Aber hier scheint das Baugesetzbuch ja eben nicht günstiger zu sein.
Doch, der § 634a) I Nr. 2 Baugesetzbuch, der für
Bauwerke gilt, schon. Demnach beträgt die Gewährleistungsfrist
5 Jahre statt 2 Jahre für "Sachen" gemäß 634a) I Nr. 1 Baugesetzbuch .
Zwar liegt bei TE keine Neuerrichtung vor; sondern eine
Sanierung / Reparatur. Das wird der Neuerrichtung aber dann gleichgestellt, wenn sie bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zahlen würde, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von
wesentlicher Bedeutung sind, sie insbesondere fest verbunden wären.
Allerdings:
Übliche Reparatur-und Instandhaltungsarbeiten oder Ausbessern einzelner Schäden (z.B. neuer Hausanstrich, oder Wärmepumpe einer Heizungsanlage) fällt
nicht unter die Nr. 2, sondern die Nr. 1 (= 2 Jahre).
Kommt also darauf an....
Da hier wohl ein 1:1 Austausch erfolgte und kein "goody on top" verbaut wurde, würde ich das Merkmal "Bauwerksarbeiten" mal bejahen.
M.E. liegt auch kein Fertigteil vor, für den über (nun) § 650 Baugesetzbuch als Werklieferungsvertrag im Wesentlichen Kaufrecht gelten würde.
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Hier noch die Baugesetzbuch-Regelung:
§ 634a Baugesetzbuch - Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1. vorbehaltlich der Nummer 2 in
zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer
Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) 1Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung
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