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ᐅ Kündigung durch Architekt ohne wichtigen Grund (60/40 Klausel)

Erstellt am: 12.11.15 22:51
A
Aloadihoa
A
Aloadihoa
12.11.15 22:51
Hallo,

meinem Architektenvertrag liegt der Mustervertrag der Architektenkammer BaWü zugrund. Aktuell fülle ich diesen aus. Mein Architekt wünscht, dass er ebenfalls jederzeit den Vertrag kündigen kann, nicht nur bei wichtigem Grund. Laut ihm sei es nur fair, wenn sich zwei Parteien, die aus welchem Grund auch immer nicht zusammenpassen, sich trennen können.

Prinzipiell wüsste ich nicht was ich dagegen haben sollte, ich würde dann aber die 60/40-Klausel Streichen wollen, so dass nur für erbrachte Leistungen abgerechnet werden darf.

Was haltet ihr von der Sache?
T
toxicmolotof
12.11.15 23:50
Davon halte ich nichts. Wenn z.B. der Architekt nach Leistungsphase 3 oder 4 kündigt, wirst du nur schwer einen Architekten finden, der an dem Planungsstand weiterarbeitet. Das wird kaum jemand machen. Also musst du dann doppelt zahlen wenn er kündigt. Welchen Grund sollte er haben? Zum Beispiel einen lukrativeren Auftrag wo mehr Geld für weniger Arbeit winkt?
wpic13.11.15 00:53
Prinzipiell kann ich die Argumentation des Architekten nachvollziehen: Auch der Bauherr hat sog. "Bauherrenaufgaben", die er im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit erbringen muss und die im Werkvertrag beschrieben sind. Und er muss sich in der Zusammenarbeit mit dem Architekten und gegenüber den beauftragten Firmen so verhalten, daß es für die Projektbearbeitung förderlich ist. Wenn das vom Bauherren dauerhaft nicht geleistet wird, kann die Arbeit des Architekten behindert oder unmöglich gemacht werden. Dann könnte der Architekt diese beenden wollen. Es bleibt dann beim Architekten nachzuweisen, daß die Gründe für die vorzeitige Vertragsauflösung allein im Verhalten des Bauherren zu finden sind, um auf der 60/40-Regelung zu bestehen.

Ich habe in diesem Jahr zum ersten Mal so gehandelt, da der Bauherr seinen Bauherrenaufgaben: hier Beauftragung von Sonderfachleuten zur Vorbereitung einer Sanierungsplanung (Bauwerksdiagnose), nicht nachkommen wollte. Er bestand zudem auf einer Vorgehensweise, die von meiner Planung stark abwich und die ich als bauphysikalisch potentiell schadensträchtig für das Bauwerk bezeichnen musste. Da der Bauherr auch nach mehrfachen, ausführlichen Erläuterungen über Sinn und Zweck meiner Vorgehensweise nicht von der seinen lassen wollte, musste ich die Projektbearbeitung einstellen. Eine Einwilligung, nach seinen Vorgaben zu verfahren, wäre mir im Schadensfall ggf. als Fahrlässigkeit ausgelegt und von meiner Berufs-Haftpflichtversicherung nicht übernommen worden.
A
Aloadihoa
15.11.15 09:24
Wenn ich nicht unterstütze, nicht zahle oder sonst destruktiv am Projekt mitwirke, kann der Architekt ja aus "wichtigem Grund" kündigen. Alle Referenzen des Architekts sind bisher positiv aber alle mündlichen Zusagen wie "mehrere Varianten bis zum Entwurf zu bringen, da bin ich schmerzfrei" oder "ich plane bis sie zufrieden sind, das ist mein anspruch" widersprechen halt irgendwie seinem Wunsch, jederzeit kündigen zu dürfen. Ich hätte lieber das in den Vertrag mit eingebracht, dass in Leistungsphase 3 mehrere Varianten auch mit unterschiedlichen Anforderungen erarbeitet werden, falls notwendig. Eine Zeitmaschine bitte!
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