Keine Bau- und Leistungsbeschreibung bei GÜ für frei geplantes Haus

4,80 Stern(e) 4 Votes
A

Ari_tau

Hallo zusammen,

wir haben vermutlich unseren Baupartner gefunden und möchten nun unsere Verträge prüfen lassen. Wir haben einen ganzen Haufen Papier erhalten und u.a. auch eine LV. Der Herr mit dem wir sprechen sagte uns, es gäbe bei ihnen keine BUL wir man sie von Fertighausanbietern o.ä. kennen würde, weil wir ja ein frei geplantes Haus hätten und er Generalübernehmer ist. Eine vorgefertigete BUL ("mit viel Prosa") würde bei uns gar nicht passen. Er sagte, in einer BUL wie wir sie wohl meinen steht dann zB. ein Marken-Waschbecken, in unserer LV steht aber welches Waschbecken mit Hersteller und Modell. Diese LV die wir haben wäre viel ausführlicher und genauer als das es eine BUL jemals wäre und quasi seine eigene Einkaufslist.
Zugegeben ist die LV wirklich Detailiert und jeder Meter Stahl, Art/Typ Fenster mit Farbe und U-Wert, qm an Estrich etc. ist angegeben. 42 klein gedruckt Seiten habe ich vor mir liegen.

Ich habe bereits einige BULs in der Hand gehabt und mein naives Gefühl sagt mir, das es wirklich wesentlich detailierter ist als das übliche. Welche Klammern für die Photovoltaik Anlage verwendet werden habe ich bisher nirgends gesehen. Und zugegeben haben wir vieles an dem Haus individuell geplant, zB Fenstererhöhung, Geschosserhöhung, stumpfe Türen mit speziellen Drücken. Keramik, Elektro und DG Ausbau machen wir selber. Das da eine Standard-BUL so stark ergänzt/abgeändert werden muss, damit das passt, leuchtet mir allerdings auch ein.

Wir würden nun gerne unsere Unterlagen prüfen lassen und von dort haben wir direkt das Feedback erhalten, das das keine BUL wäre. Das könnte man nicht prüfen und nach BGB wäre er sogar verpflichtet eine BUL zu erstellen. Daraufhin habe ich von unserem Berater die Antwort erhalten, dass er ein Generalübernehmer bzw. Massenkalkulator ist und unser Haus so individuell ist, dass es dafür keine passende BUL gibt.



Kennt ihr das Thema? Kann das sein?

Anbei ein kleiner Ausschnitt, wie Zb Dacharbeiten und Schwingfenster aufgeführt sind.
 

Anhänge

kati1337

kati1337

Wenn es keine passende BUL gibt, dann soll er eine schreiben. Wenn er ein ganzes Haus so wahnsinnig individuell bauen kann, dann wird er es ja wohl hinbekommen ein paar A4 Seiten Text aufzusetzen.

Ich sehe das wie derjenige (wer war das?) , der eure Unterlagen prüfen sollte: Ohne BUL nicht prüfbar.
In deinen Screenshots stehen teilweise nur Stichwörter. Sturmklammerung 76m². Sturmklammerung was? Bauseits? Inklusive? Inklusive gegen Aufpreis?

Wäre mir zu risky.
 
K

KarstenausNRW

Der GU hat korrekt gearbeitet.

Beim Verbraucherbauvertrag ist eine Bau- und Leistungsbeschreibung Pflicht. In dieser werden die wesentlichen Eigenschaften des Baus festgehalten, u.a. auch Art und Umfang der Leistungen. Bau- und Leistungsbeschreibung ist allerdings nur eine umgangssprachliche Bezeichnung für die im BGB geforderte "Baubeschreibung*.
Und diese hast Du dezidiert bekommen.

Natürlich tut sich der eine oder andere Prüfer damit schwer, aber das ist sein Problem, nicht das des GU.
 
A

Ari_tau

Wenn es keine passende BUL gibt, dann soll er eine schreiben. Wenn er ein ganzes Haus so wahnsinnig individuell bauen kann, dann wird er es ja wohl hinbekommen ein paar A4 Seiten Text aufzusetzen.

Ich sehe das wie derjenige (wer war das?) , der eure Unterlagen prüfen sollte: Ohne BUL nicht prüfbar.
In deinen Screenshots stehen teilweise nur Stichwörter. Sturmklammerung 76m². Sturmklammerung was? Bauseits? Inklusive? Inklusive gegen Aufpreis?

Wäre mir zu risky.
Die Verbraucherzentrale soll das prüfen. Von denen kam ach der Hinweis, dass es ja nur eine LV ist, keine richtige BUL.

Alles was in der LV steht ist inklusive. Demnach analog einer klassischen BUL was nicht drinsteht wird nicht gemacht.
 
A

Ari_tau

Der GU hat korrekt gearbeitet.

Beim Verbraucherbauvertrag ist eine Bau- und Leistungsbeschreibung Pflicht. In dieser werden die wesentlichen Eigenschaften des Baus festgehalten, u.a. auch Art und Umfang der Leistungen. Bau- und Leistungsbeschreibung ist allerdings nur eine umgangssprachliche Bezeichnung für die im BGB geforderte "Baubeschreibung*.
Und diese hast Du dezidiert bekommen.

Natürlich tut sich der eine oder andere Prüfer damit schwer, aber das ist sein Problem, nicht das des GU.
Wir haben einen GÜ, nicht GU.


Aus meiner Sicht wäre es auch egal ob da ausformulierte Sätze stehen oder Stichworte. Die Verbraucherzentrale weigert sich dieses Dokument zu prüfen.
 
kati1337

kati1337

Alles was in der LV steht ist inklusive. Demnach analog einer klassischen BUL was nicht drinsteht wird nicht gemacht.
Und könnt ihr das als Laien denn beurteilen, ob in diesem Dokument (und entsprechend in eurem Projekt) alles enthalten ist, was gemacht werden muss? Ich könnte das nicht.

Wir hatten in der Bauleistungsbeschreibung auch solche allgemeinen Zusicherungen wie " wird in massiver, moderner, energiesparender Bauweise schlüsselfertig nach den
Plänen, den behördlichen Vorschriften, den statischen Berechnungen und nach der Energieeinsparverordnung erstellt." , oder, dass sämtliche erforderlichen Planungsunterlagen inklusive sind, wer was zahlt (Hausanschlüsse, Baustrom, usw).

Ich kenne ja nicht dein ganzes Dokument, aber wenn das nur eine "Einkaufsliste" des GÜ ist, wäre mir das zu dünn.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
Im Forum Baubeschreibung / Bauleistungsbeschreibung gibt es 58 Themen mit insgesamt 829 Beiträgen

Ähnliche Themen
21.12.2016Vertragsprüfung Bauherren-Schutzbund, Verbraucherzentrale Beiträge: 12
03.03.2020Hilft Verbraucherzentrale bei Hausbau weiter? Beiträge: 17
02.12.2020Waschbecken an Vorwandelement ersetzen Beiträge: 25
16.03.2023Standdard-Waschbecken gegen Waschtischanlage selbst tauschen? Beiträge: 23
20.03.2019Waschbecken entfernen - Fließe kaputt? Beiträge: 10
14.12.2020Waschbecken ohne Schraubenlöcher Beiträge: 16
11.01.2021Kann man ein Waschbecken nachträglich im WC-Raum installieren? Beiträge: 11
27.06.2021Unterbauschrank Waschbecken Beiträge: 61
28.07.2023Vormauer bei Toilette und Waschbecken Beiträge: 28
10.04.2021Verzögerungen bei GU, kein Termin gemäss § 650 BGB festgelegt Beiträge: 65
30.09.2012Bauträger - Rücktritt vom Kaufvertrag möglich? Beiträge: 11

Alle Bilder dieser Forenkategorie anzeigen
Oben