächenzahl von 0,4 anstatt 0,5. Somit dürfen beide gerade mal 6x12m inkl. Terrasse bauen.
6x12 m mögen richtig sein aber ob die Terrasse mir reinzählt ist nicht sicher- entweder gibt der Bebauungsplan was extra oder man kann eine "wesentliche Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung" als Einwand beim Amt vortragen.


Baunutzungsverordnung
§ 19
Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,

mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.
 
Zuletzt aktualisiert 20.04.2024
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