Neubau mit Einliegerwohnung - GU schränkt Vermietung und KfW Förderung ein

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S

schulan

Hallo zusammen,

wir sind aktuellen in den letzteren Zügen (hoffentlich) der Planung unseres Holzfertighauses mit einem (großen) GU.
Unser zukünftiges Haus ist aktuell mit einer zweiten WE geplant, die vorerst für Vermietung, später für die Eigennutzung durch Kinder etc. dienen soll.
Dadurch, dass langfristig eine Eigennutzung geplant ist, haben wir uns gegen eine separate Technikanlage entschieden (keine separate WRL, keine extra schalldämmenden Maßnahmen, separate Zählereinheiten etc.). Natürlich war auch die doppelte Förderung der KfW im Hinterkopf (Unser Werkvertrag ist noch von 2020 daher "alte" Förderung, Kfw 40 +)

Bei Beantragung der BzA für die KfW Förderung wurde uns nun (sehr spät und anders als bei dem damaligen Verkauf des Hauses) mitgeteilt, dass wir folgende Punkte einhalten müssen, da wir auf obig erwähnte Technikanlage und Maßnahmen zur besonderen Separierung der Wohnräume verzichten.

(Uns wurde ein Formular zum Unterschreiben zugeschickt, ich nenne hier nur einen Auszug):
  1. In Anlehnung an die Richtlinien der KfW- [...]Förderprogramme liegt in Bezug auf die Nutzung der Wohneinheiten eine Selbstnutzung vor. Der für die Nutzung zulässige Kreis der Personen beschränkt sich auf Angehörige [...] wie Verwandte, Geschwister, Kinder der Geschwister, Eltern usw. (siehe Gesetzesauszug unten).
    [...]
  2. Die Bauherren erklären, keine öffentlichen Fördermittel, z.B. bei der KfW, für eine zweite Wohn- bzw. Nutzungseinheit zu beantragen.
Zudem sind weitere Punkte eingefügt, die u.a. festhalten, dass es sich um einen "selbstgenutzten Bereich" handelt, "Anforderungen an den Schallschutz etc. nach DIN4109 und VDI4100" nicht eingehalten werden sowie die "gebäudetechnische Ausstattung keine Ausstattung zur separaten Verbrauchserfassung der beiden Bereiche erfasst" (letzteres, wie gewünscht/vorgesehen).

Nach KfW Definition
Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC).
ist nach der aktuellen Planung dennoch alles erfüllt um eine doppelte Förderung zu
beantragen, auch wenn obig erwähnte Maßnahmen nicht umgesetzt sind.

Nun zur Frage:
Kann der GU sowohl die Förderungsanfrage sowie den Vermieterkreis einschränken?

Uns brächte eine WE zur familiären Nutzung relativ wenig. Zudem wäre der Wegfall der zusätzlichen Förderung eine Einschränkung bei der
Finanzierung.

Vielen Dank!
 
T

T_im_Norden

Wie willst du vermieten wenn de Wohnung nicht über eigene Zähler verfügt und schalldämmende Maßnahmen nicht eingehalten werden ?

Soweit ich informiert bin müssen auch private Vermieter die gesetzlichen Vorgaben einhalten.
 
11ant

11ant

Dadurch, dass langfristig eine Eigennutzung geplant ist, haben wir uns gegen eine separate Technikanlage entschieden (keine separate WRL, keine extra schalldämmenden Maßnahmen, separate Zählereinheiten etc.). Natürlich war auch die doppelte Förderung der KfW im Hinterkopf (Unser Werkvertrag ist noch von 2020 daher "alte" Förderung, KfW 40 +)
Als Staatsanwalt würde ich diese Schilderung als Geständnis lesen. Daß der GU sich hier absichern will, nicht der Beihilfe zum Subventionsbetrug bezichtigt zu werden, finde ich verständlich.
 
N

nordanney

Mitdenkender und professioneller GU. Gefällt mir.
Wohnung ist mangels Voraussetzungen für eine Vermietung (Zähler, Schallschutz etc.) dann eher keine separate Wohnung.
 
askforafriend

askforafriend

Was für ein außerordentlich großer Bull§/"!. Nimm nen anderen GU. Unterschreib sowas bloß nicht! Was hier btw immer für Halbwahrheiten kursieren, finde ich echt krass. Als ob man wenn man Wohnraum vermieten will immer gleich separaten Zähler usw bräuchte. Informiert euch mal!
 
tomtom79

tomtom79

Wir haben ja die Konstellation inklusive KfW

Also ein Zähler ist nicht defitiv nicht verpflichtend. Es reicht eine pauschale Abrechnung.
Für die Heizung Genauso.
Aber es ist persönliches Pech wenn der Mieter zu viel verbraucht.



Eine Wohnraumlüftung muss defitiv getrennt sein.

Die Heizung muss getrennt regelbar sein.

Die Wohnung muss getrennt abschließbar sein.

Küche und Bad muss vorhanden sein.
 
Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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