B
Bauexperte
Solar- und Photovoltaikanlagen werden von immer mehr Hausbesitzern auf ihren Dächern betrieben. Das gilt nicht nur für das selbst bewohnte Eigenheim, sondern auch für Unternehmer, die Zellen auf Werkhallen oder Fabrikdächern installieren. Neben den Umweltaspekten spielt es dabei auch eine wesentliche Rolle, dass die Preise für neue Anlagen deutlich gesunken sind. Grund dafür sind die massiv gestiegene Nachfrage sowie der technische Fortschritt. Gleichzeitig werden die Anlagen effizienter und können mehr Energie als je zuvor erzeugen.
Dank der Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz lohnt sich diese umweltfreundliche Art der Energieerzeugung. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet Energieversorgungsunternehmen dazu, den Strom 20 Jahre lang mit fixen Einspeisungsvergütungen abzunehmen (§ 21 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz). Dies gilt auch nach der jüngsten Reduzierung der Fördersätze, die in mehreren Schritten zum 1.7.2010, 1.10.2010 und 1.1.2011 und erneut ab Neujahr 2012 um 15 % erfolgt ist. Die Betrieber erhalten jetzt je nach Standort und Größe ihrer Solarstrom-Anlage zwischen 17,94 und 24,43 Cent je Kilowattstunde (kWh) Strom, die sie ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Daneben erhalten sie gute steuerliche Voraussetzungen.
Die Höhe der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie hängt vor allem von der Leistung der Anlage und der Sonneneinstrahlung ab. Dadurch ergibt sich die Höhe des überschüssigen und im eigenen Betrieb nicht benötigten Stroms, den ein Immobilienbesitzer zum Festpreis an den Netzbetreiber verkaufen kann.
Praxis-Tipp:
Die neutrale Clearingstelle Erneuerbare-Energien-Gesetz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bietet die Möglichkeit, Streitigkeiten schnell, effizient und kostengünstig zu lösen bzw. zu vermeiden. Sie fungiert als neutraler Mittler und bietet Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung an, um Gerichtsprozesse überflüssig zu machen. Auf Anfragen beurteilt die Clearingstelle als Fachgremium den konkreten Fall, die Voten sind nicht rechtsverbindlich. Die Parteien können dann im Vergleich Bindungswirkung erzielen.
Das gestiegene Umweltbewusstsein und der Trend zu Solaranlagen lassen sich nicht zuletzt daraus ablesen, dass der Strom an Neujahr 2012 für die Kunden deutlich teurer wurde. Jetzt zahlen sie statt 2 stolze 3,5 Cent Umlage pro kWh für erneuerbare Energien, weil die Energieversorger immer mehr Leistung aus Solarstrom abnehmen müssen. Waren es 2008 noch rund 6.000 Megawatt (MW), sollen es im laufenden Jahr bereits 20.000 MW sein.
Ein Ausbau der Solarenergie hat teure Folgen für die Verbraucher: Allein 2012 zahlen die Stromkunden insgesamt 14 Mrd. EUR für die Förderung der erneuerbaren Energien. Photovoltaik erzeugt dabei nur 3 % des deutschen Stroms, verursacht aber 50 % der Förderkosten.
Die rasante Entwicklung hat dazu geführt, dass in Deutschland in den letzten beiden Jahren jeweils eine Leistung von rund 7,5 Gigawatt (GW) neu installiert wurde. Das hat allerdings die negative Konsequenz, dass andere Förderungen gesenkt worden sind. Für Strom aus Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen ist überhaupt keine Förderung mehr vorgesehen.
Zum 1.1.2011 war die Förderung für Solarstrom erneut um 13 % gekürzt worden und ab 2012 ging es mit der Vergütung planmäßig um 15 % noch weiter nach unten. Die Vergütung für Solarstrom wurde somit von Ende 2008 bis heute nahezu halbiert und ab 2017 werden die ersten Anlagentypen keine Förderung mehr im Erneuerbare-Energien-Gesetz benötigen.
Da die verstärkte Installationsbereitschaft hohe Kosten über die Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage verursacht und den Stromverbraucher belastet, sollen Kosten und Zubaumenge begrenzt werden. Hierzu hatten sich Bundesumwelt- und Bundeswirtschaftsministerium am23.2.2012 auf Neuregelungen zur Solarstromförderung verständigt:
Zum einen soll mit einer deutlichen einmaligen Absenkung der Vergütung eine Anpassung an die gesunkenen Marktpreise erfolgen und der Zubau begrenzt werden und zum anderen soll künftig nur noch ein bestimmter Prozentsatz der erzeugten Strommenge vergütet werden und die nicht vergüteten Strommengen entweder selbst verbraucht oder auf dem Markt verkauft werden. Eine feste monatliche Absenkung soll zudem Vorzieheffekte verhindern.
Hierzu sind konkret folgende verschiedene Maßnahmen geplant:
• Zusätzliche Einmalabsenkung für alle Anlagentypen zum 9.3.2012: Die Vergütungssätze sind dann bei den Anlagen bis 10 kW: 19,5 Cent/kWh, bis 1.000 kW: 16,5 Cent und bis 10 MW 13,5 Cent.
• Ab dem 1.5.2012 verstärkte Degression durch eine Absenkung der Vergütungssätze: Die Vergütungsdegression erfolgt monatlich und beträgt 0,15 Cent/kWh pro Monat.
• Einführung einer begrenzten vergütungsfähigen Strommenge für alle Neuanlagen auf 85 % (kleine Dachanlagen bis 10 kW erzeugter Jahresstrommenge) bzw. 90 % (alle anderen Anlagen). Das soll ab dem 1.1.2013 für alle Anlagen gelten, die ab dem 9.3.2012 in Betrieb gehen.
• Kurzfristige Nachsteuerung der Vergütung bei Über- oder Unterschreitung des Zubaukorridors und kontinuierliche Absenkung ab 2014 auf Verordnung hin durch Bundesumwelt- im Einvernehmen mit Bundeswirtschaftsministerium.
• Es gibt künftig nur noch 3 Kategorien (Dachanlagen bis 10 kW, Dachanlagen bis 1.000 kW, große Anlagen von 1.000 kW bis 10 MW (Dach und Freiflächen)) und keine Vergütung mehr für größere Anlagen.
• Wegfall des Eigenverbrauchsbonus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
• Dachanlagen auf neu errichteten Nichtwohngebäuden im Außenbereich erhalten künftig die Vergütung nach dem Tarif für Freiflächen.
• Ältere Photovoltaikanlagen sollen zukünftig einen Beitrag zur Netzstabilität leisten. Die Kosten für die Umrüstung finanzieren je zur Hälfte die Netzentgelte und die Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage und sie obliegt den Netzbetreibern. Anlagenbetreiber sind zur Duldung und Mitwirkung bei der Umrüstung verpflichtet. Bei fehlender Mitwirkung verlieren sie dauerhaft den Anspruch auf Vergütung.
Die geplanten Maßnahmen ergeben - je nach Inbetriebnahme - jetzt folgende Vergütungssätze bei der Einspeisung in öffentliche Netze aus der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude angebracht sind:
=> Anlage 1
Hinweis:
Die gesetzliche Absenkung der Vergütungssätze zu den einzelnen Terminen gilt nicht für bereits zuvor in Betrieb genommene Anlagen. Für alle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommenen Anlagen gelten die bisherigen (höheren) Vergütungssätze weiter. Die vorgenannten Vergütungssätze sind Nettopreise, sodass die Umsatzsteuer noch oben drauf kommt (§ 18 Abs. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz). Auch private Hausbesitzer werden durch die Einspeisung von Solarenergie in die öffentlichen Netze zum Unternehmer.
Beim jährlichen Eigenverbrauch gibt es derzeit hiervon abweichende Vergütungssätze. Nach dem Vorhaben der Bundesregierung soll es nun zum Wegfall des Eigenverbrauchsbonus kommen. Das soll ab dem 1.1.2013 für alle Anlagen gelten, die ab dem 9.3.2012 in Betrieb gehen. Der Wegfall des Eigenverbrauchsbonus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 soll die Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage somit entlasten.
Für derzeit schon installierte Anlegen besteht bis zu einer Quote von 30 % ein Anspruch, der um 16,38 Cent unter der entsprechenden Einspeisevergütung liegt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz). Übersteigt der Eigenstromanteil im Jahr die 30%-Marke, wird die Kilowattstunde mit der um 12 Cent verringerten Einspeisevergütung gefördert. Da der Vergütungsanspruch insgesamt abhängig ist von der Anlagengröße sowie dem Selbstverbrauchsanteil, wirkt sich ein hoher Eigenverbrauchsanteil für den Anlagenbetreiber also wirtschaftlich und finanziell positiv aus.
Inbetriebnahme ab Leistungsklassen und Vergütungssätze in Cent/kWh ...
=> Anlage 2
Quelle: 29.02.2012 Haufe.Steuern
Freundliche Grüße
Dank der Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz lohnt sich diese umweltfreundliche Art der Energieerzeugung. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet Energieversorgungsunternehmen dazu, den Strom 20 Jahre lang mit fixen Einspeisungsvergütungen abzunehmen (§ 21 Abs. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz). Dies gilt auch nach der jüngsten Reduzierung der Fördersätze, die in mehreren Schritten zum 1.7.2010, 1.10.2010 und 1.1.2011 und erneut ab Neujahr 2012 um 15 % erfolgt ist. Die Betrieber erhalten jetzt je nach Standort und Größe ihrer Solarstrom-Anlage zwischen 17,94 und 24,43 Cent je Kilowattstunde (kWh) Strom, die sie ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Daneben erhalten sie gute steuerliche Voraussetzungen.
Die Höhe der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie hängt vor allem von der Leistung der Anlage und der Sonneneinstrahlung ab. Dadurch ergibt sich die Höhe des überschüssigen und im eigenen Betrieb nicht benötigten Stroms, den ein Immobilienbesitzer zum Festpreis an den Netzbetreiber verkaufen kann.
Praxis-Tipp:
Die neutrale Clearingstelle Erneuerbare-Energien-Gesetz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bietet die Möglichkeit, Streitigkeiten schnell, effizient und kostengünstig zu lösen bzw. zu vermeiden. Sie fungiert als neutraler Mittler und bietet Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung an, um Gerichtsprozesse überflüssig zu machen. Auf Anfragen beurteilt die Clearingstelle als Fachgremium den konkreten Fall, die Voten sind nicht rechtsverbindlich. Die Parteien können dann im Vergleich Bindungswirkung erzielen.
Das gestiegene Umweltbewusstsein und der Trend zu Solaranlagen lassen sich nicht zuletzt daraus ablesen, dass der Strom an Neujahr 2012 für die Kunden deutlich teurer wurde. Jetzt zahlen sie statt 2 stolze 3,5 Cent Umlage pro kWh für erneuerbare Energien, weil die Energieversorger immer mehr Leistung aus Solarstrom abnehmen müssen. Waren es 2008 noch rund 6.000 Megawatt (MW), sollen es im laufenden Jahr bereits 20.000 MW sein.
Ein Ausbau der Solarenergie hat teure Folgen für die Verbraucher: Allein 2012 zahlen die Stromkunden insgesamt 14 Mrd. EUR für die Förderung der erneuerbaren Energien. Photovoltaik erzeugt dabei nur 3 % des deutschen Stroms, verursacht aber 50 % der Förderkosten.
Die rasante Entwicklung hat dazu geführt, dass in Deutschland in den letzten beiden Jahren jeweils eine Leistung von rund 7,5 Gigawatt (GW) neu installiert wurde. Das hat allerdings die negative Konsequenz, dass andere Förderungen gesenkt worden sind. Für Strom aus Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen ist überhaupt keine Förderung mehr vorgesehen.
Zum 1.1.2011 war die Förderung für Solarstrom erneut um 13 % gekürzt worden und ab 2012 ging es mit der Vergütung planmäßig um 15 % noch weiter nach unten. Die Vergütung für Solarstrom wurde somit von Ende 2008 bis heute nahezu halbiert und ab 2017 werden die ersten Anlagentypen keine Förderung mehr im Erneuerbare-Energien-Gesetz benötigen.
Da die verstärkte Installationsbereitschaft hohe Kosten über die Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage verursacht und den Stromverbraucher belastet, sollen Kosten und Zubaumenge begrenzt werden. Hierzu hatten sich Bundesumwelt- und Bundeswirtschaftsministerium am23.2.2012 auf Neuregelungen zur Solarstromförderung verständigt:
Zum einen soll mit einer deutlichen einmaligen Absenkung der Vergütung eine Anpassung an die gesunkenen Marktpreise erfolgen und der Zubau begrenzt werden und zum anderen soll künftig nur noch ein bestimmter Prozentsatz der erzeugten Strommenge vergütet werden und die nicht vergüteten Strommengen entweder selbst verbraucht oder auf dem Markt verkauft werden. Eine feste monatliche Absenkung soll zudem Vorzieheffekte verhindern.
Hierzu sind konkret folgende verschiedene Maßnahmen geplant:
• Zusätzliche Einmalabsenkung für alle Anlagentypen zum 9.3.2012: Die Vergütungssätze sind dann bei den Anlagen bis 10 kW: 19,5 Cent/kWh, bis 1.000 kW: 16,5 Cent und bis 10 MW 13,5 Cent.
• Ab dem 1.5.2012 verstärkte Degression durch eine Absenkung der Vergütungssätze: Die Vergütungsdegression erfolgt monatlich und beträgt 0,15 Cent/kWh pro Monat.
• Einführung einer begrenzten vergütungsfähigen Strommenge für alle Neuanlagen auf 85 % (kleine Dachanlagen bis 10 kW erzeugter Jahresstrommenge) bzw. 90 % (alle anderen Anlagen). Das soll ab dem 1.1.2013 für alle Anlagen gelten, die ab dem 9.3.2012 in Betrieb gehen.
• Kurzfristige Nachsteuerung der Vergütung bei Über- oder Unterschreitung des Zubaukorridors und kontinuierliche Absenkung ab 2014 auf Verordnung hin durch Bundesumwelt- im Einvernehmen mit Bundeswirtschaftsministerium.
• Es gibt künftig nur noch 3 Kategorien (Dachanlagen bis 10 kW, Dachanlagen bis 1.000 kW, große Anlagen von 1.000 kW bis 10 MW (Dach und Freiflächen)) und keine Vergütung mehr für größere Anlagen.
• Wegfall des Eigenverbrauchsbonus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.
• Dachanlagen auf neu errichteten Nichtwohngebäuden im Außenbereich erhalten künftig die Vergütung nach dem Tarif für Freiflächen.
• Ältere Photovoltaikanlagen sollen zukünftig einen Beitrag zur Netzstabilität leisten. Die Kosten für die Umrüstung finanzieren je zur Hälfte die Netzentgelte und die Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage und sie obliegt den Netzbetreibern. Anlagenbetreiber sind zur Duldung und Mitwirkung bei der Umrüstung verpflichtet. Bei fehlender Mitwirkung verlieren sie dauerhaft den Anspruch auf Vergütung.
Die geplanten Maßnahmen ergeben - je nach Inbetriebnahme - jetzt folgende Vergütungssätze bei der Einspeisung in öffentliche Netze aus der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude angebracht sind:
=> Anlage 1
Hinweis:
Die gesetzliche Absenkung der Vergütungssätze zu den einzelnen Terminen gilt nicht für bereits zuvor in Betrieb genommene Anlagen. Für alle vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommenen Anlagen gelten die bisherigen (höheren) Vergütungssätze weiter. Die vorgenannten Vergütungssätze sind Nettopreise, sodass die Umsatzsteuer noch oben drauf kommt (§ 18 Abs. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz). Auch private Hausbesitzer werden durch die Einspeisung von Solarenergie in die öffentlichen Netze zum Unternehmer.
Beim jährlichen Eigenverbrauch gibt es derzeit hiervon abweichende Vergütungssätze. Nach dem Vorhaben der Bundesregierung soll es nun zum Wegfall des Eigenverbrauchsbonus kommen. Das soll ab dem 1.1.2013 für alle Anlagen gelten, die ab dem 9.3.2012 in Betrieb gehen. Der Wegfall des Eigenverbrauchsbonus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 soll die Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage somit entlasten.
Für derzeit schon installierte Anlegen besteht bis zu einer Quote von 30 % ein Anspruch, der um 16,38 Cent unter der entsprechenden Einspeisevergütung liegt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz). Übersteigt der Eigenstromanteil im Jahr die 30%-Marke, wird die Kilowattstunde mit der um 12 Cent verringerten Einspeisevergütung gefördert. Da der Vergütungsanspruch insgesamt abhängig ist von der Anlagengröße sowie dem Selbstverbrauchsanteil, wirkt sich ein hoher Eigenverbrauchsanteil für den Anlagenbetreiber also wirtschaftlich und finanziell positiv aus.
Inbetriebnahme ab Leistungsklassen und Vergütungssätze in Cent/kWh ...
=> Anlage 2
Quelle: 29.02.2012 Haufe.Steuern
Freundliche Grüße