Maklergebühr trotz Privatverkauf fällig?

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C

Claudia56

Hallo,

wir suchen schon seit längerem ein "gebrauchtes" Haus. Gleich am Anfang wurde uns auf unsere Anfrage im Internet von der Sparkasse ein Haus angeboten, das uns aber zu teuer (nicht der Kaufpreis, aber die zusätzlich nötigen Umbauten. Bad und Küche und Garage) war, uns aber eigentlich ganz gut gefallen hätte. Vor etwa 3 Wochen verschwand das Haus aus den Internetanzeigen und wir dachten, naja, das ist verkauft.

Nun haben wir uns am Mittwoch auf eine private Anzeige gemeldet und siehe da, das Haus wird nun privat verkauft, es ist billiger geworden und Maklergebühr ist auch keine mehr fällig - oder doch? Laut Verkäufer ist der Maklervertrag mit der Sparkasse gelöst, aber können die trotzdem noch die Gebühr verlangen, gibt es solche Verträge?

MfG Claudia
 
B

Bauexperte

Hallo Claudia,

Maklergebühr ist auch keine mehr fällig - oder doch? Laut Verkäufer ist der Maklervertrag mit der Sparkasse gelöst, aber können die trotzdem noch die Gebühr verlangen
Nein, wenn der Maklervertrag tatsächlich aufgehoben ist, kann seitens der Sparkasse bei Verkauf des Einfamilienhaus durch den Eigentümer keine Courtage mehr verlangt werden.

Freundliche Grüße
 
C

Claudia56

Lieber Bauexperte,

danke für die schnelle Antwort! Knapp 10.000 € weniger ist einfach ein Kaufargument!

MfG Claudia
 
B

Bauexperte

Hallo Claudia,

danke für die schnelle Antwort! Knapp 10.000 € weniger ist einfach ein Kaufargument!

Vergewissere Dich, dass der Eigentümer zwischenzeitlich keinen weiteren/anderen Makler beauftragt hat und Lass Dir das im Zweifelsfall schriftlich bestätigen. Unwissenheit schützt nicht vor Fälligkeit einer Maklecourtage!

Freundliche Grüße
 
S

Stein auf Stein

Hallo Claudia,
so einfach ist das dann leider doch nicht.

Lies bitte mal:
Abschluss eines Vertrags nach dem ursprünglichen Scheitern der KaufverhandlungenHat der Nachweismakler seinem Kunden eine Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachgewiesen und wirkt sich der Nachweis beim Abschluss dieses Vertrages, der in angemessenem Zeitabstand nachfolgt, aus, kann die Profisionspflicht nicht mit der Erwägung verneint werden, der Nachweis sei keine wesentliche Maklerleistung gewesen. Dies gilt auch dann, wenn die Verhandlungen des Maklerkunden mit dem unverändert Verkaufsbereiten Verkäufer zunächst scheitern und erst aufgrund einer Anzeige des Verkäufers erneut aufgenommen werden. (BGH, Urt. 25.02.1999 – III ZR 191/98).


Gruß

Helge
 
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Zuletzt aktualisiert 19.04.2024
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