Ist diese Notarrechnung korrekt?

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Golfi90

Golfi90

Hallo zusammen!

Heute kamen die Rechnungen vom Notar über unseren Grundstückskauf und über die Eintragung unserer Grundschuld.

Sind diese Rechnungen so korrekt?

Gerade die Punkte „Bauverpflichtung, Verfügungsverbot und Selbstnutzungsverpflichtung“ machen mich irgendwie stutzig.

Es wäre schön, wenn die Experten einmal einen Blick darauf werfen könnten.

Viele Grüße!
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H

halmi

Mich würde eher die Betreuungsgebühr stören, unser Notar ist da fairer. Wird allerdings regional auch massiv unterschiedlich sein. Überzogen hoch sind die Rechnungen aber nicht.
 
G

guckuck2

KV-Nr. 22200 Gerichts- und Notarkostengesetz ist ein Mehraufwand im Rahmen der Grundschuldbestellung. Lässt sich alles ausführlich googeln.

1,4% Notargebühren vom Kaufbetrag ist absolut im Rahmen.
 
F

Fuchur

Aber beim Verfügungsverbot ist entweder eine "0" zu wenig oder beim prozentualen Anteil eine zu viel
 
U

User0815

Bauverpflichtung: 20% nach § 50 Nr. 3a Gerichts- und Notarkostengesetz
Verfügungsverbot: 10% nach § 50 Nr. 1 Gerichts- und Notarkostengesetz
Selbstnutzung: 20% nach § 50 Nr. 2 Gerichts- und Notarkostengesetz

Also alle Gebühren gesetzeskonform abgerechnet.

Die Betreuungsgebühr ist in Nr. 22200 Gerichts- und Notarkostengesetz definiert:
Betreuungsgebühr ..........
Die Betreuungsgebühr entsteht für die
1. Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Wirksamkeit von Verträgen, Erklärungen und Beschlüssen,
2. Prüfung und Mitteilung des Vorliegens von Fälligkeitsvoraussetzungen einer Leistung oder Teilleistung,
3. Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten im Rahmen eines Treuhandauftrags, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben, wenn die Herausgabe nicht lediglich davon abhängt, dass ein Beteiligter der Herausgabe zustimmt, oder die Erklärung der Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung aufgrund einer Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben werden soll,
4. Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld und der Ablieferungsvoraussetzungen von verwahrten Wertpapieren und Kostbarkeiten,
5. Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache, insbesondere einer Abtretung oder Verpfändung, an einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge, wenn sich die Tätigkeit des Notars nicht darauf beschränkt, dem nicht am Beurkundungsverfahren Beteiligten die Urkunde oder eine Kopie oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln,
6. Erteilung einer Bescheinigung über Veränderungen hinsichtlich der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung (§ 40 Abs. 2 GmbHG), wenn Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen sind, und
7. Entgegennahme der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung einer Grundpfandrechtsbestellungsurkunde zur Herbeiführung der Bindungswirkung gemäß § 873 Abs. 2 Baugesetzbuch.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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