Neubau eines Einfamilienhaus - Welcher Baugutachter

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F

FabShaw

Hallo zusammen,

wir planen den Neubau eines Einfamilienhauses. Da wir uns mit der Materie nicht so gut auskennen, wollen wir einen externen Baugutachter hinzuziehen.
Nun hatte ich in diversen Quellen gelesen, dass man unbedingt darauf Wert legen sollte, dass der Sachverständige den Titel "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" trägt (weil diese Berufsbezeichnung geschützt ist und man sich dann sol halbwegs darauf verlassen kann, dass der Gutachter wissenstechnisch auf aktuellen Stand ist).

Nun haben wir uns mit einem "freien Sachverständigen" (Zertifizierung durch "EIPOS") unterhalten, der unserer Meinung nach einen sehr guten Eindruck macht. Der Mann scheint sehr viel Ahnung und Erfahrung zu haben, hat uns seine Leistungen sehr gut erklärt, war nicht aufdringlich und hat allgemein einen sehr guten Eindruck gemacht.

Spricht eurer Meinung etwas dagegen, keinen "öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen" zu nehmen? Kennt jemand die genauen Unterschiede zwischen den Bezeichnungen? Hat schon jemand Erfahrungen mit freien Sachverständigen gemacht?

Grüße,
FabShaw
 
B

Bauexperte

Hallo,

Nun hatte ich in diversen Quellen gelesen, dass man unbedingt darauf Wert legen sollte, dass der Sachverständige den Titel "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" trägt (weil diese Berufsbezeichnung geschützt ist und man sich dann sol halbwegs darauf verlassen kann, dass der Gutachter wissenstechnisch auf aktuellen Stand ist).
Das ist typisches I-Net-Halbwissen und im Übrigen oft raus geworfenes Geld; nicht vereidigte SV sind nicht per se schlechter ausgebildet, nur weil sie nicht von der IHK geprüft wurden ;)

**Öffentlich bestellter Sachverständiger wird man in einem förmlichen Verwaltungsverfahren - mit einem Antrag bei der IHK mit Hilfe von Formblättern, einem im Einzelnen vorgeschriebenen Verfahrensablauf, bis hin zu einem Verwaltungsakt (Bestellung oder die Ablehnung), der vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar ist. Um zweierlei geht es: um die persönliche Eignung und die besondere Sachkunde. Nach der Rechtsprechung sind öffentlich bestellte Sachverständige solche, deren fachliche Qualifikation deutlich über dem Niveau der ihren Beruf ordnungsgemäß Ausübenden liegt.

Worauf Du in jedem Fall Wert legen "mußt" ist die Ausbildung des SV; Schulungen, ständige Weiterbildung. Dieses solltest Du Dir immer nachweisen, ebenso Referenzen vorlegen lassen. Ein Abend-Schnupper-Kurs an der VHS dürfte kaum zufriedene Kunden generieren.

Nun haben wir uns mit einem "freien Sachverständigen" (Zertifizierung durch "EIPOS") unterhalten, der unserer Meinung nach einen sehr guten Eindruck macht. Der Mann scheint sehr viel Ahnung und Erfahrung zu haben, hat uns seine Leistungen sehr gut erklärt, war nicht aufdringlich und hat allgemein einen sehr guten Eindruck gemacht.
Als ein Unternehmen der Technischen Universität Dresden, würde ich mir nicht allzu große Sorgen machen, sofern der SV seinen aktuellen Wissensstand nachweisen kann. Wenn die Chemie zudem stimmt, würde ich an Deiner Stelle nicht lange überlegen ;)

**Quelle: IHK

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
F

FabShaw

Super - danke für die Antwort!
Dann wird es wohl der freie Gutachter werden :)

Ach so: Falls es aus irgendeiner Unstimmigkeit mit der Baufirma vor Gericht gehen sollte - hat man da mit einem freien Gutachter Nachteile (im Gegensatz zu einem öffentlich bestellten)?
 
B

Bauexperte

Ach so: Falls es aus irgendeiner Unstimmigkeit mit der Baufirma vor Gericht gehen sollte - hat man da mit einem freien Gutachter Nachteile (im Gegensatz zu einem öffentlich bestellten)?
Nein.

Denn wenn es so weit kommt, wird der/die RichterIN eh einen eigenen, gerichtsbestellten und vereidigten Gutachter beauftragen. Endet der Fall in einem Vergleich, teilen sich die Parteien alle Kosten; wird ein eindeutiges Urteil zu Gunsten einer Partei gesprochen, muß die unterlegende - sofern das Gericht zu keiner anderen Feststellung kommt - sämtliche, bis dahin entstandenen Kosten übernehmen.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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