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Ortsvorsteher
Hallo,
im Zuge unseres Neubaus sind wir mittlerweile mit dem Grundriss fertig. Ursprünglich war bei uns ein Satteldach geplant, allerdings sind wir dieses Woche durch ein Neubaugebiet gefahren in dem ein Haus mit Pultdach stand. Kurz gesagt: Liebe auf den ersten Blick...
Ich habe jetzt mal unseren Bebauungsplan herausgesucht und geschaut ob ein Pultdach bei uns überhaupt zulässig wäre. Grundsätzlich wäre es möglich, allerdings verstehe ich die kryptische Formulierung nicht so wirklich.
Im Bebauungsplan ist eine beidseitige Traufhöhe von 4,5m (bzw. Max 7m unter Berücksichtigung des Gefälles auf der Gebäuderückseite) und eine Firsthöhe von 11m vorgeschrieben. Abzüglich 40cm als Abwehrmaßnahme vor mittelgroßen Überschwemmungen kann ich also mit knapp 4,1m Traufe zur Straße hin planen und das Pultdach bis auf 11m Höhe ziehen. Die Dachneigung ist dabei zwischen 10 und 45 Grad frei wählbar. Prinzipiell wäre ein Pultdach also kein Problem. Allerdings gefällt uns ein Pultdach nur mit einer relativ flachen Dachneigung, da uns die Firstseite ansonsten einfach zu wuchtig wird.
Nun zu den Besonderheiten: Unser Grundriss ist mit 10,4m Länge und 9,5m Breite quasi auf eine flache Dachneigung angewiesen um auf der Firstseite nicht als Klotz zu Enden. Folglich würden wir auf der Seite der Traufe eine lange Dachschräge erhalten wenn wir auf 4,1m Traufhöhe bleiben würden. Allerdings steht im Bebauungsplan folgendes:
Die sich durch Pultdächer ergebenden Wandhöhen dürfen die festgesetzten Traufhöhen bis zu 4m überschreiten.
Das ist der Punkt an dem mein Latein endet... Ist dieser Absatz so zu verstehen, dass ich auch im Bereich der Traufhöhe bis zu 4m höher gehen kann oder ist das lediglich als 7m auf der Rückseite+4m =11m Firsthöhe zu verstehen?
Gruß
im Zuge unseres Neubaus sind wir mittlerweile mit dem Grundriss fertig. Ursprünglich war bei uns ein Satteldach geplant, allerdings sind wir dieses Woche durch ein Neubaugebiet gefahren in dem ein Haus mit Pultdach stand. Kurz gesagt: Liebe auf den ersten Blick...
Ich habe jetzt mal unseren Bebauungsplan herausgesucht und geschaut ob ein Pultdach bei uns überhaupt zulässig wäre. Grundsätzlich wäre es möglich, allerdings verstehe ich die kryptische Formulierung nicht so wirklich.
Im Bebauungsplan ist eine beidseitige Traufhöhe von 4,5m (bzw. Max 7m unter Berücksichtigung des Gefälles auf der Gebäuderückseite) und eine Firsthöhe von 11m vorgeschrieben. Abzüglich 40cm als Abwehrmaßnahme vor mittelgroßen Überschwemmungen kann ich also mit knapp 4,1m Traufe zur Straße hin planen und das Pultdach bis auf 11m Höhe ziehen. Die Dachneigung ist dabei zwischen 10 und 45 Grad frei wählbar. Prinzipiell wäre ein Pultdach also kein Problem. Allerdings gefällt uns ein Pultdach nur mit einer relativ flachen Dachneigung, da uns die Firstseite ansonsten einfach zu wuchtig wird.
Nun zu den Besonderheiten: Unser Grundriss ist mit 10,4m Länge und 9,5m Breite quasi auf eine flache Dachneigung angewiesen um auf der Firstseite nicht als Klotz zu Enden. Folglich würden wir auf der Seite der Traufe eine lange Dachschräge erhalten wenn wir auf 4,1m Traufhöhe bleiben würden. Allerdings steht im Bebauungsplan folgendes:
Die sich durch Pultdächer ergebenden Wandhöhen dürfen die festgesetzten Traufhöhen bis zu 4m überschreiten.
Das ist der Punkt an dem mein Latein endet... Ist dieser Absatz so zu verstehen, dass ich auch im Bereich der Traufhöhe bis zu 4m höher gehen kann oder ist das lediglich als 7m auf der Rückseite+4m =11m Firsthöhe zu verstehen?
Gruß