Leckendes Dachflächenfenster nach 2,5 Jahren - Gewährleistung?

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A

augur

Hi,

ich habe nach einer Sanierung Dachflächenfenster einbauen lassen und die Bankbürgschaft wurde nach 2 Jahren zurückbezahlt, weil es keine Auffälligkeiten hab. Nun ein halbes Jahr später leckt eines der Fenster und meine Architektin meint dies wäre außerhalb der Gewährleistung. Aber nach VOB kann diese ja länger als die 2 Jahre laufen.

Bevor ich dort selber Hand anlege, möchte ich mich nur einmal rückversichern. Kennt sich damit jemand aus?

Viele Grüße,
Nils
 
B

Bau-SV

Hallo Forum!

Du solltest erst mal prüfen, ob Du überhaupt einen VOB-Vertrag abgeschlossen hast. Wirf mal einen Blick auf die Vertragsunterlagen.

Die VOB muss vereinbart sein, ansonsten gilt das Baugesetzbuch. Hier hast Du nur 2 Jahre Gewährleistung.

Liebe Grüsse
 
O

Otus11

Die VOB muss vereinbart sein, ansonsten gilt das Baugesetzbuch. Hier hast Du nur 2 Jahre Gewährleistung.
Nicht so schnell... .-)
VOB sind in de Sache AGB, also kein Gesetz.

Mit Urteil vom 24.07.2008 (Az. VII ZR 55/07) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden,
dass die Vereinbarung der VOB/B bei Verbraucherverträgen nicht privilegiert ist, also unwirksam ist.

Meint:
Es gelten gegenüber privaten Verbrauchern die Bestimmungen des Baugesetzbuch, die für den Verbraucher günstiger sind, auch wenn VOB vereinbart war. Es ist also "keine Flucht in die VOB/B" gegenüber Verbrauchern möglich, auch wenn zunächst mal VOB "draufsteht".

Such mal VOB und Verbraucher, da findet man reichlich Lektüre.
 
K

Kekse

Aber hier scheint das Baugesetzbuch ja eben nicht günstiger zu sein. Oder ich verstehe deine Aussage nicht.
 
T

toxicmolotof

Hat er bei einer Fenstersanierung (Austausch) nicht sowieso 5 Jahre Gewährleistung?

In meinen Augen war sogar die Bürgschaft mit 2 Jahren falsch ausgestellt (ist für die Ursprungsfrage aber irrelevant).


Mein Verständnis:
5 Jahre
Bei Erneuerungs- und Reparaturarbeiten muss die Leistung ihrer Art und ihrem Umfang nach mit Errichtungsarbeiten vergleichbar sein. Werden Teile eingebaut, müssen diese mit dem Gebäude fest, d.h. eng und dauerhaft, verbunden werden und die Werkleistung auf die Substanz des Bauwerks einwirkt und nicht nur unerhebliche Kosten verursacht.

2 Jahre
einfache Instandsetzungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen geringen Ausmaßes.


Meine Meinung:
Eigentlich 5 Jahre da wesentlicher und fester Bestandteil des Gebäudes. Wenn nur ein Fenster getauscht worden ist, könnte ein findiger Anwalt daraus vielleicht unerhebliche Kosten und Umbaumaßnahmen geringen Ausmaßes draus machen.
 
O

Otus11

Aber hier scheint das Baugesetzbuch ja eben nicht günstiger zu sein.
Doch, der § 634a) I Nr. 2 Baugesetzbuch, der für Bauwerke gilt, schon. Demnach beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre statt 2 Jahre für "Sachen" gemäß 634a) I Nr. 1 Baugesetzbuch .

Zwar liegt bei TE keine Neuerrichtung vor; sondern eine Sanierung / Reparatur. Das wird der Neuerrichtung aber dann gleichgestellt, wenn sie bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zahlen würde, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sie insbesondere fest verbunden wären.

Allerdings:
Übliche Reparatur-und Instandhaltungsarbeiten oder Ausbessern einzelner Schäden (z.B. neuer Hausanstrich, oder Wärmepumpe einer Heizungsanlage) fällt nicht unter die Nr. 2, sondern die Nr. 1 (= 2 Jahre).

Kommt also darauf an....
Da hier wohl ein 1:1 Austausch erfolgte und kein "goody on top" verbaut wurde, würde ich das Merkmal "Bauwerksarbeiten" mal bejahen.

M.E. liegt auch kein Fertigteil vor, für den über (nun) § 650 Baugesetzbuch als Werklieferungsvertrag im Wesentlichen Kaufrecht gelten würde.

***
Hier noch die Baugesetzbuch-Regelung:

§ 634a Baugesetzbuch - Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren

1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) 1Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
 
Zuletzt aktualisiert 24.04.2024
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