Verzögerungen bei GU, kein Termin gemäss § 650 BGB festgelegt

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R

rdwlnts

Jetzt habe ich vermutlich doch den entsprechenden Passus entdeckt:
"Nach Vorliegen der Liefervoraussetzung beträgt die Fertigstellung der ***-Haus Leistungen
bei einem fast schlüsselfertigem Haus höchstens 10 Monate
bei einem schlüsselfertigen Haus höchstens 11 Monate". Das stand im Kleingedruckten Teil des 20 seitigen Angebots.
An einer anderen Stelle des Vertrags steht dann "Vereinbarte Liefertermine gelten nur, wenn vertragliche und technische Auftragsklarheit besteht und die Liefervoraussetzungen (Baugenehmigung, abgeschlossene Bemusterung, Freigabe Werkplanung , Gesamtfinanzierungsbestätigung, unwiderrufliche Bürgschaft für Schlussrate, rechtzeitige mängelfreie Fertigstellung des Untergeschosses oder Bodenplatte bei bauseitiger Erstellung, wiederverfüllte Baugrube etc.) erfüllt sind und bei ***-Haus vorliegen."
Das würde ja bedeuten, dass die Liefervoraussetzung erst gilt, wenn der Keller schon steht und die Baugrube verschlossen wurde und ab da an erst 10 bzw. 11 Monate. Oh man, da habe ich mir ja ein dickes Ei ins Nest gelegt.
Aber es kann doch auch nicht sein, dass der GU bis dahin keinen Zeitdruck hat und die Sache schleifen lassen kann.

Zum Widerruf konnte ich nichts finden aber so einfach ist das ja nicht. Jeder neue GU würde wieder Planungskosten verlangen, die Preise heute sind sicherlich mindestens 10% höher als zum Vertragsabschluss Ende 2019, einen Teil wird der alte GU einbehalten und die anderen Fertighausanbieter sind teilweise bis ins nächste Jahr hinaus ausgebucht. In 10 Monaten stehen dann noch Bereitstellungszinsen an, da der Kredit bereits läuft usw.

Ich wäre mehr über meine eigene Dummheit verärgert, wenn ich heute nicht über mehrere Ecken den stellvertretenden Geschäftsführer an den Apparat bekommen hätte. Er hat sich entschuldigt, gemeint das wäre nicht ihre normale Arbeitsweise und morgen, wenn der betreffende Bemusterer im Hause ist, will er mit ihm darüber sprechen. Mal schauen was passiert. Ich schöpfe wieder etwas Hoffnung. Das aber nicht zum ersten Mal...
 
Hausbau0815

Hausbau0815

Jetzt habe ich vermutlich doch den entsprechenden Passus entdeckt:
"Nach Vorliegen der Liefervoraussetzung beträgt die Fertigstellung der ***-Haus Leistungen
bei einem fast schlüsselfertigem Haus höchstens 10 Monate
bei einem schlüsselfertigen Haus höchstens 11 Monate". Das stand im Kleingedruckten Teil des 20 seitigen Angebots.
An einer anderen Stelle des Vertrags steht dann "Vereinbarte Liefertermine gelten nur, wenn vertragliche und technische Auftragsklarheit besteht und die Liefervoraussetzungen (Baugenehmigung, abgeschlossene Bemusterung, Freigabe Werkplanung ,
Du schreibst:...,,,,Teil des 20 seitigen Angebots. Wichtig ist, was im Vertrag steht.
 
R

rdwlnts

Ich meine gelesen zu haben, dass wenn nichts im Vertrag steht, die Zeiten, die im Vorfeld diskutiert bzw. festgehalten wurden gelten.
 
R

rdwlnts

"Die Regelung zum Fertigstellungszeitpunkt nach § 650k Abs. 3 BGB ist ebenfalls und analog für den Bauträgervertrag maßgebend heranzuziehen. Sollte ein verbindlicher Zeitpunkt nicht bestimmbar oder im Vertrag nicht enthalten sein, dann gelten die Angaben in der vorvertraglichen Baubeschreibung. Sofern auch dort nichts festgelegt wurde, obliegt dem Bauträger die Pflicht, die Arbeiten zur Bauausführung alsbald zu beginnen und zügig fertigzustellen."
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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